Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z2Rechtssatz
Sowohl Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) als auch die Richtlinie 95/46/EG kennen keine Einschränkung des Schutzes personenbezogener Daten, sondern anerkennen grundsätzlich alle personenbezogene Daten als schutzwürdig (wobei sie jedoch Ausnahmetatbestände normieren). Es ist daher von einer entsprechend restriktiven Interpretation des Beisatzes „soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht“ [Anm.: nach § 1 Abs. 1 DSG 2000] auszugehen (siehe dazu auch die Materialien zum DSG 2000, ErläutRV 1613 BIgNR 20. GP 35: „An anderen Daten (Anm.: worunter nicht allgemein zugängliche Daten verstanden werden), besteht ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse“).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Datenschutz; Verschwiegenheitsverpflichtung; Disziplinarverfahren; Sachverständiger; Befangenheit; Amtswegigkeit; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.654.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019