Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.05.2018Norm
BAO §81Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 27, § 28, § 29, § 30 GrStG in ihrem Zusammenhang und vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Erlassung des Grundsteuergesetzes geltenden § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Z 2 SteueranpassungsG 1934 ist abzuleiten, dass der im § 28 Grundsteuergesetz genannte Steuerbescheid den öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch bzw. die Abgabenschuld nicht zum Entstehen bringt, sondern lediglich - hinsichtlich der durch die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bereits entstandenen schuldrechtlichen Beziehung - die Zahlungsverpflichtung konkretisiert und auslöst (arg "festzusetzen", Festsetzung"). Der Abgabentatbestand ist verwirklicht und die Abgabenschuld entstanden, wenn von einem steuerpflichtigen Grundbesitz von der Gemeinde nach Maßgabe des von ihr festgesetzten Hebesatzes Grundsteuer erhoben werden soll (vgl. VwGH Zl. 88/17/0075).
Schlagworte
Finanzrecht; Grundsteuer; Abgabenbescheid; Verjährungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.489.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018