TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 W116 2194740-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §112 Abs3
BDG 1979 §43
B-VG Art.133 Abs4
StGB §302
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W116 2194740-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rabersteig 8/3a, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.03.2018, GZ BMI-40025-0007-DK-Senat 1/2018, betreffend Suspendierung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als der Spruch lautet:

XXXX wird gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 nicht vom Dienst suspendiert.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist Referatsleiter im XXXX.

2. Mit Bescheid vom 28.02.2018 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (DKS) vom 23.03.2018 wurde der BF gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert, wegen des Verdachtes er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Referatsleiter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Anfang 2014 und September 2015 mit dem Vorsatz, dadurch noch auszuforschende Personen an ihrem Recht auf Schutz von durch das BVT erlangten und verarbeiteten personenbezogenen Daten durch deren Vernichtung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu schädigen, indem er einen Referatsleiter des BVT im Nachrichtendienst, XXXX (in der Folge P.), rechtswidrig dabei unterstützte, sich Kopien von den genannten Daten anzufertigen oder den Auftrag zur Ausfertigung an noch auszuforschenden Beamte des BVT erteilte, und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i.d.g.F. begangen zu haben.

Begründend wurde ausgeführt (auszugsweise wörtlich und anonymisiert):

"Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf den Beschluss des Bundesministeriums für Inneres, Sektion I-Präsidium, vom 28,02.2018, GZ BMI-PA1700/0131 -1/1 /f/18, mit welchem aufgrund des im Spruch bezeichneten Verhaltens über den Beamten die vorläufige Suspendierung verhängt worden ist, im Zusammenhalt mit der, von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption zur AZ 6 St 2/18f am 27.02.2018 verfügten und angeschlossenen, Anordnung der Durchsuchung und der Sicherstellung.

Mit Erhebungsersuchen vom 09.03.2018 ersuchte der Senat, nachdem für diesen nicht schlüssig nachvollziehbar gewesen ist, wieso, wenn Akte kopiert worden sind, dann nicht bereits jene Personen bekannt sind, die in ihren Rechten auf Vernichtung ihrer Daten verletzt worden sind und daher für den Senat nicht erkennbar war, inwiefern ein Schädigungsvorsatz vorliegt, wenn nicht einmal die geschädigten Personen feststehen, um Bekanntgabe, welche Personen oder Personengruppierungen betroffen sind und, nachdem von der Herstellung von Kopien in diesem Umfang gesprochen wird, in welchem Ausmaß Daten (Anzahl der Akte) kopiert worden sind. Weiters sollte bekannt gegeben werden, wieso (insoweit diese diesbezüglich überhaupt befragt worden sind) die Zeugen die Ansicht vertreten haben, dass die Herstellung von Kopien in diesem Umfang nur durch das IT Referat bewerkstelligt werden kann? Nachdem der erkennende Senat auch die Aussage, dass ein Zeuge angegeben hat, dass H. für die Herstellung der Kopien jedenfalls eine Anweisung zumindest des Abteilungsleiter verlangt hätte, dieser jedoch von der Abteilungsleitung nicht erteilt worden ist, weswegen davon auszugehen ist, dass P. sich für die Herstellung der Kopien die Anweisung von einer höherrangigen Person geholt hat, kryptisch formuliert empfunden hat, wurde auch hinterfragt, ob damit bereits als Faktum erwiesen ist, dass H. tatsächlich aufgrund des Ansinnens, Kopien von Akte herzustellen, eine Anweisung verlangt hat und dass er diese von der Abteilungsleitung nicht erhalten hat und wieso dies dem Zeugen bekannt ist, ob er dies vom Beamten selbst oder vom Hörensagen durch einen anderen Zeugen wisse.

