Entscheidungsdatum
08.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2197440-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, alias Liberia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. 1093953606/151722856 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., V., VI., VII., VIII. und IX. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in XXXX in Liberia geboren und Staatsangehöriger von Liberia sei. Er sei Christ, ledig, habe keine Ausbildung und seine Eltern seien beide verstorben. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er Liberia mit seinem Onkel verlassen habe, als er noch ein Kind gewesen sei, er habe dann mehrere Jahre in Marokko gelebt und sei 2013 illegal nach Spanien eingereist, dort sei er zwei Jahre geblieben, habe dort aber keinen Asylantrag gestellt. Von Spanien sei er in die Schweiz und nach Norwegen, wo er einen Asylantrag gestellt habe, der aber abgewiesen wurde. Nach seiner Abschiebung nach Spanien sei er mit dem Bus nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass sein Onkel John nach dem Tod seiner Eltern mit ihm von Liberia nach Marokko gereist sei, dieser habe vor ihm versucht nach Europa zu reisen, sei aber auf der Überfahrt ertrunken. Gefragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Liberia befürchten würde gab er an, dass er keinen Bezug mehr zu Liberia haben würde, konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.
2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 11.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Norwegen vorliegen würde. In weiterer Folge wurden durch die belangte Behörde aufgrund des Vorliegens von insgesamt vier EURODAC Treffern, die Schweiz, Norwegen und Spanien betreffend, Dublin Konsultationen mit Spanien geführt und stimmten die spanischen Behörden der Rückübernahme des Fremden mit Schreiben vom 12.01.2016 zu.
3. Am 17.03.2016 fand eine Begutachtung zur Volljährigkeitsbeurteilung statt. Mit Gutachten vom 29.04.2016 wurde zusammengefasst festgestellt, dass das behauptete Lebensalter mit dem fiktiven Geburtsdatum vereinbar sei und daher eine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden kann und die Volljährigkeit bezogen auf die Asylantragstellung am XXXX bzw. XXXX erreicht wurde.
4. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 11.12.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt und wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX vom 12.01.2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
5. Am 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen ausführte, dass er XXXX heißen würde, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Liberia sei. Er gehöre der Volksgruppe der Kpelle an, sei Christ und seine Muttersprache sei Englisch. Er führte weiters aus, dass er mit sieben oder acht Jahren nach Marokko gegangen sei, er habe nie eine Schule besucht und habe lediglich in Marokko beim Roten Kreuz für ein Jahr lang Lesen und Schreiben gelernt. Seine Eltern seien in Liberia, er wisse aber nicht ob sie noch leben würden, da er den Kontakt mit ihnen vor vielen Jahren verloren habe. Er habe noch zwei Schwestern und einen Bruder, wie alt diese seien wisse er nicht, diese würden aber noch bei seinen Eltern leben. Kontakt habe er mit seiner Familie in Liberia zuletzt 2010 gehabt, als sein Onkel noch gelebt habe. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass seine Eltern beide bereits verstorben wären, gab er wörtlich an: "Nein, es ist mein Onkel der verstorben ist und ich weiß nichts von meinen Eltern. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater bereits tot war als ich weggegangen bin, aber meine Mutter noch lebt." Er führte weiters aus, dass er seinen Lebensunterhalt in Marokko durch Hilfsarbeiten am Bau bestritten habe, gelebt habe er zuerst in XXXX und dann in XXXX bis zu seiner Ausreise im Februar 2013. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus: "Ich bin dort weg wegen der Situation und wegen des Familienhintergrundes. Mein Onkel hat mich mitgenommen."
Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr nach Liberia zu befürchten habe, antwortete er: "Ich kann den Weg zurück nicht finden, ich habe es versucht nachdem mein Onkel verstorben ist." Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er keine Familienangehörigen oder Verwandten hier habe, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe, dass er in keiner Lebensgemeinschaft leben würde, sondern allein leben würde.
6. Mit Verfahrensanordnung gemäß 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht gemäß §13 Abs. 2 AsylG aufgrund seiner Straffälligkeit mit 12.01.2017 verloren habe.
7. Am 27.03.2017 wurde eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Fremden durch den Gutachter XXXX durchgeführt. In seinen gutachterlichen Feststellungen kam der Gutachter zu dem Schluss, dass der Proband mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden von Nigeria hauptsozialisiert wurde und dass es keine tragfähigen oder überhaupt positiven Hinweise darauf gebe, dass der Fremde zunächst in Liberia und danach in Marokko sozialisiert worden sein könnte.
