Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2107271-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (alias Liberia), vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zl. 1050005200-161283213, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er wahrheitswidrig angab, Staatsangehöriger Liberias zu sein. Seinen Antrag begründete er damit, dass er durch Mitglieder der Geheimgesellschaft Black Axe bzw. durch Boko Haram verfolgt werde. Damit konfrontiert, dass er tatsächlich Staatsangehöriger Nigerias sei, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass man ihm in Traiskirchen gesagt habe, er solle ja nicht sagen, dass er aus Nigeria stamme. Er solle sagen, er komme aus Liberia. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, weil sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2015, Zl. I403 2107271-1, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 22.09.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung gab er an, dass er Österreich seit der Abweisung des Erstantrags nicht verlassen habe. Auf Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer wörtlich an:
"An und für sich haben sich meine Fluchtgründe nicht geändert. Lediglich bin ich mir nun sicher, dass ich homosexuell bin und weiß, dass das in meinem Land strafbar ist. Außerdem war vor kurzem in meinem Dorf der Namen von meinem Freund und mir ausgehängt und [ich] fürchte nun, dass ich dort umgebracht werden könnte. Mein Freund lebt aber zurzeit in Italien." Er befürchte Verfolgung und Lynchjustiz bei einer Rückkehr in seine Heimat. Von staatlicher Seite habe er bei einer Rückkehr mit keinen Sanktionen zu rechnen. Auf Frage, seit wann ihm die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt sei, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Ich wusste, dass eigentlich schon immer, deshalb bin ich auch geflüchtet."
3. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27
(1) Z 1 2. Fall SMG (Datum der Tat 02.10.2015) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei diese bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.
4. Mit Ladung vom 18.07.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.07.2017 geladen. Nachdem das Schriftstück nicht behoben wurde, wurde seitens der Sicherheitsbehörden Kontakt mit dem Verein "XXXX" in XXXX, aufgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass es sich dabei um ein Büro (Postadresse) handelt und dort niemand wohnhaft ist. Ein vor Ort anwesender Mitarbeiter gab an, dass der Beschwerdeführer hier als obdachlos gemeldet sei und gelegentlich seine Post abhole.
5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 27
(1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG § 15 StGB (Datum der - letzten - Tat 01.08.2017) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate bedingt auf eine Probezeit 3 Jahren nachgesehen wurden.
6. Mit Schreiben vom 11.09.2017 ersuchte die belangte Behörde um Vorführung des zu diesem Zeitpunkt in Haft befindlichen Beschwerdeführers zur anberaumten Einvernahme am 12.09.2017. Mittels Aktenvermerk wurde festgehalten, dass die Rechtsberatung vor der Einvernahme nicht durchgeführt werden konnte, da der Asylwerber nicht einvernahmefähig sei, da er seine Medikamente vor der Ausfahrt nicht bekommen habe, eine Einvernahme durch die belangte Behörde unterblieb. Einem weiteren Ladungstermin für 16.11.2017 kam der Beschwerdeführer mit der Begründung "Ich bin krank und kann nicht zur EV erscheinen" nicht nach und legte dazu eine Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXX vom 15.11.2017 vor. Eine Behandlung wurde mit dem Verweis, dass er nicht versichert sei und nur ein geringer Druckschmerz im rechten Oberbauch vorliegen würde nicht durchgeführt und eine Vorstellung im Neunerhaus bei Amber Med empfohlen.
7. Am 14.12.2017 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich in der Sprache Englisch einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Zu seinem gesundheitlichen Status gab er an, dass er manchmal nicht verstehe, was andere reden. Wenn er die Medikamente nicht nehme, könne er auch nicht so gut essen und fühle sich so, als ob er sich selber töten wollen würde. Er nehme ein Messer und bringe sich um. Er könne ohne diese Medikamente nicht leben. Er sei von diesen abhängig. Wenn er die Medikamente nehme, dann gehe es ihm gut, dann sei alles ok.
Dieser Zustand bestehe schon seit ca. 11 Monaten. Bevor er ins Gefängnis gekommen sei, habe er sich töten wollen. Dann habe man ihm diese Medikamente gegeben. Zuvor habe er täglich 600mg Tramador eingenommen. Auf Aufforderung, seinen Selbstmordversuch zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht an das Datum erinnern, er vergesse manches. Wenn er seine Medikamente nicht nehme, könnte er sich töten. Man könnte ihn irgendwo am Boden liegend auffinden. Es wäre schrecklich für ihn, wenn er diese Medikamente nicht nehme. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seines Zustandes aber noch nicht bei einem Psychotherapeuten gewesen sei, er wisse nicht, wie er dazu kommen könne.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung alle seine Fluchtgründe genannt habe. Homosexualität sei in Nigeria nicht erlaubt, deshalb sei er mit seinem Freund weggelaufen. Man habe seinen Namen publiziert und wolle ihn definitiv töten. Sein Freund befinde sich in Italien.
Er habe hier einen Freund namens XXXX. Diesen habe er am XXXX2016 kennengelernt und mit diesem habe er "zusammengearbeitet", seit ungefähr 5 Monaten hätten sie sich aber nicht mehr getroffen. Auf Nachfrage, was er mit "zusammengearbeitet" meine, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten Sex gehabt. Die Beziehung mit XXXX habe 8 Monate lang bestanden, dann habe er ein Problem gehabt und sei ins Gefängnis gekommen.
Auf Nachfrage, ob er in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe "niemanden". Es bestehe auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu einer sonstigen Person. Der Beschwerdeführer legte eine Medikamentenübersicht der JA XXXX vom 06.09.2017, ein Informationsblatt der AmberMed der Diakonie vom 02.10.2017, eine Ambulanzkarte XXXX vom 15.11.2017, eine Ambulanzkarte des XXXX vom 22.11.2017, einen Erstversorgungsbericht des XXXX vom 22.11.2017 und Medikamentenpackungen (Zyprexa Olanzapin, Quetiapin, Ibuprofen) vor.
8. Das von Amts wegen eingeholte Gutachten einer Ärztin für psychotherapeutische Medizin vom 01.01.2018 findet beim Beschwerdeführer aufgrund einer am 21.12.2017 durchgeführten Untersuchung keine wesentlichen Symptome einer krankheitswertigen Störung. Darin wurde ua. ausgeführt, dass der Verdacht auf zielgerichtetes Antworten bestehen würde, wobei ein traumatisches Ereignis nicht exploriert werden könne.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß "§ 68 Abs. 1 AVG" wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten homosexuellen Orientierung unglaubwürdig sei. Die sonstigen vorgebrachten Gründe für seine Antragstellung seien bereits im Erstverfahren bekannt gewesen, weshalb entschiedene Sache vorliege.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 14.05.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Behörde angesichts dessen, dass ihm in der Haft vom Anstaltsarzt Olanzapin und Quetiapin verordnet worden sei, davon ausgehen hätte müssen, dass er unter einer schweren psychiatrischen Erkrankung leide. Dazu hätte die Behörde sich auch mit den Behandlungsmöglichkeiten von solchen schweren psychiatrischen Erkrankungen in Nigeria auseinandersetzen und entsprechende Länderinformationen einholen müssen.
11. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er wahrheitswidrig angab, Staatsangehöriger Liberias zu sein. Seinen Antrag begründete er damit, dass er durch Mitglieder der Geheimgesellschaft Black Axe bzw. durch Boko Haram verfolgt werde. Damit konfrontiert, dass er tatsächlich Staatsangehöriger Nigerias sei, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass man ihm in Traiskirchen gesagt habe, er solle ja nicht sagen, dass er aus Nigeria stamme. Er solle sagen, er komme aus Liberia. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, weil sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2015, Zl. I403 2107271-1, als unbegründet abgewiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Krankheit oder einer sonstigen schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung leidet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandten. Er hat in Österreich auch sonst keine Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist. Er ist derzeit obdachlos gemeldet, nicht berufstätig, hat keinen Deutschkurs besucht und ist kein Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt zwei Mal strafrechtlich verurteilt:
01) BG XXXX vom 17.11.2016 RK 22.11.2016
§ 27 (1) Z 1 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 02.10.2015
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
zu BG XXXX RK 22.11.2016
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 21.08.2017
02) LG XXXX vom 21.08.2017 RK 25.08.2017
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 01.08.2017
Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Junge(r) Erwachsene(r)
zu LG XXXX RK 25.08.2017
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 01.10.2017
LG XXXX vom 02.10.2017
zu LG XXXX RK 25.08.2017
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 06.04.2018
1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Im seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er Nigeria verlassen habe, weil er von der Geheimgesellschaft Black Axe sowie von Boko Haram verfolgt worden sei. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft befunden.
Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Nigeria aufgrund seiner homosexuellen Orientierung verlassen habe, weil dies in seiner Heimat strafbar sei. In seinem Dorf sei bekannt, dass er homosexuell sei und er befürchte, bei seiner Rückkehr Opfer von Verfolgung und Lynchjustiz zu werden. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass ihm "schon immer" bewusst gewesen sei, dass er homosexuell sei, erklärte aber nicht, weshalb er diesen - angeblich fluchtauslösenden - Umstand im ersten Verfahren nicht erwähnt hatte.
