TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 I403 2197255-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I403 2197255-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.01.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er ca. 9 Monate zuvor Ägypten via Flugzeug in die Türkei verlassen hatte, wo er sich für etwa 8 1/2 Monate in Istanbul aufhielt. Im Anschluss sei der Beschwerdeführer mittels Schlepper auf der Ladefläche eines LKW nach Österreich eingereist, wo er sich seit 22.01.2018 befinde. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer an, dass in Ägypten "politisches Chaos herrsche, jeder bringe jeden um". Sollte der Beschwerdeführer nach Ägypten zurückkehren, würden Geheimdienste seine sofortige Entlassung aus jeglicher Arbeitstätigkeit veranlassen, sodass er in Ägypten nicht leben könne. Darüber hinaus befürchte der Beschwerdeführer seine Inhaftierung in Ägypten. Konkretere Angaben konnte er keine vorbringen.

Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 03.04.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Niederösterreich, einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und keine physischen sowie psychischen Probleme zu haben. Personaldokumente konnte der Beschwerdeführer keine vorlegen, da ihm diese vom Schlepper abgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in seinem Heimatland Ägypten zusammen mit seiner gesamten Familie, Vater, Mutter, 2 Schwestern sowie 2 Brüdern, in einem gemeinsamen Haushalt im Dorf Samadoun - Ashmun in der Provinz Monofia gelebt. Er sei auch einmal verheiratet gewesen, jedoch sei die Ehe geschieden worden. Der Beschwerdeführer habe Ägpyten zunächst für 15 Monate verlassen und habe in dieser Zeit in Saudi-Arabien gelebt, ehe er kurzzeitig nach Ägpyten zurückgekehrt sei, sich ein Visum für Malta ausstellen habe lassen und im Anschluss via Flugzeug in die Türkei weitergereist sei, wo er 8 Monate zugebracht habe, ehe er sich schlepperunterstützt via LKW nach Österreich begeben habe. Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, sei ebenfalls in Österreich aufhältig, beide Männer seien in XXXX gemeldet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Ägypten als selbstständiger Buchhalter sowie Lehrer an Privatschulen gearbeitet, sei jedoch nach seiner Einschätzung stets aufgrund der Polizei sowie des staatlichen Sicherheitsapparates wieder entlassen worden, da er sich öffentlich gegen das politische Regime in Ägypten ausgesprochen habe (der Beschwerdeführer sei dagegen, dass "man Menschen tötet") sowie mit den Muslimbrüdern an diversen Demonstrationen teilgenommen habe. Abgesehen von den Problemen am Arbeitsmarkt habe der Beschwerdeführer bislang keine Probleme in Ägypten gehabt. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sein einziger familiärer Anknüpfungspunkt in Österreich sein Bruder sei. Die restliche Familie des Beschwerdeführers befinde sich in Ägypten. Er sei in Österreich als Gesellschafter eines Blumenladens tätig (Firma "XXXX" im Firmenbuch eingetragen per 20.03.2018).

Mit dem Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 17.04.2018, Zl. 1179746010 / 180081425, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerdeführer vermochte nach Ansicht des BFA im Verfahren keinerlei wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde als nicht gegeben erachtet und ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich ebenfalls nicht festgestellt. Der Bescheid wurde zusammen mit einer Verfahrensanordnung vom 17.04.2018, mit der dem Beschwerdeführer die "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 20.04.2018 zugestellt.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 17.05.2018 durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" Beschwerde in vollem Umfang erhoben und bei der belangten Behörde eingebracht. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Zunächst wurde der belangten Behörde vorgeworfen, ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen zu sein, da der Beschwerdeführer nicht näher zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Auch die vorgehaltenen Länderfeststellungen seien allgemein gehalten, veraltet und würden sich nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beziehen. Unter Bezugnahme auf Berichte von Amnesty International wurde behauptet, dass bei entsprechender Ermittlung der belangten Behörde diese hätte feststellen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in Ägypten ein Regime herrsche, in welchem Mitglieder der Muslimbruderschaft großer staatlicher Verfolgung sowie Repression ausgesetzt seien. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in Ägypten wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt werde, hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen sollen. Auch die Rückkehrentscheidung sei unzulässig, da die belangte Behörde eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen habe. Sohin hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

* eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;

* den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;

in eventu

* den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen;

In eventu

* den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. bis VI. ersatzlos aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird.

in eventu

* den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der im Jänner 2018 illegal in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist volljährig, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seinem Bruder, ebenfalls Asylwerber, in einem Haushalt in Österreich. Seine restliche Familie lebt in Ägypten. Insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung im Sinne einer etwaigen sprachlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Integration seitens des Beschwerdeführers gesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wenige Tage vor seiner Niederschrift beim BFA die Firma "XXXX" im Firmenbuch eintragen ließ (Firmenbuchnummer FN XXXX), nichts.

Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, in Ägypten wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, muss festgestellt werden, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.

Es kann zusammengefasst nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten zitiert, dem im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist:

Zur politischen Lage ist auszuführen, dass Ägypten mit dem Verfassungsreferendum im Januar 2014, der Wahl Abdel Fattah Al-Sisis zum Staatspräsidenten im Mai 2014 und den Wahlen zum Abgeordnetenhaus im November und Dezember 2015 seinen "Fahrplan zur Demokratie" formal abgeschlossen hat. Nach der Absetzung von Präsident Mohamed Mursi im Juli 2013 und der Wahl von Abdel Fattah Al-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 sieht sich Ägypten jedoch noch immer vor allem enormen wirtschafts- und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenüber, die die politische Konsolidierung verzögern. Die Wahlen zum neuen Parlament Ende 2015 vollzogen sich grundsätzlich frei und gesetzmäßig, fanden jedoch in einem Klima allgemeiner staatlicher Repression statt, in dem politische Opposition oder der Einsatz für Menschenrechte in die Nähe von Terrorismus und staatsfeindlichen Aktivitäten gerückt wurden. Dies setzt der freien politischen Betätigungen faktisch enge Grenzen. Das von etwa 25 % der ägyptischen Wahlberechtigten gewählte und im Januar 2016 konstituierte ägyptische Parlament zeigt die erwarteten Anlaufschwierigkeiten auf dem Weg zu einem eigenständigen politischen Akteur, der seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung effektiv und selbstbewusst ausübt. Das Parlament bleibt dennoch die einzige Institution in Ägypten, die derzeit das Potential hierzu besitzt.

Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Die Verfassung vom Januar 2014 enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt. Ägypten hat den Kernbestand internationaler Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention von 2008. Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert.

Arbeitsschwerpunkte der Regierung unter Premierminister Sherif Ismael bleiben Stabilitätserhalt und Wirtschaftsförderung. Mit der "Egypt Vision 2030" legte die ägyptische Regierung einen ambitionierten Entwicklungsplan vor, der thematisch sämtliche Bereiche umspannt und sich an den internationalen Zielen für Nachhaltige Entwicklung (SDGs) orientiert. Das Jahr 2017 wurde von Staatspräsident Al-Sisi zum ägyptischen "Jahr der Frau" erklärt, nachdem 2016 offiziell als "Jahr der Jugend" deklariert wurde.

Zur Sicherheitslage wird ausgeführt, dass die Armee 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vorgehen würde. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums wurden bei jedem Einsatz zahlreiche "Terroristen" getötet. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Unabhängige Menschenrechtsbeobachter und Journalisten hatten faktisch keinen Zugang. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Die meisten Angriffe gab es im Norden des Sinai, aber auch aus anderen Landesteilen wurden Bombenanschläge und Schießereien bewaffneter Gruppen gemeldet. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Die bewaffnete Gruppe gab an, sie habe im Laufe des Jahres 2016 mehrere Männer hingerichtet, weil diese für die Sicherheitskräfte spioniert hätten. Am 18. April 2017 kam es zu einem Anschlag auf einen Kontrollposten in unmittelbarer Nähe des "Katharinenklosters" im Süden der Sinai-Halbinsel, bei dem ein Polizist getötet und weitere Personen verletzt wurden. Am Palmsonntag, den 9. April 2017, wurden zwei Anschläge auf christlich-koptische Kirchen in der Stadt Tanta, ca. 80 km nördlich von Kairo entfernt, und in Alexandria verübt. Es sind zahlreiche Tote und Verletzte zu beklagen. Bereits am 11. Dezember 2016 fielen Teilnehmer an einem Gottesdienst in der koptischen Kirche "Peter und Paul" in Kairo einem Attentat zum Opfer. Damit wurden im zeitlichen Zusammenhang mit hohen christlichen Feiertagen wiederholt koptische Kirchen zu Anschlagszielen.

Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht.

Bezüglich des Militärdienstes gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist. Die Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen folgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. So werden wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht. Vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des "Freikaufs" ist auszugehen. Amnestien oder die Möglichkeit des Ersatzdienstes im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt. Wehrdienstverweigerung wird mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren in Verbindung mit dem Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft. Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes.

Zur Folter und unmenschlichen Behandlung besagt die Verfassung, dass keine Folter, Einschüchterung, Zwang, körperlicher Schaden einer Person zugefügt werden darf, die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben. Das Strafgesetzbuch verbietet die Folter, um ein Geständnis von einem festgenommenen oder inhaftierten Verdächtigen zu erlangen.

Die Religionsfreiheit bleibt eingeschränkt. Die Verfassung garantiert lediglich die Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten.

Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit wird ausgeführt, dass Bürger und Ausländer in Gebiete des Landes, die als Militärzonen bezeichnet werden, nicht reisen dürfen. Für ägyptische Staatsangehörige besteht darüber hinaus keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.

Hinsichtlich der Grundversorgung der Bevölkerung in Ägypten ist auszuführen, dass Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung eine lange Tradition haben und einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes aufzehren. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Es ist nach Aussagen der ägyptischen Regierung davon auszugehen, dass ca. 70 Mio. Menschen derzeit berechtigt sind, auf subventionierte Lebensmittel zuzugreifen. Die Verwaltung erfolgt durch familienbezogene elektronische Bezugskarten, die mit Punkten aufgeladen werden, die wiederum in staatlichen Supermärkten eingelöst werden können. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert. Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nicht-staatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren.

Zur wirtschaftlichen Lage Ägyptens ist auszuführen, dass Ägypten das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas ist. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund vier Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt. Wegen der teils gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal - meidet, wer kann, die großen Krankenhäuser ohnehin zugunsten privater Kliniken.

Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich - ebenso wie aus jenen im angefochtenen Bescheid - insgesamt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017

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AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017

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USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017

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DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 26.04.2017

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DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo,

http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 03.04.2018). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich, mit Ausnahme seines Bruders, welcher ebenfalls Asylwerber ist, über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 03.04.2018) sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 05.06.2018.

Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 05.06.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend etwaiger Demonstrationsteilnahmen erweisen sich aufgrund eines Abgleiches seiner Erstbefragung zum Fluchtgrund vom 24.01.2018 mit dessen Einvernahmeprotokoll vom 03.04.2018 als widersprüchlich. Wie im angefochtenen Bescheid des BFA bereits ausgeführt, antwortete der Beschwerdeführer an einer Stelle in seiner Einvernahme vom 03.04.2018 auf die Frage, an welchen Demonstrationen er teilgenommen hatte, wie folgt: "Seit dem 25.01.2013 habe ich an Demos teilgenommen. 2011, 2012 waren Demos, und wir haben immer teilgenommen." (vgl. EV-Protokoll vom 03.04.2018, S.5). An einer späteren Stelle in besagter Einvernahme antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wann seine erste Demonstration war, an welcher er teilgenommen habe, dass diese am 25.01.2012 gewesen sei (vgl. EV-Protokoll vom 03.04.2018, S.7).

Auch konnte, wie vom BFA schlüssig dargelegt, der Beschwerdeführer die tatsächlichen Gründe für den wiederholten Verlust seines Arbeitsplatzes keineswegs nachvollziehbar darlegen und gab lediglich unsubstantiiert sowie vage an, dass wohl die "Polizei sowie weitere Sicherheitsapparate" dafür verantwortlich zeichnen dürften. Es erscheint, wie vom BFA aufgezeigt, nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis nach Saudi-Arabien durch die Sicherheitsbehörden verfolgt worden war - allerdings immer nur in der Form, dass man seine Arbeitgeber veranlasst hätte, den Beschwerdeführer zu kündigen. Dieses Vorbringen wird im Übrigen auch nicht durch die in der Beschwerde zitierten Berichten von Amnesty International gestützt und wird mit diesen den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Dort ist von zahlreichen Verhaftungen aufgrund der Mitgliedschaft zur Muslimbruderschaft die Rede. Angesichts der Berichte wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich im Fokus der ägyptischen Sicherheitskräfte stünde, mit anderen staatlichen Repressionen zu rechnen hätte als mit Anrufen bei seinen Arbeitgebern.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht daher schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und daher unglaubhaft einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, zumal mit Ausnahme des wiederholten Verlustes einer Arbeitsstelle keinerlei konkrete Verfolgungshandlungen oder Bedrohungsszenarien in dessen Herkunftsland namhaft gemacht werden konnten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde sind in keinerlei Hinsicht zu beanstanden. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.4. Zum Herkunftsstaat Ägypten:

Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Ägypten getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Ägypten umfassend genug und ausreichend aktuell sind, um eine Entscheidungsgrundlage darzustellen. Sie werden daher auch als Grundlage für das vorliegende Erkenntnis herangezogen.

Ergänzend wurden auch die mit der Beschwerde vorgelegten Berichte zu Ägypten berücksichtigt. Diese beziehen sich auf die Verfolgung Oppositioneller in Ägypten; nachdem aber nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt wurde bzw. im Falle einer Rückkehr würde, entfalten diese Berichte keine Relevanz für den gegenständlichen Fall.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeschriftsatz vor, aufgrund einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Diesem Vorbringen ist jedoch - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass es nicht möglich sei, in Ägypten eine Arbeit zu finden, und dass er und seine Familie hungern müssten, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert - in der Beschwerde wurde dieses Vorbringen nicht aufgegriffen - und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Ägypten beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nicht einmal ein Jahr abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine reale Gefahr hinsichtlich existenzbedrohender Verhältnisse aufgrund einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wurden von diesem in concreto nicht aufgezeigt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte IV. sowie V. des angefochtenen Bescheides):

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich seit 22. Jänner 2018 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf und verfügt mit Ausnahme seines Bruders, welcher ebenfalls Asylwerber ist und welcher mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt lebt, über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Grundsätzlich kann auch zwischen Geschwistern ein Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegen. Hierbei ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR stets auf den Einzelfall abzustellen, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (dazu VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art 8 Absatz 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093; 19.02.2014, 2013/22/0037). Im vorliegenden Fall, in welchem der Beschwerdeführer mit seinem Bruder seit etwa 5 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt, wobei beide den Status eines Asylwerbers aufweisen, kann dem Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein i. S. d. Art. 8 EMRK geschütztes Privat- sowie Familienleben durchaus zugebilligt werden. Ebenfalls wird der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit 20.03.2018 die Firma "XXXX" in das Firmenbuch eintragen ließ, gewürdigt. Eine tatsächlich gelebte, berufliche Integration im Sinne einer Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Dennoch ändert dies nichts an der spruchgemäßen Entscheidung.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die genannten öffentlichen Interessen gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- sowie Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Ägypten zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.2 zu verweisen. Es war daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. abzuweisen.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa sieben Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Demonstration, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde
Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,
Rückkehrentscheidung, vage Mutmaßungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2197255.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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