Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Behörde ist gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1991 zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet und hat auch ohne entsprechenden Antrag einer Partei eine offen zu Tage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen und zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die im konkreten Fall Zweifel an der Unparteilichkeit hervorrufen. Darüber hat die Behörde mittels Verfahrensanordnung abzusprechen; die Partei kann diese Verfahrensanordnung gemeinsam mit dem Bescheid, der das Verfahren erledigt, bekämpfen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Datenschutz; Verschwiegenheitsverpflichtung; Disziplinarverfahren; Sachverständiger; Befangenheit; Amtswegigkeit; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.654.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019