Mit E-Mail vom 21.03.2018 übermittelte die Dienstbehörde das in Beantwortung des ho. Erhebungsersuchens seitens der Staatsanwaltschaft am 19.03.2018 verfassten Schreiben. Danach verwies die Staatsanwaltschaft auf § 76 Abs. 4 StPO mit dem Hinweis, dass damit die Einsichtnahme der Disziplinarkommission des Bundesministerium für Inneres und des Bundesministers für Inneres als Dienstbehörde geregelt ist. Die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die den Anordnungen zu Grunde gelegt worden sind, ließen sich der gerichtlich genehmigten Begründung in den schriftlichen Ausfertigungen entnehmen. Eine nähere Erläuterung derselben gegenüber anderen Behörden sehe die Strafprozessordnung nicht vor."

Nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde weiter ausgeführt (auszugsweise):

"In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob der bekannte und oben dargestellte Sachverhalt tatsächlich den Verdacht von Dienst-pflichtverletzungen begründet und ob diese geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Bei der Beurteilung fand dabei die derzeit vorliegende Aktenlage Berücksichtigung. Dem Senat liegt zur Beurteilung der Sachlage die von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption am 27.02.2018 zur GZ 6 St 2/18f verfügten Anordnung der Durchsuchung vor. Dieser, die dem Suspendierungsbescheid der Dienstbehörde beigelegt war, ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer im Juli 2017 bei der angeführten Staatsanwaltschaft eingelangten anonymen Anzeige zahlreiche Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen -unter anderem - gegen Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung erhoben worden sind, wobei sich aufgrund von Aussagen zwischenzeitig ermittelter Zeugen, deren Identität jedoch im Sinne des § 162 StPO nicht offengelegt wird, im Zusammenhalt mit den Angaben in der Anzeige der im Spruch umschriebene Verdacht sich ergeben hat. Danach steht der Beamte im Verdacht, dass er und P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz dadurch - noch auszuforschende - Personen an ihrem Recht auf Schutz von durch das BVT erlangten und verarbeitenden personenbezogenen Daten durch deren Vernichtung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu schädigen, indem sich P. vor Ablauf der Skartierungsfrist Kopien von zu löschende Akte anfertigen hat lassen und der Beamte ihn dadurch unterstützt hat, indem er entweder diese selbst anfertigte oder den Auftrag dazu anderen Beamten des BVT erteilt hat. Zwei Zeugen haben übereinstimmend behauptet, dass die Herstellung von Kopien in diesem Umfang nur durch das IT-Referat, dessen Leiter der Beamte ist, bewerkstelligt werden kann, weshalb davon auszugehen ist, dass er an der Herstellung beteiligt war, zumal - einem Zeugen zufolge - dieser dafür eine Anweisung zumindest des Abteilungsleiters verlangt, aber nicht erhalten hätte, womit zumindest die für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs erforderliche Wissentlichkeit erfüllt sein dürfte. Dass P. sich für diesen Vorgang die Anweisung einer höherrangigen Person geholt hat, müsste durch einen E-Mail oder SMS-Verkehr nachweisbar sein, allenfalls aufgrund schriftlicher Dokumentation.

Einem Verwaltungsgerichtshofjudikat zufolge (24.4.2006, 2003/09/0002) vermag wohl alleine die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens eine Suspendierung nicht zu begründen, doch ist -nach Ansicht des Senates - der vorliegende Fall nicht mit dem dem zitierten Judikat zugrundeliegenden vergleichbar. Vorliegenden Falls werden die Angaben eines Anonymus sogar von Zeugenaussagen bestätigt, weshalb der erkennende Senat aufgrund dieses - von der Staatsanwaltschaft ermittelten - Beweisergebnisses, alleine aufgrund der Ausführungen in der Begründung für die Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung den gegen den Beamten geäußerten Verdacht für ausreichend begründet erachtet. Nun liegen dem Senat die Zeugenaussagen nicht vor, doch ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass das BVT grundsätzlich mit geheimen, sensiblen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Causen/Daten zu tun hat.