8. Am 20.04.2018 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen, wobei er auf Vorhalt, dass die forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen seine Staatsangehörigkeit zu Nigeria belegen würde lediglich ausführte, das er nicht aus Nigeria sei. Auch auf die Frage hinsichtlich seines Vorbringens beharrte der Beschwerdeführer darauf, aus Liberia zu sein. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er ergänzend an, dass er von der Unterstützung der Caritas leben würde, dass er einen Deutschkurs besucht habe und die A1 Prüfung bereits abgeschlossen habe, die A2 Prüfung hätte er in einem Monat gehabt, in seiner Freizeit würde er zu Hause bleiben oder lesen. Dem Beschwerdeführer wurde die forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen mit der Frist dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen ausgehändigt.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.04.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt und die Probezeit seiner ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters stellte die belangte Behörde "gemäß § 13 Absatz 2 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 12.01.2017 fest (Spruchpunkt VI.) und erließ "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG gewährt (Spruchpunkt IX.).
11. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 02.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
12. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen unsubstantiiert ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Beschwerdeführer genauer zu seinen Fluchtgründen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia zu befragen, wodurch sie das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Weiters führte er zusammengefasst aus, dass er zwar die linguistische Expertise von XXXX, Experte für Afrikanistik und Linguistik, im Allgemeinen nicht anzweifeln würde, aber dass die Heranziehung dieses Experten für den vorliegenden Fall als fragwürdig erscheine, da es keine ausreichenden Hinweise gebe, die XXXX als Experten für das Sprachgebiet Liberia ausweisen würden. Es sei daher sachlich nicht gerechtfertigt, das auf Grundlage dieses Gutachtens weitreichende Feststellungen zu seiner Person getroffen würden, da nicht daraus hervorgehen würde, dass der Gutachter ein Experte für Liberia, seiner Heimat sei und wurden dazu Ausführungen zur Person des Gutachters gemacht. Weiters führte er im Rahmen seiner Beschwerde aus, dass sich die Länderfeststellungen auf Nigeria beziehen würden und deshalb nicht von Relevanz seien. Weiters führte der Beschwerdeführer unsubstantiiert aus, dass die Beweiswürdigung mangelhaft sei, da diese davon ausgehe, dass er aus Nigeria sei und diese Feststellung auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren würde. Er führte weiters aus, dass er in Liberia über keinerlei familiäres Netzwerk mehr verfügen würde und würde er angesichts der prekären wirtschaftlichen Lage in Liberia und seiner fehlenden Schulbildung in eine ausweglose Lage geraten und würde dies zu einer Verletzung des Art. 2 und Art. 3 EMRK führen. Letztlich machte der Beschwerdeführer noch inhaltliche Rechtswidrigkeit zu den Spruchpunkten I., II, IV., V. und VI. geltend, wobei er zu Asyl lediglich unsubstantiiert ausführte, das er sein Heimatland Liberia aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und die Sicherheitsbehörden nicht imstande bzw. willens wären, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren und hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz ausführte, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde und eine Abschiebung nach Nigeria ohnehin zulässig (gemeint wohl: nicht zulässig) wäre, da er zu diesem Land keinen Bezug haben würde. Zu Erlassung des Einreiseverbotes führte er lediglich aus, dass sich dieses hinsichtlich der Dauer als unverhältnismäßig erweisen würde, da sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft wohlverhalten würde und er nach seiner Haftentlassung die Chance nutzen wolle, sich der öffentlichen Ordnung entsprechend wohl zu verhalten. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklären und ihm eine Aufenthaltsberechtigung erteilen, in eventu das Einreiseverbot aufheben oder auf einen kürzeren Zeitraum herabsetzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.
13. Mit Schriftsatz vom 01.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.06.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist. Nicht festgestellt werden konnte, dass es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers um Liberia handelt und er liberianischer Staatangehöriger ist.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.