Es wird festgestellt, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 22.09.2016 ergeben hat, dass es sich bezüglich des vorgebrachten Fluchtgrundes der Homosexualität um keinen neu entstandenen sondern um ein bloß neu hervorgekommenen Sachverhalt handelt, dem kein glaubhafter Kern innewohnt und es somit zu keiner Sachverhaltsänderung gekommen ist und sich somit die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Es wird festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass die belangte Behörde sich mit seiner psychiatrischen Erkrankung und den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria hätte auseinandersetzen müssen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde sich aber umfassend mit den vorliegenden Befunden, Medikamentenübersichten und Gutachten auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass eine psychiatrische Erkrankung nicht festgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt somit nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt des Vorverfahrens.
Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers stützen sich auf den diesbezüglichen Akt, insbesondere auf das, dieses Erstverfahren abschließende, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2015, Zl. I403 2107271-1.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung oder einer sonstigen schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung leidet, stützt sich auf den angefochtenen Bescheid und ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 14.12.2017, AS 429), aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Medikamentenübersicht der JA XXXX vom 06.09.2017, dem Informationsblatt der AmberMed der Diakonie vom 02.10.2017, der Ambulanzkarte XXXX vom 15.11.2017, der Ambulanzkarte des XXXX vom 22.11.2017, dem Erstversorgungsbericht des XXXX vom 22.11.2017, Medikamentenpackungen (Zyprexa Olanzapin, Quetiapin, Ibuprofen) sowie aus dem Gutachten einer Ärztin für psychotherapeutische Medizin vom 01.01.2018, welches auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt wurde.
Das von Amts wegen eingeholte psychotherapeutische Gutachten vom 01.01.2018 kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine wesentlichen Symptome einer krankheitswertigen Störung feststellbar sind. Es bestehe aber der Verdacht auf zielgerichtetes Antworten und könne ein traumatisches Ereignis nicht exploriert werden.
Da der Beschwerdeführer keine medizinischen Befunde vorgelegt hat, die bei ihm eine psychische Erkrankung diagnostizieren würden und er außer seiner unsubstantiierten Behauptung, dass der Anstaltsarzt ihm diese Medikamente nicht verschrieben hätte, wenn er diese nicht brauchen würde, nichts weiter vorbrachte und dies überdies der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme wiederspricht, kann eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden und ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als gesund anzusehen ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Stellungnahme erfolgte ebenfalls nicht.
Der Vollständigkeithalber und rein unpräjudiziell ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ärztlichen Untersuchung zur Drogenanamnese widersprüchliche und ausweichende Angaben machte und insbesondere auf Nachfrage nicht angegeben konnte oder wollte, wie er das verschreibungspflichtige Medikament Tramadol bezieht, wodurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit als gemindert anzusehen ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde darüberhinaus die vom Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand vorgelegten Unterlagen nicht ignoriert, sondern sich mit den von diesem vorgelegten und den von Amts wegen eingeholten medizinischen Befunden ausreichend auseinandergesetzt und ist sie dahingehend richtigerweise zum Schluss gekommen, dass keine psychische Beeinträchtigung vorliegen würde, weshalb auch allfällige in der Beschwerde monierte Feststellungen zur psychiatrischen Versorgung in Nigeria unterbleiben konnten.
Die Feststellungen zu seinem Familienleben gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 14.12.2017, AS 429) sowie aus dem Umstand seines erst dreijährigen Aufenthalts in Österreich. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich rechtfertigen würden. Eine maßgebliche Integration wurde auch im Vorverfahren nicht festgestellt (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2015, Zl. I403 2107271-1). Dass der Beschwerdeführer seitdem nennenswerte Integrationsschritte gesetzt hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem am 18.05.2018 abgefragten Strafregisterauszug.
Dass der Beschwerdeführer derzeit als obdachlos gemeldet ist, ergibt sich aus dem am 18.05.2018 abgefragten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Leistungen der Grundversorgung bezieht und nicht erwerbstätig ist, ergeben sich aus sich aus dem am 18.05.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren und dem gegenständlichen zweiten Asylverfahren sowie zu den vom Beschwerdeführer jeweils geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten und im zweiten Asylverfahren und dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2.3.2. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Zunächst ist festzustellen, dass sich die maßgebliche Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Es wurden auch keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 22.09.2016 an, dass sich seine Fluchtgründe an und für sich nicht geändert hätten. Insoweit deckt sich sein Fluchtvorbringen mit jenem des Erstverfahrens und stellt damit einen Sachverhalt dar, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Im Übrigen ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Nigeria in Gefahr, aufgrund seiner homosexuellen Orientierung verfolgt zu werden, als nicht glaubhaft erachtet.
