Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W179 2193883-1/ 2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach erfolgter Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.
Begründend führte die belangte Behörde - unter Hinweis auf § 47 Abs 1 bzw Abs 2 Fernmeldegebührenordnung - aus: "Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen", und dass ein Anspruch eine Gebührenbefreiung nicht nachgereicht worden sei. Weiters sei ein Heizkostenzuschuss keine gesetzliche Grundlage für eine Gebührenbefreiung.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser ersucht die beschwerdeführende Partei um erneute Überprüfung ihres Antrages und führt im Wesentlichen aus, dass sie kein Arbeitslosengeld oder sonstige staatlichen Unterstützungen beziehe und von ihrem Ersparten leben würde.
3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Hiermit wird der eingangs beschriebene Verfahrensgang festgestellt.
2. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
Im Einzelnen ist zu erwägen:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (XXXX) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
3.1 Rechtsnormen:
a) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis
(5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003).
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. (...)"
b) Richtlinien für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark (Einmalzuschuss für die Heizperiode XXXX):
Die besagte Richtlinie des Landes Steiermark für die Heizperiode XXXX lautet wortwörtlich:
"(1) Zweck der Förderung
Durch diesen einmaligen Heizkostenzuschuss sollen einkommensschwache Haushalte in der Steiermark, welche von den Preissteigerungen für Energiepreise betroffen sind, finanziell unterstützt werden.
(2) Umfang und Höhe der Förderung
Pro Haushalt kann EIN Ansuchen gestellt werden. Anträge können ab 15. September XXXX in der Wohnsitzgemeinde, in den Stadtämtern, Servicecentern und Servicestellen der Stadt Graz gestellt werden. Als Haushalt gilt eine in sich abgeschlossene Wohneinheit, die über einen eigenen Koch-, Schlaf- und Sanitärbereich verfügt. Das Erfordernis eines eigenen Sanitärbereiches entfällt, wenn sich der Wasseranschluss außerhalb der Wohneinheit befindet. Der Zuschuss wird in Form einer Einmalzahlung für die Heizperiode XXXX gewährt. Die Höhe des Zuschusses beträgt € XXXX für alle Heizungsanlagen.
(3) Antragsberechtigung
Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass der/die AntragstellerIn zumindest seit 1. September XXXX den Hauptwohnsitz in der Steiermark hat. Wenn MitbewohnerInnen im Haushalt angeführt sind, welche für die Ermittlung der Fördergrenzen zu berücksichtigen sind, müssen auch die angeführten MitbewohnerInnen an der angegebenen Adresse seit 1. September XXXX ihren Hauptwohnsitz haben. Ausgenommen von der Antragsberechtigung sind BewohnerInnen von Schüler-, Studenten- und sonstigen Heimen sowie von Alten- und Pflegeheimen und AsylwerberInnen.
Grundsätzlich keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben auch all jene Personen, die einen Anspruch auf die "Wohnunterstützung" haben (Hauptmietvertrag).
(4) Einkommen
Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass das anrechenbare monatliche Haushaltseinkommen (= anrechenbares Gesamteinkommen sämtlicher im Haushalt "hauptwohnsitzgemeldeter" Personen) die in Punkt 5. festgelegten Einkommensobergrenzen nicht übersteigt.
Als anrechenbares Einkommen gilt:
1. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit: Das Monatsnettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt sich aus einem Monatslohnzettel, nicht älter als 6 Monate und wird wie folgt berechnet: Laufende Lohnsteuerbemessungsgrundlage minus Lohnsteuer des aktuellen Lohnzettels mal 14 dividiert durch 12.
2. Bei selbständiger Tätigkeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hierfür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.
3. Einkünfte aus einer Land- und Forstwirtschaft: Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes lt. letztgültigen Einheitswertbescheid anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkommen zuzurechnen (Jahresförderung:12).
4. Pension (Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Witwen-, Halb-, und Vollwaisenpension): Das Einkommen ermittelt sich anhand des Pensionsnachweises des laufenden Jahres. Die Berechnung erfolgt wie unter Punkt 4 Abs.1.
5. Unfallrente, Kriegsopferrente, Kriegsgefangenenentschädigung
6. Kinderbetreuungsgeld, Bildungskarenzgeld und Wochengeld
7. Teilzeitbeihilfe für unselbständige Erwerbstätige der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Bestätigung durch die jeweiligen Sozialversicherungsanstalten)
8. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss (Bestätigung durch das Arbeitsmarktservice - AMS): Als Monatsnettoeinkommen gilt der Tagessatz multipliziert mit 365 dividiert durch 12.
9. Kranken- bzw. Rehabilitationsgeld
10. Einkünfte von ZeitsoldatInnen, jedoch ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge (Bestätigung durch den Truppenkörper).
