TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/13 I416 2197861-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2018
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Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I416 2197861-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte er zu seiner Fluchtroute aus, dass er Nigeria im März 2012 verlassen habe und über Niger nach Libyen gereist sei, wo er sich bis August 2013 aufgehalten habe. Von dort sei er nach Italien und nach einem kurzen Aufenthalt in die Schweiz. Die Schweiz habe ihn nach einem negativen Asylverfahren wieder nach Italien zurückgeschickt. Von dort sei er dann am 12.06.2015 von Venedig aus mit dem Zug nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass er sein Land verlassen habe, weil das Leben dort schwer sei. Er habe dort keine Arbeit und keine Hilfe erhalten.

2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.06.2015 ausgehändigt, wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Italien vorliegen würde. Mit Schreiben der italienischen Behörden vom 10.07.2015 wurde der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch Italien zugestimmt.

3. Am 08.09.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen betreffend seiner beabsichtigten Außerlandesbringung niederschriftlich einvernommen, wobei er gefragt, was seiner Außerlandesbringung nach Italien entgegenstehen würde ausführte:" Ich bekam eine negative Entscheidung und verstehe nicht, warum man in Europa überall so schlecht behandelt wird. In Italien ist es sehr

schwer." ... "Ich will nicht nach Italien zurück, weil es dort sehr

viele Probleme gibt. Ich hatte keine Unterkunft und keinen Job. Außerdem hatte ich nicht genug zum Essen."

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt, seine Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.

5. Am 18.11.2015 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und am 27.11.2015 auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.

6. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, wiederum ins Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte er aus, dass er Diabetiker sei, aber zurzeit keine Medikamente nehmen würde. Gefragt, ob es Gründe geben würde, die gegen eine neuerliche Überstellung nach Italien sprechen würde, gab er an, dass er in Italien keine Unterstützung bekommen würde und keine Unterkunft habe. Verfolgt oder bedroht werde er in Italien aber nicht. Mit Schreiben der italienischen Behörden vom 02.05.2016 wurde der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Italien im Rahmen der Dublin Verordnung zugestimmt.

7. Am 08.09.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 21.09.2016 auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.

8. Am 25.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktkontrolle im Bundesgebiet wegen unrechtmäßigem Aufenthalt festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt. Nach Konsultationen mit Italien stimmten die dortigen Behörden mit Schreiben vom 10.02.2017 der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Italien im Rahmen der Dublin Verordnung zu. Mit Verständigung der österreichischen Behörden wurde Italien mitgeteilt, dass der Transfer für den 16.03.2017 nicht stattfinden kann, da der Beschwerdeführer verhaftet wurde, seine Überstellung daher verschoben werden muss und die Frist für den Transfer auf 12 Monate zu verlängern ist.

9. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 02.04.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach §§ 12 2. Fall StGB, 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und wegen des Verbrechens nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.09.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 223 Abs. 2, 224, 133 Abs. 1, 127, 107 Abs. 1 StGB, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

12. Am 25.04.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen ausführte, dass er am XXXX in XXXX, in Anambra State in Nigeria geboren und seine Muttersprache Igbo sei. Er habe 6 Jahre die Grundschule besucht und danach in einer Autowerkstatt gelernt wie man Autos repariert. In dieser Werkstatt habe er bis zu seiner Ausreise als Mechaniker gearbeitet. Seine Eltern seien beide bereits gestorben, er habe er noch eine Schwester und den Onkel bei dem er gelebt habe, sowie mehrere Tanten und Onkel in Nigeria. Sein Onkel arbeite in der Ölbranche, er habe zwar die Telefonnummer seiner Verwandten in Nigeria, wolle diese derzeit aber nicht anrufen. In seiner Heimat habe er nie Probleme mit Behörden gehabt oder sei inhaftiert gewesen, es würden auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehle oder Strafanzeigen bestehen, er sei nie politisch tätig gewesen oder Mitglied einer Partei, er habe nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt, habe keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt und habe in seinem Heimatland nicht aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus: "Vielleicht ist es nicht Grund genug, es ist ein persönliches familiäres Problem. Ich möchte nicht lügen, aber mein Problem ist die Armut. Ich stamme aus einer armen Familie. Ich wollte eine bessere wirtschaftliche Situation und habe mir einfach ein besseres Leben gewünscht und habe deswegen Nigeria verlassen. Als ich nach Europa kam habe ich ein besseres Leben gefunden." Weitere Gründe habe er nicht. Auf Nachfrage gab er an, dass er in Nigeria nicht immer etwas zum Essen gehabt habe, da seine Familie arm gewesen sei, deswegen habe er auch bei seinem Onkel gelebt, dort sei die Versorgung zumindest ausreichend gewesen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er keine Nachweise über Integrationsmaßnahmen habe, er würde derzeit in der JA XXXX arbeiten und Mausefallen zusammenbauen. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er habe aber Diabetes und würde Tabletten und Insulin bekommen. Gefragt ob im Falle einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ein Interesse an einer freiwilligen Ausreise bestehen würde, gab er wörtlich an: "Ja. Ich würde freiwillig bevorzugen." Zur Möglichkeit zu den Länderberichten von Nigeria binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben gab er an: "Ich brauche das nicht."

