Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z2Rechtssatz
Die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit verpflichtet die Behörde unter anderem zur Geheimhaltung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei ist der Begriff „Parteien“ nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als „Partei“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG (...), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (vgl. VwGH 2008/17/0151). Auch Beamte sind Parteien gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, deren Interessensphäre zu schützen ist (VwGH 95/12/084 etc.).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Datenschutz; Verschwiegenheitsverpflichtung; Disziplinarverfahren; Sachverständiger; Befangenheit; Amtswegigkeit; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.654.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019