Die von der Staatsanwaltschaft als Begründung für die Weigerung, die vom Senat im Wege der Dienstbehörde gestellten Fragen zu beantworten, ins Treffen geführte Bestimmung des § 76 Abs. 4 StPO normiert, dass eine Übermittlung von nach der Strafprozessordnung ermittelten personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Ermächtigung sowie die Zulässigkeit deren Verwendung im Strafverfahren als Beweis voraussieht. Diese hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen. Wenn nun also die Staatsanwaltschaft gemäß § 162 StPO den Zeugen Anonymität zugesteht und auch die Ansicht vertritt, dass einer Übermittlung der angeforderten Informationen wichtige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, so wird dies seinen Grund haben, sonst würden die diesbezüglichen Normen der StPO ad absurdum geführt. Der Senat erachtet daher die Bezugnahme der Staatsanwaltschaft in der Anordnung der Hausdurchsuchung auf diese Zeugenaussagen für das Vorliegen eines begründeten Verdachts der Begehung einer Dienstpflichtverletzung für ausreichend. Ob der Beamte tatsächlich die angelasteten Verfehlungen und in wie vielen Fällen begangen hat, wird das Strafverfahren weisen. Für die Verhängung einer Suspendierung ist es, wie eingangs bereits erwähnt, nicht erforderlich, bereits zu diesem Zeitpunkt den Nachweis zu erbringen, dass der Beamte tatsächlich in der ihm zum Vorwurf gemachten Weise tätig geworden ist.

Den Zeugenaussagen zufolge habe P. sich vor Ablauf Skartierungsfrist Kopien von zu löschenden Akten anfertigen lassen und habe der Beamte ihn dabei insofern unterstützt, als er selbst diese Kopie angefertigt hat oder den Auftrag dazu anderen erteilte. § 12 StGB besagt, dass nicht nur der unmittelbare Täter eine strafbare Handlung begeht, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt sie auszuführen oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Für das Vorliegen der Mittäterschaft ist entscheidend, dass jeder der mehreren zusammenwirkenden Personen eine Ausführungshandlung setzt. Dass das Anfertigen von Aktenkopien vor Skartierung derselben grundsätzlich als Missbrauch der Amtsgewalt zu qualifizieren ist, steht wohl außer Zweifel und müsste auch dem Beamten bekannt sein.

....

Ohne den Ergebnissen des strafgerichtlichen Verfahrens bzw. des noch durchzuführenden Disziplinarverfahrens vorzugreifen, bleibt zu prüfen, ob die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen als vertretbar anzusehen ist oder nicht; ob die Dienstpflichtverletzungen geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Dem Beamten wird die Begehung eines Amtsmissbrauchs zum Vorwurf gemacht und steht er damit in Verdacht, Dienstpflichtverletzungen - unter anderem gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 - begangen zu haben. Der Umgang mit Daten ist ohnehin ein äußerst sensibler, umso mehr wenn es sich um vom BVT erlangte und verarbeitete handelt. Das dem Beamten angelastet Verhalten ist daher durchaus geeignet, nicht nur das Funktionieren des Dienstbetriebes in Frage zu stellen und damit wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden (vgl. VwGH v. 16.12.1997, ZI 96/09/0358 bzw. VwGH v. 24.05.1995, ZI. 94/09/0105) sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben durch einen Beamten des BVT nachhaltig zu erschüttern. Bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinar- und Gerichtsverfahrens wäre jedenfalls das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes schwerstens gefährdet. Bleibt zu beurteilen, ob vorliegenden Falls nicht das Auslangen mit einer Versetzung als gelinderes Mittel gefunden werden hätte können. Nun liegt es einerseits nicht in der Kompetenz der Disziplinarkommission, eine solche zu verfügen, andererseits aber kommt eine Versetzung ohnehin nur bei weniger schweren Dienstpflichtverletzungen in Betracht. Die Begehung eines Amtsmissbrauchs stellt aber eine äußerst schwere Dienstpflichtverletzung dar, sodass nach Ansicht des Senates jedenfalls mit Suspendierung vorzugehen war."

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.

Begründend wird darin ausgeführt, es wäre Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinn des BDG 1979, dass dem Beamten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden, wobei im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd §109 Abs 1 BDG) für die Suspendierung ausreichend wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte" aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden könne (VwGH 27. 06. 2002,2001/09/0012; 29. 04 2004,2001 /09/0086; 16. 09.2009,2009/09/0121). Auch wenn nach der Rechtsprechung das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden müsse, wäre in der Begründung des Suspendierungsbescheides darzulegen gewesen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigten Dienstpflichtverletzung ergebe. Es stelle einen Begründungsmangel im "Verdachtsbereich" (2003/09/0002) dar, wenn sich die Disziplinarbehörde in der Begründung des Bescheides damit begnüge, den Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, lediglich auf einen gerichtlichen Beschluss über die Bewilligung einer Hausdurchsuchung zu gründen, ohne selbst Sachverhaltselemente darzulegen und zu würdigen. Lege man die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Entscheidung zugrunde, hätte die Disziplinarkommission den Beschwerdeführer niemals vom Dienst suspendieren dürfen. Es liege bereits nach dem Akteninhalt kein konkreter Verdacht vor, dass er Dienstpflichtverletzungen begangen hätte.

Die am 27.2.2018 im BVT und in der Privatwohnung durchgeführte Hausdurchsuchung gründe sich auf eine anonymen Anzeige vom Juli 2017, in der Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen gegen Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung erhoben worden seien, und zwischenzeitig ermittelte Zeugen, deren Identität jedoch nicht offengelegt worden sei. Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, wäre zunächst auch für die Disziplinarkommission offensichtlich nicht schlüssig und nachvollziehbar gewesen, auf welcher konkreten Verdachtslage der Vorwurf, er hätte schwere Dienstpflichtverletzungen begangen, überhaupt beruhe. Demzufolge habe die Disziplinarkommission das Erhebungsersuchen vom 9.3.2018 gestellt. Zu diesen wesentlichen Fragen der DKS sei von Seiten der Staatsanwaltschaft aber lediglich auf die gerichtlichen Begründungen in den schriftlichen Ausfertigungen verwiesen worden. Das Erhebungsersuchen der Disziplinarkommission sei damit faktisch nicht beantwortet worden. Umso mehr überrasche, dass die Disziplinarkommission dann dennoch die Suspendierung verfügt habe und zur Begründung lediglich auf die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Durchführung einer Hausdurchsuchung und Zeugenaussagen verwiesen habe. Wenn die Disziplinarkommission die Suspendierung auf die Begründung in der Anordnung der Hausdurchsuchung der Korruptionsstaatsanwaltschaft stütze (andere Anhaltspunkte lägen nicht vor), stelle sich aber die Frage, wodurch die ursprünglichen Bedenken der DKs ausgeräumt worden seien. Der Bescheid enthalte keine Begründung, weshalb trotz der fehlenden Auskunft zu den relevanten Fragen des Erhebungsersuchens die bisherigen "Anhaltspunkte" letztendlich dann dennoch als ausreichend angesehen worden seien, um eine Suspendierung zu rechtfertigen. Bereits dadurch liege ein Verfahrensmangel (Begründungsmangel im Verdachtsbereich) vor, wenn die DKS zur "begründeten Verdachtslage" lediglich auf den Beschluss über die Bewilligung der Hausdurchsuchung und Zeugenaussagen (die nicht bekannt sind) verweise. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2018 als Beschuldigter von der zuständigen Oberstaatsanwältin einvernommen worden sei. Dieses Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers sei der Disziplinarkommission bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zwar nicht bekannt gewesen. Das Protokoll sei aber insoweit wesentlich, da im Rahmen dieser Beschuldigtenvernehmung, die von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr gedauert habe, nur ganz Allgemeines gefragt worden sei, wie Fragen zur IT-Abteilung, organisationsrechtliche Fragen und zu den Skalierungsvorschriften. Fragen zum "Tatverdacht" fänden sich im Protokoll nur ansatzweise erst auf Seite 14. Damit zusammenhängend eine Frage zur "Causa L.", wo dem Beschwerdeführer keine konkreten Vorhaltungen gemacht worden seien, sondern nur ganz allgemein gefragt worden sei, ob er in diesem Verfahren "eine Rolle" gespielt habe, bzw. ob er in irgendeiner Form mit dem Verfahren befasst gewesen sei, was der Beschwerdeführer verneint habe. Zuletzt seien ganz allgemeine Fragen zu anderen Mitbeschuldigten gestellt worden, damit sei die Vernehmung beendet gewesen. Der Beschwerdeführer lege das Protokoll über seine Beschuldigtenvernehmung dem Bundesverwaltungsgericht vor. Aus dem Inhalt des Protokolls ergebe sich ebenfalls keine "begründete Verdachtslage" gegen den Beschwerdeführer. Es entspreche den Bestimmungen der Strafprozessordnung, dass im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung dem Verdächtigten auch konkrete Vorhaltungen in Bezug auf einen konkreten Tatverdacht gemacht werden. Nur wenn konkrete Anschuldigungen erhoben würden, könne der Verdächtigte sich auch rechtfertigen. Bei der Befragung des Beschwerdeführers seien jedoch überhaupt keine Vorhaltungen gemacht worden, die auch nur ansatzweise den Verdacht eines amtsmissbräuchliche Vorgehens, geschweige denn einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden.

Inwieweit eine Gefährdung des Amtes oder wesentlichen Interessen des Dienstes wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung durch seine weitere Belassung im Dienst vorliegen würde, sei ebenfalls nicht ausreichend dargelegt worden. Die bloße Behauptung (Seite 7 des angefochtenen Bescheides), dass ..." bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinar- und Gerichtsverfahrens jedenfalls das Ansehen des Amtes als auch wesentlichen Interessen des Dienstes schwerstens gefährdet würden..." ohne dazu eine Wertung abzugeben, stelle einen weiteren Begründungsmangel dar (86/09/0075). Es stelle einen Begründungsmangel (Seite 5) dar, wenn von der Disziplinarkommission die durch nichts bewiesene Behauptung aufgestellt werde, dass er an der Herstellung von Kopien (offensichtlich gemeint in unzulässiger Weise) durch das IT Referat beteiligt gewesen sein soll, weil er der "Leiter des Referates" sei. Es sei natürlich nicht Aufgabe der Disziplinarkommission, technische Fragen zu beurteilen, die nicht aktenkundig sind. Er lege aber Wert auf die Feststellung, dass das Kopieren von Akten in der Aktenverwaltung nachweislich technisch nicht möglich sei und er daher keine Kopien angefertigt haben könne. Die Voraussetzungen für seine Suspendierung würden nicht vorliegen, da alleine der Beschluss über die Bewilligung der Hausdurchsuchung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür liefere, er hätte Dienstpflichtenverletzungen begangen. Bloße Gerüchte oder vage Vermutungen allein würden für eine Suspendierung nicht ausreichen. Vielmehr müssten greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (2007/09/0383).

4. Mit Schreiben vom 07.05.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakten vor.

5. Mit Schreiben vom 18.05.2018 legte das BMI eine ablehnende Stellungnahme der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 20.04.2018 zur Entscheidung des LG für Strafsachen über einen Einstellungsantrag des Beschwerdeführers vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Zu den verfahrensgegenständlich gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen, welche nach Ansicht der belangten Behörde den Verdacht einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung des Beschwerdeführers begründen und damit seine Suspendierung rechtfertigen würden, wird auf Grundlage der dem BVwG aktuell in der Angelegenheit vorliegenden Unterlagen Folgendes festgestellt:

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ermittelt wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB gegen fünf namentlich genannte Personen, die im BVT Dienst versehen (haben). Der BF ist eine dieser Personen. Anlass für diese Ermittlungen ist eine im Juli 2017 bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption eingegangene anonyme Anzeige, in der gegen eine Mehrzahl von Bediensteten des BVT und des BMI zahlreiche Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen erhoben wird. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden dazu weitere Zeugen einvernommen, deren Identität aus zeugenschutzrechtlichen Gründen von der Staatsanwaltschaft bis dato nicht bekannt gegeben wurde.

Die Disziplinarkommission hat im Spruch des bekämpften Suspendierungsbescheides die dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vorgeworfene Tathandlung wörtlich aus der Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung vom 27.02.2018 übernommen. Auch die Begründung, weshalb der Beschwerdeführer im Verdacht stehen soll, die konkrete Tathandlung tatsächlich begangen und damit unter anderem schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, hat die Disziplinarkommission ausschließlich auf die weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft dieser Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung abgestellt. Demnach haben zwei Zeugen gegenüber der Staatsanwaltschaft übereinstimmend angegeben, dass die Herstellung von Kopien in diesem Umfang nur durch das IT-Referat, dessen Leiter der Beschwerdeführer sei, bewerkstelligt werden können. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Herstellung der Kopien beteiligt gewesen sei und dass sich zu diesem Vorgang eine E-Mail-Konversation finden würde. Dies insbesondere deswegen, weil ein Zeuge angegeben habe, dass der Beschwerdeführer für die Herstellung der Kopien jedenfalls eine Anweisung zumindest eines Abteilungsleiters verlangt hätte, diese jedoch von der Abteilungsleitung nicht erteilt worden sei, weswegen davon auszugehen wäre, dass sich P. für die Herstellung der Kopie die Anweisung einer höheren Person geholt habe. Auch dazu sei davon auszugehen, dass es eine E-Mail-Konversation oder einen SMS-Verkehr sowie allenfalls ein schriftliche Dokumentation gebe.

Die von der Staatsanwaltschaft angesprochenen Zeugenaussaugen liegen weder der belangten Behörde, noch dem Bundesverwaltungsgericht vor. Auch ihre Identität ist bis dato nicht bekannt gegeben worden. Ob es allenfalls weitere Beweismittel gibt, die den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf stützen, ist nicht bekannt. Auch die nachgereichte ablehnende Stellungnahme der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 20.04.2018 zur Entscheidung des LG für Strafsachen über den Einstellungsantrag des Beschwerdeführers enthält für das gegenständliche Suspendierungsverfahren keine neuen und allenfalls relevanten Informationen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies war gegenständlich der Fall, weil im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Ungeachtet dessen konnte eine mündliche Verhandlung schon deswegen entfallen, weil der Beschwerde nach der Aktenlage stattzugeben war.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

2.2. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

......"

2.3. Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die "ihrer Art nach" geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195). Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).

Ein "begründeter Verdacht" liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195, VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121). In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Es genügt nicht, dass die Behörde den Tatverdacht gegen den Beamten ausschließlich damit begründet, dass gegen diesen ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei (VwGH vom 05.04.1990, Zl. 90/09/0008). Ist Gegenstand des Verdachtes etwa ein Amtsmissbrauch, der Wissentlichkeit und Schädigungsvorsatz voraussetzt, hat der VwGH auch diesbezüglich Ausführungen in der Begründung der Suspendierung verlangt (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 4, S 508)

2.4. Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer die ihm im Spruch vorgeworfene Tathandlung begangen und damit seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Sollte das der Fall sein, wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, wenn der Beschwerdeführer bis zur abschließenden Klärung weiter im Dienst belassen wird.

Hinreichende Anhaltspunkte für einen begründeten Verdacht liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 9.11.2009, 2008/09/0298).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Vorliegen eines Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 BDG 1979 damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft gegen den BF wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches ermittelt und sich dabei ausschließlich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft gestützt.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind den vorliegenden Unterlagen jedoch keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte zu entnehmen, um daraus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme ableiten zu können, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Tathandlung auch tatsächlich begangen. Die von der Staatsanwaltschaft angeführten gleichlautenden Aussagen von zwei (anonymisierten) Zeugen, dass die Herstellung von Kopien in diesem Umfang nur durch das IT-Referat bewerkstelligt hätte werden können, dessen Leiter der Beschwerdeführer sei, sind mangels Kenntnis konkreter Umstände, die diese Annahme stützen könnten, lediglich als Mutmaßung zu werten, deren Stichhaltigkeit im Zuge weiterer Erhebungen noch zu prüfen sein wird. Das Gleiche trifft auch auf die bisher nicht näher begründete Behauptung der (anonymisierten) Zeugen zu, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer an der Herstellung der Kopien beteiligt gewesen sein muss. Und schließlich ist bis dato weder bekannt, ob sich die Zeugenaussage, dass der Beschwerdeführer für die Herstellung der Kopien jedenfalls eine Anweisung zumindest eines Abteilungsleiters verlangt hätte, welche von der Abteilungsleitung jedoch nicht erteilt worden sei, auf eigene Wahrnehmungen des Zeugen stützt, noch, ob im Zuge der Durchsuchung und Sicherstellung allenfalls tatsächlich ein entsprechender E-Mail-Verkehr gefunden wurde.

Ein von Tatsachen abgeleiteter und damit entsprechend begründeter Verdacht, der Beschwerdeführer habe eine schwere Pflichtverletzung begangen, liegt damit im gegenständlichen Suspendierungsverfahren noch nicht vor. Im Ergebnis gründet die belangte Behörde damit ihren Tatverdacht nicht auf nachvollziehbare Schlussfolgerung aus Tatsachen, sondern ausschließlich auf den Umstand, dass gegen den BF strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, was im Sinne der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur aber eben keine ausreichende Begründung darstellt.

Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ohne weitere Begründung darauf hinweist, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht mit jenem Sachverhalt, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2006, Zl. 2003/09/0002 zugrunde liegt, vergleichbar wäre, ist darauf zu verweisen, dass in diesem Fall die verfügte Suspendierung eines Beamten wegen laufender gerichtlicher Voruntersuchungen iZm dem Verdacht des Vergehens der Abgabenhinterziehung und dem Verbrechen des Amtsmissbrauches, gerade wegen Verletzung der Begründungspflicht aufgehoben wurde. Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichthof dazu ausgesprochen ".... Vielmehr hat die Behörde selbst in der Begründung des Bescheides die Sachverhaltselemente darzulegen und zu würdigen, die für den Verdacht und die Einordnung des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens

als Dienstpflichtverletzung maßgebend gewesen sind. ......" (RS4).

Daher ist die Begründung des Tatverdachtes durch die belangte Behörde damit, dass die Angaben eines "Anonymus" auch von Zeugen bestätigt werden, jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn ihr, wie sie selbst zugesteht, weder die Angaben des Anonymus noch die der Zeugen bekannt sind.

Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände ist der Beschwerde daher stattzugeben. Da das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, ist auszusprechen, dass die Suspendierung des Beschwerdeführers nicht verfügt wird, weil nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit kein hinreichend begründeter Verdacht für die Begehung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung erkannt werden kann, der eine Suspendierung rechtfertigen würde.

Abschließend muss jedoch darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Erkenntnis einem allfälligen neuerlichem Ausspruch der Suspendierung gegen den Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen dann nicht entgegenstehen würde, falls auf Grundlage neuer Tatsachen vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 auszugehen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

2.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) 2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Amtsmissbrauch, Begründungsmangel, Dienstpflichtverletzung,
Staatsanwaltschaft, strafrechtliche Verfolgung, Suspendierung,
Verdachtsgründe, Verdachtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W116.2194740.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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