Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Verwendung von [personenbezogenen] Daten [Auskunft, ob gegen eine bestimmte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ob also der beamtete Bedienstete gemäß § 173 NÖ Landes-Bedienstetengesetz iVm § 95 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt hat, bzw. welchen Ausgang das Disziplinarverfahren genommen hat] berührt den Betroffenen in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer und damit auch in seiner Privatsphäre. Derartige Daten fallen grundsätzlich unter das in § 1 DSG 2000 normierte Grundrecht auf Datenschutz, da sie darüber Aufschluss geben, ob dem Beamten Verletzungen der Dienstpflichten zur Last gelegt wurden oder nicht.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Datenschutz; Verschwiegenheitsverpflichtung; Disziplinarverfahren; Sachverständiger; Befangenheit; Amtswegigkeit; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.654.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019