Nicht festgestellt werden konnte, dass er der Volksgruppe der Kpelle angehört oder, dass er über Sprachkompetenzen in irgendeiner liberianischen Sprache verfügt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer südnigerianisches Englisch spricht.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 08.11.2015 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer steht in keinem Ausbildungsverhältnis, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem A2 Niveau verfügt.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein auf Grund seiner Dauer im Bundesgebiet erwarten kann.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer hat sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit 12.01.2017 verloren hat.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom 12.01.2017 RK 12.01.2017
§ 27 (2a) SMG
Freiheitsstrafe 7 Monate, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX RK 12.01.2017
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 19.04.2018
02) LG XXXX vom 19.04.2018 RK 19.04.2018
§ 27 (2a) SMG
Freiheitsstrafe 6 Monate
Entgegen seinem Vorbringen kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem festgestellten Herkunftsstaat Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung Verfolgung droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem festgestellten Herkunftsstaat einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, bzw. dass ihm eine solche im Falle seiner Rückkehr dorthin drohen würde.
Es kann auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Ergänzend zu den für die Entscheidung ausreichenden Feststellungen der belangten Behörde wird festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder bezüglich seines festgestellten Herkunftsstaates Nigeria noch seines behaupteten Herkunftsstaates Liberia Verfolgungsgründe im Sinne der GFK vorgebracht hat. Ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates wurde von ihm gar nicht behauptet.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 27.04.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist und er nach eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt für mehrere Jahre hindurch selbst bestritten hat. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentralen Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und der forensisch-afrikanischen Befunderhebung hinsichtlich der Sprachkompetenzen und Landeskenntnisse des Gutachters XXXX vom 17.04.2018.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Religion, seinen Lebensumständen und seiner Arbeitsfähigkeit, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die im Akt enthaltene forenisch-afrikanistische Befundaufnahme der Sachverständigen XXXX.
Die von XXXX erstellte Befundaufnahme betreffend der Sprachkompetenz und der Landeskenntnisse lässt in ihren Ausführungen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer in Nigeria hauptsozialisiert wurde dass es keine tragfähigen oder überhaupt positiven Hinweise darauf gebe, dass der Fremde zunächst in Liberia und danach in Marokko sozialisiert worden sein könnte.
Ein substantiiertes Vorbringen, das seine Aussagen hinsichtlich der von ihm behaupteten Staatsangehörigkeit belegen konnte, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht, darüberhinaus erfolgte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene, weshalb die gemachten Feststellungen als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen sind und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben aus Nigeria stammt der Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt wurde.
Auch in der Beschwerde bestreitet er lediglich unsubstantiiert den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hinsichtlich des Herkunftsstaates, in dem er dem Gutachter die fachliche Eignung betreffend Liberia abspricht, tritt dem eingeholten Sachverständigengutachten aber auch hier nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde. Nichtsdestotrotz sind Sprachanalysegutachten im Einzelfall zu beurteilen sind, wobei sich eine völlige Ablehnung dieser Methode aber nicht erschließen lässt. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es tatsächlich schwierig sein kann, nur aufgrund einer Sprachanalyse mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welches der wahre Herkunftsstaat eines Asylwerbers ist. Dies wird in bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn zusätzliche andere Indizien dafür vorliegen, möglich sein, nicht jedoch in anderen Fällen.
Wenn im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Sprachbefund nicht ausreichend sei und dazu ein Beschluss des BVwG angeführt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass der bestellte Sachverständige im gegenständlichen Fall sehr wohl gutachterliche Feststellungen hinsichtlich der Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers und damit korrespondierend seiner Staatsangehörigkeit getroffen hat und diese seitens der belangten Behörde entsprechend gewürdigt worden sind. Wenn im zitierten Beschluss (die genannte Aktenzahl existiert nicht), ausgeführt wird, dass dem Befund keine Schlussfolgerungen des Sachverständigen im Sinne eines Gutachtens entnommen werden konnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt aufgrund der obigen Ausführungen nicht gegeben ist. Darüberhinaus kann die bloße Bezeichnung als Befund, im Falle, dass die einem Gutachten immanenten Punkte vorhanden sind, als durchaus ausreichend angesehen werden und wäre letztlich ein Gutachten nur dann einzuholen gewesen, wenn sich die im Befund getroffenen gutachterlichen Feststellungen als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erwiesen hätten. Dafür finden sich weder im vorliegenden Befund noch in den allgemein gehaltenen und ohne inhaltliche Auseinandersetzung getroffenen Beschwerdeausführungen Anhaltspunkte; darüberhinaus wäre es der Partei unbenommen geblieben, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Der Vollständigkeithalber wird ergänzend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Befund zu seinen Sprachkompetenzen und Länderkenntnissen nach Erörterung im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme ausgehändigt wurde und eine Frist zu Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde, die ungenützt verstrichen ist.
