RS Lvwg 2018/5/15 LVwG-AV-654/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z2
B-VG Art20 Abs3
DSG 2000 §1
AVG 1991 §7
AVG 1991 §39
AVG 1991 §53
BDG 1977 §46 Abs5

Rechtssatz

Die Verwendung von [personenbezogenen] Daten [Auskunft, ob gegen eine bestimmte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ob also der beamtete Bedienstete gemäß § 173 NÖ Landes-Bedienstetengesetz iVm § 95 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt hat, bzw. welchen Ausgang das Disziplinarverfahren genommen hat] berührt den Betroffenen in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer und damit auch in seiner Privatsphäre. Derartige Daten fallen grundsätzlich unter das in § 1 DSG 2000 normierte Grundrecht auf Datenschutz, da sie darüber Aufschluss geben, ob dem Beamten Verletzungen der Dienstpflichten zur Last gelegt wurden oder nicht.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Datenschutz; Verschwiegenheitsverpflichtung; Disziplinarverfahren; Sachverständiger; Befangenheit; Amtswegigkeit; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.654.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten