TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/12 W113 2179698-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2179698-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5359170010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 07.09.2012 begann die beschwerdeführende Partei (eine Ehegemeinschaft, im Folgenden: BF) mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes mit der BNr. XXXX (Betriebsneuanlage).

2. Der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX, XXXX (Vater von XXXX), verstarb am XXXX.

3. Mittels Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" beantragten XXXX, BNr. XXXX, als Übergeber sowie die BF als Übernehmerin im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 5,51 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung. Als Rechtsgrund wurde Kauf (in Klammer hinzugefügt: "Erbe") angegeben. Das Formular wurde am 31.05.2015 unterfertigt (auf Übergeberseite lediglich unterfertigt von XXXX mit dem Vermerk: "Sterbeurkunde liegt bei") und langte am 01.06.2015 unter der lfd. Nr. UE10038K15 bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) ein.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2914040010, betreffend Direktzahlungen 2015, wurden dem Vertreter von XXXX bzw. dem Betrieb BNr. XXXX keine Zahlungsansprüche zugewiesen und keine Direktzahlungen gewährt, mit der Begründung, es sei kein Antrag auf Direktzahlungen (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt worden. Der Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen sowie auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung mit der lfd. Nr. UE10038K15 wurde abgewiesen, da die Unterschrift des Übergebers fehle.

5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2873708010, wurden der BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.869,15 gewährt. Der Antrag mit der lfd. Nr. UE10038K15 wurde abgewiesen, ebenfalls mit der Begründung, die Unterschrift des Übergebers fehle. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4216301010, führte die Behörde die Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Kommastellen genau durch, wodurch sich auch der Auszahlungsbetrag für das Antragsjahr 2015 geringfügig auf EUR 1.869,03 reduzierte. Der Spruch wurde jedoch im Übrigen in keiner Weise verändert, insbesondere auch betreffend die Abweisung bzw. Stattgabe von Vorabübertragungsanträgen. Der Antrag mit der lfd. Nr. UE10038K15 wurde erneut abgewiesen, mit derselben Begründung. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

7. Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten XXXX als Übergeber sowie die BF als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn vom 02.06.2015 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an. Das Formular wurde am 31.05.2015 unterfertigt (auf Übergeberseite lediglich unterfertigt von XXXX mit dem Vermerk: "Erbin") und langte am 02.06.2015 bei der AMA ein.

8. Die BF stellte am 28.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5359170010, wurden der BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.359,73 gewährt. Der Antrag auf Übertragung der Ansprüche der Basisprämie im Rahmen des Bewirtschafterwechsels wurde abgewiesen, mit der Begründung, der Übergeber (XXXX) verfüge über keine Zahlungsansprüche.

10. Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 06.02.2017 führte die BF im Wesentlichen aus, bezüglich der abgewiesenen Übertragung von Zahlungsansprüchen - Bewirtschafterwechsel sei sie nach Rücksprache informiert worden, dass auf dem Formular Bewirtschafterwechsel die Unterschriften der anderen Erben gefehlt hätten. Das Formular werde umgehend und ausreichend unterschrieben nachgereicht.

Die BF legte in der Folge nochmals ein Formular "Bewirtschafterwechsel" betreffend die Übernahme des Betriebes BNr. XXXX durch die BF vor, unterfertigt von den Erben nach XXXX.

11. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Unterschriften der Erben auf dem Bewirtschafterwechsel-Formular seien mit 21.02.2017 nachgereicht worden. Der Bewirtschafterwechsel habe somit positiv beurteilt werden können, habe aber keine Auswirkungen auf die Berechnung der Direktzahlungen der BF, da XXXX im Antragsjahr 2015 über keine Zahlungsansprüche für die Weitergabe mehr verfügt habe. Allerdings hätte die BF für das Antragsjahr 2015 auch einen Antrag auf "Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung" eingebracht, um Zahlungsansprüche für die Direktzahlungen zugeteilt zu bekommen. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 28.04.2016 betreffend das Antragsjahr 2015 aus demselben Grund abgelehnt worden wie der Bewirtschafterwechsel, - den fehlenden Unterschriften. Weder gegen den Bescheid vom 28.04.2016 noch gegen den Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 sei eine Beschwerde eingebracht, bzw. die Unterschriften auf dem Übertragungsformular nachgereicht worden. Wären die Unterschriften auf dem Übertragungsformular nachgereicht worden, hätte dieser Antrag positiv beurteilt werden können und der BF wären Zahlungsansprüche auf Basis der 2015 beantragten beihilfefähigen Fläche zugeteilt worden. Da die Entscheidung über die Anträge des Antragsjahres 2015 nicht beeinsprucht worden sei, sei diese aus Sicht der AMA in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mittels Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" (lfd. Nr. UE10038K15) beantragten der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie die BF als Übernehmerin im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung. Das Formular wurde auf Übergeberseite lediglich unterfertigt von XXXX.

Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2873708010, wurden der BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen gewährt. Der Antrag mit der lfd. Nr. UE10038K15 wurde aufgrund der fehlenden Unterschrift des Übergebers abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4216301010, wurde der vorhergehende Bescheid geringfügig abgeändert. Der Antrag mit der lfd. Nr. UE10038K15 wurde erneut abgewiesen, mit derselben Begründung. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Die Bescheide betreffen das Antragsjahr 2015 erwuchsen somit in Rechtskraft und ist hier gegenständlich nur das Antragsjahr 2016.

Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten der Übergeber sowie die BF als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn vom 02.06.2015 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an.

Die BF stellte am 28.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5359170010, wurden der BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen gewährt. Der Antrag auf Übertragung der Ansprüche der Basisprämie im Rahmen des Bewirtschafterwechsels wurde abgewiesen, da der Übergeber über keine Zahlungsansprüche verfügte.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. [...]"

"Artikel 20

Privatrechtliche Kaufverträge

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber beim Verkauf eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten letztmöglichen Zeitpunkt für die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche übertragen können. In diesem Fall sollen die Zahlungsansprüche dem Verkäufer zugewiesen und direkt an den Käufer übertragen werden, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verkäufer für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verkäufer im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verkäufer Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Käufer Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt.

Ein solcher Verkauf gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

[...].

Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

[...]."

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 3

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt der Käufer bzw. der Pächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Angaben zum Kauf- bzw. Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Vertrags;

b) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, der das Recht auf Erhalt von Zahlungsansprüchen auf den Käufer oder Pächter übertragen hat, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (1).

Darüber hinaus fordern die Mitgliedstaaten vom Käufer oder Pächter alle Informationen an, die erforderlich sind, um die Anwendung des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu überprüfen.

Artikel 4

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verkäufer die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Angaben zum Kaufvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Kaufvertrags;

b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;

c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Käufer erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verkäufers zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verkäufer den Käufer zu diesem Antrag ermächtigt hat.

Artikel 5

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;

b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;

c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."

"Artikel 7

Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der erste Antrag des Käufers oder Pächters auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

(2) Im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Käufer seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Kaufvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Kaufvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.

(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. [...].

(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und (in Österreich) im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte.

Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 20 und 21 VO (EU) 639/2014 sowie Art. 4 und 5 VO (EU) 641/2014. Dabei erfolgt im ersten Schritt die (Erst-)Zuweisung der Zahlungsansprüche an den Übergeber, bei dem deren Wert ermittelt wird, und im zweiten Schritt die Übertragung der Zahlungsansprüche an den Übernehmer. (Davon zu unterscheiden ist die Weitergabe des bloßen Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013.)

Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen wollte die BF im vorliegenden Fall Gebrauch machen. Das betreffende Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" (lfd. Nr. UE10038K15) wurde auf der Übergeberseite lediglich von XXXX unterfertigt. Erforderlich gewesen wären allerdings die Unterschriften aller Erben nach XXXX, BNr. XXXX, der zum Zeitpunkt der Unterfertigung am 31.05.2015 bereits verstorben war. Aus diesem Grund - fehlende Unterschrift des Übergebers - wurde der Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen von der belangten Behörde mit Bescheid sowohl vom 28.04.2016 als auch vom 31.08.2016 - betreffend das Antragsjahr 2015 - abgewiesen. Gegen keinen der beiden Bescheide hat die BF Beschwerde erhoben. Damit ist, wie die belangte Behörde im Rahmen ihrer Aktenvorlage zutreffend festhielt, die nicht beeinspruchte Entscheidung über die Anträge des Jahres 2015, auch die Abweisung des Antrages auf Vorabübertragung mit der lfd. Nr. UE10038K15, in Rechtskraft erwachsen.

Neben dem Antrag auf Vorabübertragung zeigte die BF auch die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels an.

Zahlungsansprüche können gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden. Auch dieses Formular wurde am 31.05.2015 lediglich von XXXX unterfertigt. Die BF hat zwar dieses Formular mit den Unterschriften aller Erben nach XXXX nachgereicht. Allerdings verfügte der Übergeberbetrieb BNr. XXXX im maßgeblichen Antragsjahr 2015 über keine Zahlungsansprüche, die im Zuge des Bewirtschafterwechsels an die BF übertragen werden hätten können (vgl. den Bescheid vom 28.04.2016 betreffend Direktzahlungen 2015, mit welchem dem Betrieb BNr. XXXX keine Zahlungsansprüche zugewiesen und keine Direktzahlungen gewährt wurden, da kein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde). Daher hat die belangte Behörde den Antrag auf Übertragung der Ansprüche im Rahmen des Bewirtschafterwechsels im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017 zu Recht abgewiesen.

Somit konnte die BF durch den beantragten Bewirtschafterwechsel für das Antragsjahr 2016 keine Zahlungsansprüche vom Betrieb BNr. XXXX erhalten bzw. zugewiesen bekommen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Erbe, INVEKOS,
landwirtschaftliche Tätigkeit, Mehrfachantrag-Flächen, Nachreichung
von Unterlagen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft der
Entscheidung, Tod, Übertragung, Unterfertigung, Unterschrift,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2179698.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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