11. Sozialhilfe, wenn die Leistung der Deckung des Lebensunterhaltes dient (somit nicht z.B. Spitalskosten).
12. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
13. Hilfe zum Lebensunterhalt nach §9 Steiermärkisches Behindertengesetz.
14. Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (Berechnung wie unter Ziffer 1).
15. Erhaltene Unterhaltszahlungen für geschiedene EhegattInnen
16. Erhaltene Alimentationszahlungen für Kinder
17. Lehrlingsentschädigung
18. Bundes- und Landesstipendien
19. Studienbeihilfe
20. Familienbeihilfe
21. Kindergartenbeihilfe
22. Taggelder von Präsenzdienern und Zivildienern
Als Einkommen gelten insbesondere nicht:
1. Pflegegeld
2. erhöhte Familienbeihilfe
3. Ruhegeld für Pflegeeltern
4. Pflegeelterngeld
5. Einkommen von Personen, die aufgrund der Richtlinien der 24-Stunden-Betreuung des Bundes hauptwohnsitzlich gemeldet sind.
6. Allfällige von der Gemeinde gewährte Heizkostenzuschüsse.
(5) Einkommensgrenzen
Als Einkommensgrenzen für die Gewährung des Heizkostenzuschusses gelten folgende Richtwerte:
für Ein-Personen Haushalte € 1.185,00
für Ehepaare bzw. Haushaltsgemeinschaften € 1.777,00
für jedes Familienbeihilfe beziehende im Haushalt lebende Kind €
355,00
Die Einkommensgrenzen gelten auch für jene Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind.
(6) Antragstellung
Der Heizkostenzuschuss wird auf Antrag gewährt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Heizkostenzuschusses.
Als Frist für die Antragstellung gilt der XXXX. Die Eingabe des Antrages spätestens bis zu diesem Zeitpunkt beim zuständigen Gemeindeamt, Stadtamt, Servicecenter und den Servicestellen der Stadt Graz gilt als rechtzeitig. Die Gemeindeämter, Stadtämter bzw. Servicecenter und Servicestellen der Stadt Graz müssen die Anträge bis spätestens XXXX über das Stammportal an die A11 Soziales, Arbeit und Integration übermitteln.
Stichprobenartige Überprüfungen der Richtigkeit von Anträgen behält sich die Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration vor."
3.2 Zu A) Beschwerde:
1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit (sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes) gebunden. Der bloße Nachweis eines geringen Haushalts-Nettoeinkommens genügt für sich alleine nicht:
2. Bereits im verfahrenseinleitenden Antrag hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, über eine der im Antragsformular zur Auswahl stehenden Anspruchsberechtigungen zu verfügen. Auch konnte sie durch die ihrem Antrag angeschlossenen Unterlagen (Meldezettel und Anmeldung eines TV-Gerätes) nicht nachweisen, eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen zu erfüllen.
3. In Folge des von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin übermittelten Ergebnisses der Beweisaufnahme brachte die Beschwerdeführerin einen Kontoauszug über einen Heizkostenzuschuss des Amtes der XXXX Landesregierung in Höhe von € XXXX in Vorlage.
Ein Kontoauszug ist allerdings nicht geeignet, eine Anspruchsberechtigung nachzuweisen, vermittelt dieser doch nur einen Zahlungsfluss. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Heizkostenzuschuss, wenngleich er auch aus sozialer Bedürftigkeit gewährt wird (vgl zB nur "(1) Zweck der Förderung" der zuvor dargestellten Richtlinie), "lediglich" um einen einmal jährlich zu gewährenden Zuschuss für die folgende Heizungsperiode handelt (siehe bereits die Überschrift der genannten Richtlinie, ferner wiederum den "(1) Zweck der Förderung"). Damit ist dieser Heizkostenzuschuss in Ermangelung einer bestimmten Dauer bzw eines Überprüfungszeitraumes auch nicht mit den in § 51 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Kriterien für die Befristung einer Gebührenbefreiung in Einklang zu bringen und daher keine soziale Transferleistung iSd § 47 Abs 1 Z 7 FMGebO, zumal es keinen Rechtsanspruch auf diesen Heizkostenzuschuss gibt (vgl nur "(6) Antragstellung" der erwähnten Richtlinie).
Somit hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen mit Vorlage des Bezuges eines Heizkostenzuschusses nicht nachgewiesen.
4. Den Bezug einer anderen sozialen Transferleistungen iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung macht die beschwerdeführende Partei weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend und mangelt es ihr somit an der zentralen Anspruchsgrundlage.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.
5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.
3.3. Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Heizkosten, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2193883.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018