Davon ausgehend kann der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unsubstantiiert aufgestellten Behauptung, dass der bestellte Sachverständige kein Experte für das Sprachgebiet Liberia sei, unter Zugrundelegung der umfassenden beweiswürdigenden Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesem vorliegenden Befund, der insbesondere die maßgeblichen gutachterlichen Feststellungen enthält, nichts entscheidungsrelevantes abgewonnen werden, insbesondere, da auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den darin getroffenen Feststellungen gar nicht erst erfolgte, bzw. die grundsätzliche linguistische Expertise des Gutachters im Allgemeinen nicht angezweifelt wurde.
Die unwahren Angaben zu seinem behaupteten und mittels gutachterlicher Feststellungen im Rahmen eines Befundes zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen widerlegten Herkunftsstaat, zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und seine Staatsangehörigkeit zu verschleiern versuchte, wodurch er seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG verletzt hat. Dieses Verhalten weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und stellt sich daher als grob sorgfaltswidrig dar. Dem Beschwerdeführer musste darüberhinaus spätestens seit seiner Einvernahme am 23.02.2017 bewusst gewesen sein, dass es begründete Zweifel an seiner behaupteten Staatsangehörigkeit gibt und seit der Erörterung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2018, dass die vom ihm behauptete Staatsangehörigkeit Liberia nicht den Tatsachen entspricht, obwohl er auch noch in der Beschwerde insistierte und behauptete aus Liberia zu stammen.
Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte oder private Beziehungen hat und auch keine relevante Integration aufweist ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt.
Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.06.2018 ab.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).
Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.
Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. §§ 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.
Zunächst ist hervorzuheben, dass - wie die belangte Behörde richtig feststellte - der Beschwerdeführer bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seinen Herkunftsstaat zu verschleiern versuchte und bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten - nämlich seinem Herkunftsstaat - unrichtige Angaben machte. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung eines falschen Herkunftsstaates, bedeutet das, dass er, gerade unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Fluchtgründe, versucht sich unzulässigerweise einen asylrelevanten, bzw. subsidiären Schutz betreffenden Vorteil zu verschaffen, den er bei richtiger Angabe seines Herkunftsstaates nicht hätte. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe eines falschen Herkunftstaates in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann - wie die belangte Behörde ebenfalls folgerichtig ausführte - dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrigen Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.
Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen ausschließlich auf seine liberianische Staatsangehörigkeit und seine Teilsozialisierung in Marokko gestützt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Nigeria keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht hat und es ihm daher nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungsgefahr in Nigeria glaubhaft zu machen.
Es wird vom Beschwerdeführer darüberhinaus in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein, dass die Behörde ihn nicht genauer zu seinen Fluchtgründen befragt habe, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen und wirft der Behörde vor, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, aufgrund des Gutachtens Feststellungen zu seiner Person zu treffen, ohne sich jedoch konkret mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde auseinanderzusetzen.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die Behörde um ihrer Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhaltes zu genügen, von Amts wegen darauf hinzuwirken gehabt hätte, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt werden und überhaupt alle Aufschlüsse welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen gegeben werden, ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe vage und unkonkret und ohne Stringenz geblieben ist.
Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.
Damit sind die Beurteilung seines Vorbringens und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich textbausteinartig mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, ohne auch nur ansatzweise auf seine individuelle Situation einzugehen oder neue Sachverhaltselemente anzuführen, so ist dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit nicht geeignet, den Feststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten.
Auch aus der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde letztlich aufrecht gehaltenen Behauptung aus Liberia zu stammen und seiner unsubstantiierten Begründung, dass der bestellten Sachverständige keine Experte für Liberia sei und der vorliegende Befund nicht ausreichen würde, ergeben sich keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.
Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der seinen Lebensunterhalt durch eigenen Arbeit bestritten hat, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,
3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 8. November 2016, herangezogen.
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit durch Umzug in einen anderen Teil des Landes allenfalls möglichen Repressionen auszuweichen, wobei aus dem Akt keine derartigen Repressionen ersichtlich sind.
Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft. Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus.
Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren. Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen.
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei.
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet.
Da ein Meldewesen nicht vorhanden ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt. Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert. Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben.
Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe.
Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind.
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