Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2102538-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 29.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120843481, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 26.04.2011 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte für ihren Heimbetrieb u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte sie eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 13,25 ha.
2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Bewirtschafterin am 05.05.2011 ebenfalls ein MFA gestellt wurde und eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 88,34 ha beantragt wurde.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115937513, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt, wobei in diesem Bescheid von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 15,76 ha und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche - aufgrund von nur 7,25 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen - mit einem Ausmaß von 7,25 ha ausgegangen wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 27.08.2013 fand durch Organe der AMA auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 anstelle der beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 88,34 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 64,98 ha festgestellt.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 16.09.2013, AZ GB I/TPD/119791870, zum Parteiengehör übermittelt. Eine entgegnende Stellungnahme langte in der AMA nicht ein.
5. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120847425, für das Antragsjahr 2011 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120843481, wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115937513, insofern abgeändert, als nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.
Die Änderung erfolgte deswegen, da die AMA auf eine bei der Vor-Ort-Kontrolle "festgestellte Unterdeklaration" mit einem Ausmaß von 0,64 ha hinwies und daher ein "Abzug Unterdeklaration von Flächen, 1 %", somit in Höhe von EUR XXXXzu erfolgen habe.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der Behörde ausgeschlossen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.02.2014 Beschwerde. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides,
2. andernfalls die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und zu nützen wären,
4. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
6. den offensichtlichen Irrtum gemäß der Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfebetrages zuzulassen.
Dieser Schriftsatz enthält zwar eine ausführliche Begründung, befasst sich jedoch nicht einmal ansatzweise mit dem Inhalt und dem Grund, der zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat.
8. Die AMA legte am 09.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin verfügte für das Antragsjahr 2011 7,25 Zahlungsansprüche und stellte am 26.04.2011 einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte für ihren Heimbetrieb die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen mit einem Ausmaß von 13,25 ha.
1.2. Im Antragsjahr 2011 war die Beschwerdeführerin auch Auftreiberin auf die XXXX), für die von deren Bewirtschafterin am 05.05.2011 ein MFA gestellt wurde und eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 88,34 ha beantragt wurde.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115937513, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Auf der XXXX fand am 27.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2011 anstelle der beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 88,34 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 64,98 ha festgestellt wurde.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin derXXXX mit Schreiben vom 16.09.2013, AZ GB I/TPD/119791870, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.5. Es fand weder am Heimbetrieb noch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine größere beihilfefähige Fläche als von der BF bzw. von der Bewirtschafterin derXXXX beantragt wurde.
1.6. Trotzdem wurde im angefochtenen Bescheid auf eine Unterdeklaration hingewiesen und darauf aufbauend ein Abzug bei der EBP 2011 verfügt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
Von der AMA wurde im angefochtenen Bescheid behauptet, dass eine Unterdeklaration vorliegen würde. Dieser Auffassung kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden, da - außer der diesbezüglichen Behauptung im anerkennenden Bescheid - aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlag - kein entsprechender Hinweis entnommen werden kann. Bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle am 27.08.2013 nicht eine größere Almfutterfläche, sondern eine kleinere Almfutterfläche, als von der Bewirtschafterin dieser Alm im MFA 2011 beantragt wurde, festgestellt. Auf dem Heimbetrieb der BF fand - nach den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen keine Vor-Ort-Kontrolle statt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 55 , 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 55
Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde von der AMA im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle eine Unterdeklaration mit einem Ausmaß von 0,64 ha festgestellt worden wäre.
Eine Unterdeklaration konnte vom erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar festgestellt werden, sodass ein Anwendungsfall von
Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht erblickt werden kann. Da in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit keine Unterdeklaration vorliegt, erfolgte auch der für die angefochtene Entscheidung relevante Abzug von 1 % bzw. in Höhe von EUR XXXX nicht rechtskonform.
Die Grundlage für den von der AMA erlassenen und von der Beschwerdeführerin angefochtenen Entscheidung erweist sich als nichts rechtskonform, sodass der Beschwerde stattgebend der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Soweit die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, wird vom BVwG darauf hingewiesen, dass die zentral zu lösende Frage eine Tatsachenfrage ist, die vom erkennenden Gericht unzweifelhaft gelöst werden konnte, ohne dass es hierzu einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurfte und dem Antragsbegehr der BF ohnehin vollinhaltlich stattgegeben wurde.
3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Abzug, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2102538.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018