RS Lvwg 2018/5/17 LVwG-AV-489/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

17.05.2018

Norm

BAO §81
BAO §209 Abs1
BAO §252
GrStG §28a Abs1
GrStG §28b Abs2
GrStG §28b Abs3
GrStG §28b Abs4

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 27, § 28, § 29, § 30 GrStG in ihrem Zusammenhang und vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Erlassung des Grundsteuergesetzes geltenden § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 SteueranpassungsG 1934 ist abzuleiten, dass der im § 28 Grundsteuergesetz genannte Steuerbescheid den öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch bzw. die Abgabenschuld nicht zum Entstehen bringt, sondern lediglich - hinsichtlich der durch die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bereits entstandenen schuldrechtlichen Beziehung - die Zahlungsverpflichtung konkretisiert und auslöst (arg "festzusetzen", Festsetzung"). Der Abgabentatbestand ist verwirklicht und die Abgabenschuld entstanden, wenn von einem steuerpflichtigen Grundbesitz von der Gemeinde nach Maßgabe des von ihr festgesetzten Hebesatzes Grundsteuer erhoben werden soll (vgl. VwGH Zl. 88/17/0075).

Schlagworte

Finanzrecht; Grundsteuer; Abgabenbescheid; Verjährungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.489.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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