Die belangte Behörde hat zutreffend dargelegt, dass dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Homosexualität schon deswegen die Glaubwürdigkeit versagt werden müsse, weil er dieses nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hatte. Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren nämlich nun erstmals geltend, dass er homosexuell sei und gibt dies als fluchtauslösenden Umstand an: Bei seiner Erstbefragung führte er an, er sei sich "nun sicher, dass ich homosexuell bin" (AS 21). Er habe dies schon immer gewusst, deshalb sei er auch geflüchtet. Vor Kurzem sei in seinem Dorf der Namen von seinem Freund und ihm ausgehängt und er fürchte nun, dass er dort umgebracht werden könne. Sein Freund lebe derzeit in Italien. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer davon abweichend an, dass er infolge des Publizierens seines Namens mit seinem Freund "weggelaufen" sei, weil man ihn töten habe wollen (AS 429).
Dieses erstmals während seines zweiten Asylverfahrens vorgebrachte Fluchtvorbringen muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Der Beschwerdeführer hat darüberhinaus keine plausible Erklärung dafür angeboten, warum er seine behauptete homosexuelle Orientierung erst in seinem zweiten Asylverfahren erwähnt, wenn diese ihm schon zur Zeit des Erstverfahrens bekannt gewesen sei. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer zum einen angibt, er sei sich "nun sicher", dass er homosexuell sei und zum anderen angibt, dass seine Homosexualität ihn dazu veranlasst hätte, Nigeria zu verlassen.
Somit steht für den erkennenden Richter fest, dass gegenüber den im Vorverfahren eingebrachten Fluchtgründen keine neuen Fluchtgründe vorliegen, welche einen glaubhaften Kern aufweisen würden.
In der Beschwerde wird lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide und, dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria zu prüfen seien. Dazu ist festzuhalten, dass den behaupteten gesundheitlichen Beschwerden mangels Zusammenhangs mit einem Konventionsgrund im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zu kommt. Im Übrigen ist neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, RS 4).
2.3.3. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria seit der Abweisung des Erstantrages wurde aber - wie bereits ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist weder eine Änderung der Rechtsnoch der Sachlage erkennbar.
Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.
Der Beschwerdeführer legte zwar Unterlagen vor, die belegen, dass er - zumindest während seiner Haft - Psychopharmaka verschrieben bekommen hat; er legte dazu aber keine medizinischen Befunde vor. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung Psychopharmaka bekommen hat, kann aber noch nicht auf eine dauerhafte oder akute Erkrankung geschlossen werden. Zudem konnte das von Amts wegen eingeholte psychotherapeutische Gutachten vom 01.01.2018 beim Beschwerdeführer keine wesentlichen Symptome einer krankheitswertigen Störung feststellen, wie oben bereits ausführlich erörtert wurde. Eine lebensbedrohliche Krankheit oder eine sonstige schwere körperliche oder psychische Beeinträchtigung konnte damit nicht nachgewiesen werden.
Im Beschwerdevorbringen wird lediglich unsubstantiiert ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Erkrankung leide und die belangte Behörde sich daher mit den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria auseinandersetzen hätte müssen. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde eine solche schwere psychische Erkrankung gerade nicht festgestellt hat.
Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer seit Beendigung des Vorverfahrens ein schützenswertes Privat- oder Familienleben begründet hätte. Es kann nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.
Mit den unsubstantiierten Ausführungen im Beschwerdevorbringen gelang es des Beschwerdeführers daher nicht, den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid inhaltlich entgegenzutreten, wonach kein nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandener neuer Sachverhalt vorliegt.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr. Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit durch Umzug in einen anderen Teil des Landes allenfalls möglichen Repressionen auszuweichen, wobei aus dem Akt keine derartigen Repressionen ersichtlich sind.
Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft. Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus.
Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren. Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen.
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei.
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet.
Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung).
Da ein Meldewesen nicht vorhanden ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt. Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP).
Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe.
Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
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CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017
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OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017
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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,
http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017
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UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 8.6.2017
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IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 8.6.2017
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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.7.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 4.7.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 2.8.2017
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IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 4.7.2017
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TD - This Day (2.5.2016): PenCom DG: Monthly Pension Contribution Hits N25 Billion,
http://www.thisdaylive.com/index.php/2016/05/02/pencom-dg-monthly-pension-contribution-hits-n25-billion/, Zugriff 4.7.2017
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TE - The Economist (25.10.2014): Fewer ghosts, more savings, http://www.economist.com/news/finance-and-economics/21627721-after-unpromising-start-nigeria-beginning-encourage-local-saving-and, Zugriff 4.7.2017
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