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82/02 Gesundheitsrecht allgemein;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der R in Wien, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwindgasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. Oktober 1999, Zl. MA 65 - 8/450/99, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Mai 1998 des Vergehens und des Verbrechens nach den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom September 1997 bis Februar 1998 in Wien Suchtgifte (395 g bis 410 g Amphetamine, 110 g bis 125 g LSD-Trips, 1 g Kokain und einige Stück Ecstasy) verkauft und von Sommer 1997 bis Jänner 1998 wiederholt Suchtgifte erworben und besessen hat.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 25 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 24 Monaten (beginnend ab 9. April 1999), ohne Einrechnung von Haftzeiten, entzogen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es liege eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG vor. Der dort genannte § 12 Suchtgiftgesetz 1951 entspreche nunmehr § 28 SMG. Die Beschwerdeführerin sei als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Die Tatsache, dass das Gericht ihr Strafaufschub gewährt habe, falle nicht ins Gewicht. Erst nach Ablauf der festgesetzten Entziehungszeit könne aus einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart der Beschwerdeführerin geschlossen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin meint, der Bescheid könne keiner bestimmten Behörde zugeordnet werden, weil er in seiner Überschrift die Bezeichnung "Amt der Wiener Landesregierung" trage. Dabei handle es sich um eine Dienststelle, die sowohl für den Landeshauptmann als auch für die Landesregierung tätig werden könne.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Fertigungsklausel ("Für den Landeshauptmann") keinen Zweifel offen lässt, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zuzurechnen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, Zl. 99/11/0292). Diese war für die Erledigung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung gemäß § 35 Abs. 1 FSG zuständig.
Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensmangel, die belangte Behörde habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Bei Erhebung der konkreten Umstände der Straftat hätte sie eine kürzere Entziehungsdauer festsetzen müssen.
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, welche konkreten Feststellungen die Beschwerdeführerin vermisst und welche konkreten Umstände im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache und bei der Festsetzung der Entziehungsdauer zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.
Der im Rahmen der Rechtsrüge enthaltene Hinweis der Beschwerdeführerin, dass es sich um ihre erste strafgerichtliche Verurteilung gehandelt habe und dass ihr zur Entwöhnung von ihrer Sucht gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub gewährt worden sei, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat ohnedies nicht angenommen, dass die Beschwerdeführerin weitere gerichtliche Vorstrafen aufweise. Selbst wenn die Maßnahmen zur Entwöhnung erfolgreich waren und die Beschwerdeführerin jetzt nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt ist, ist daraus für sie im vorliegenden Verfahren nichts zu gewinnen, weil im gegebenen Zusammenhang nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln ihre Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich gezogen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0166).
Die zwischen dem Ende der strafbaren Handlungen (Februar 1998) und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 23. Dezember 1998 verstrichene Zeit ist zu kurz, um sich entscheidend zugunsten der Beschwerdeführerin auszuwirken, insbesondere wenn man bedenkt, dass in dieser Zeit auch das gerichtliche Strafverfahren durchgeführt wurde. Im Hinblick auf die Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen - dabei fallen insbesondere die häufige Tatwiederholung und der lange Tatzeitraum ins Gewicht - und deren Gefährlichkeit kann weder die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei verkehrsunzuverlässig, noch die Festsetzung der Entziehungsdauer als rechtswidrig erkannt werden.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110356.X00Im RIS seit
20.11.2000