TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/22 99/11/0346

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Veröffentlicht am 22.02.2000
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §76a Abs1 idF 1996/788;
ZDG 1986 §76a Abs2 idF 1996/788;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des L in L, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Dametzstraße 51, gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 31. Mai 1999, Zl. 0/4/16/04/13-1604, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid (Einberufungsbefehl) wurde der (im Jahr 1974 geborene) Beschwerdeführer gemäß § 35 Wehrgesetz 1990 - WG zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 30. August 1999 einberufen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte nach Durchführung des Vorverfahrens mit Beschluss vom 16. Oktober 1999, B 1175/99-8, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach dem Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof übersandten Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer am 23. Jänner 1992 der Stellung unterzogen. Mit Beschluss der Stellungskommission vom selben Tag wurde seine Tauglichkeit festgestellt.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Einberufungsbefehl für rechtswidrig, weil er am 24. Mai 1999 die Zivildiensterklärung abgegeben habe. Er sei über die neuerliche Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 76a ZDG (idF der ZDG-Novelle 1996) nicht verständigt worden und habe erst am 20. Mai 1999 davon erfahren. Durch die mangelnde Kenntnis von der Bestimmung des § 76a ZDG sei er an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen und habe deshalb zugleich mit der Zivildiensterklärung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gestellt. Mit der Abgabe der Zivildiensterklärung sei die Zivildienstpflicht eingetreten. Die Erlassung des Einberufungsbefehles sei daher rechtswidrig.

Nach der Verfassungsbestimmung des § 76a Abs. 1 ZDG (idF der ZDG-Novelle 1996) ruht für Wehrpflichtige, deren Tauglichkeit vor dem 1. Jänner 1994 festgestellt worden ist und seither fortbesteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben, das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluss des Stellungsverfahrens kann in diesen Fällen während eines Zeitraumes von sechs Wochen wieder eine Zivildiensterklärung abgegeben werden.

Nach § 76a Abs. 2 ZDG sind die in Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen vom Bundesminister für Landesverteidigung über die neuerliche Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Im Hinblick auf den Abschluss des Stellungsverfahrens am 23. Jänner 1992 hatte der Beschwerdeführer zufolge § 76a Abs. 1 ZDG ab 23. Jänner 1997 während eines Zeitraumes von sechs Wochen die Möglichkeit, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Seine Erklärung vom 24. Mai 1999 ist verspätet erfolgt und konnte daher die Zivildienstpflicht und die Befreiung von der Wehrpflicht gemäß § 2 Abs. 4 ZDG nicht bewirken. Ob der Beschwerdeführer von der neuerlichen Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung im Sinne des § 76a Abs. 2 ZDG rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde, ist bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zivildiensterklärung nicht von Bedeutung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0063). Die Berechtigung des vom Beschwerdeführer gestellten Wiedereinsetzungsantrages (vgl. zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung das hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 99/11/0196, mwN) ist hier nicht zu beurteilen. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 76a Abs. 1 ZDG bis dahin nicht bewilligt wurde, hatte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Wehrpflicht des Beschwerdeführers und daher von der Zulässigkeit seiner Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes auszugehen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den zu Zl. AW 99/11/0076 protokollierten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 22. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110346.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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