13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) Zuletzt wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

14. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 02.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Goethestraße 22, 4020 Linz als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

15. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen unsubstantiiert ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen bzw. wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe schweren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und er dies auch in seiner Einvernahme näher dargestellt habe. Er führte weiters aus, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei, da der Beschwerdeführer deutlich angegeben habe, worin die gegen ihn gerichtete Verfolgung bestehen würde und dass die Behörden ihm den Schutz verweigert hätten. Weiters wurde ausgeführt, dass er als Angehöriger der IPOB einer persönlichen Bedrohung durch die nigerianischen Behörden ausgesetzt sei und seien seine Angaben bezüglich der mangelnden Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden nachvollziehbar. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lange nicht mehr in seiner Heimatregion gewesen sei und eine Abschiebung nach Ungarn zu einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 und Art 8 EMRK darstellen würde, weshalb der Eintritt Österreichs in das Verfahren beantragt werde. Die Behörde sei darüberhinaus ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und sei die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ebenso falsch wie die Bewertung der Rückkehrgefährdung. Weiteres wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits große Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration unternommen habe und auch diesbezügliche Beweismittel vorgelegt habe. Insgesamt sei es dem Bundesamt nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass die Begründung, er würde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, nicht nachvollziehbar sei, da er völlig unbescholten sei. Bezüglich der Länge des Einreiseverbotes seien außerdem keine Überlegungen angestellt worden. Letztlich wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Nigeria auseinandergesetzt habe und sei somit eine rechtliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht möglich. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, die aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen der sich mit der aktuellen Situation in Nigeria befasst, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist, das Einreiseverbot aufzuheben, allenfalls die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.

16. Mit Schriftsatz vom 08.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.06.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

17. Mit Schreiben vom 11.06.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers vorgelegt, wobei als Rechtsvertretung nunmehr der Verein Menschenrechte Österreich aufscheint. Nach telefonischer Rücksprache wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerde als gegenstandslos anzusehen ist und die Vollmacht zurückgelegt werde. Eine schriftliche Verständigung über die Zurücklegung der vollmacht wird dem Bundesverwaltungsgericht nach Vorliegen übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Igbo an und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet.

Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 26.07.2017 RK 26.07.2017

§ 12 2. Fall StGB §§ 28a (1) 2. Fall 3. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3, 28a (1) 5. Fall Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG

Freiheitsstrafe 3 Jahre

02) LG XXXX vom 20.09.2017 RK 20.09.2017

§§ 223 (2), 224 StGB; § 133 (1) StGB; § 127 StGB; § 107 (1) StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 26.07.2017

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen droht oder er einer ethnischen Verfolgung unterliegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohen würde.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Ergänzend zu den für die Entscheidung ausreichenden Feststellungen der belangten Behörde wird festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates wurde von ihm darüberhinaus auch nicht behauptet.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise unter Berücksichtigung seines Vorbringens zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die aktuelle Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist, eine mehrjährige Schulbildung aufweist und bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Automechaniker bestritten hat. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Dies insbesondere, da im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz aktenwidrig behauptet wird, dass er als Angehöriger der IPOB verfolgt werde und dass er dies bereits in seinen Einvernahmen näher dargestellt habe, obwohl er in seinen Einvernahmen übereinstimmend angegeben hat, aus wirtschaftlichen Gründen geflohen zu sein. Auch die unsubstantiiert gebliebene Behauptung seiner angeblichen Integration unter Verweis auf vorgelegte Beweismittel entspricht weder seinen Angaben in der Einvernahme noch sind dem Akt solche Unterlagen zu entnehmen. Ebenso wie seine die Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes geltend machende Unbescholtenheit nicht dem Akteninhalt und den Feststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde entspricht. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass das gegenständliche Beschwerdevorbringen weder geeignet ist den Feststellungen und der Beweiswürdigung substantiiert entgegenzutreten noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darzulegen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit und seines Familienstandes gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und der seitens der JA XXXX übermittelten Krankengeschichte, wonach der Beschwerdeführer an Diabetes leide.

Es wurde damit aber keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Dies insbesondere, dass aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD hervorgeht, dass Diabetes in Nigeria behandelbar ist und die zur Behandlung notwendigen Medikamente dort erhältlich sind, wodurch eine Behandlung in Nigeria möglich ist und eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Rückkehr nicht entgegensteht.

Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte oder private Beziehungen hat und auch keine relevante Integration aufweist ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt. Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.06.2018 ab.

2.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, im Rahmen der Einvernahme zum Asylverfahren vor der belangten Behörde, gab er befragt zu seinen Fluchtgründen wörtlich an: "Vielleicht ist es nicht Grund genug, es ist ein persönliches familiäres Problem. Ich möchte nicht lügen, aber mein Problem ist die Armut. Ich stamme aus einer armen Familie. Ich wollte eine bessere wirtschaftliche Situation und habe mir einfach ein besseres Leben gewünscht und habe deswegen Nigeria verlassen. Als ich nach Europa kam habe ich ein besseres Leben gefunden." Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund seiner Angaben, zum Schluss gekommen ist, dass es sich bei seinen Fluchtmotiven letztlich um keine für eine Asylgewährung relevanten Verfolgungsmotive im Sinne der GFK handeln würde. Diese Beweiswürdigung ist begründet. Dies insbesondere da der Beschwerdeführer eine Verfolgung gar nicht behauptet. Allein wirtschaftliche Gründe vermögen eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 18.12.1991, 91/01/0146).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der seinen Lebensunterhalt durch eigenen Arbeit bestritten hat, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr. Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit durch Umzug in einen anderen Teil des Landes allenfalls möglichen Repressionen auszuweichen, wobei aus dem Akt keine derartigen Repressionen ersichtlich sind.

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft. Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus.

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren. Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen.

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei.

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinischen Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen.

Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird.

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden.

Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc..

Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria. Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt. Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können. Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich.

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute. Gemäß dem Exekutivsekretär des National Health Insurance Scheme (NHIS) beträgt nach zwölf Jahren die Zahl der Nigerianer, die durch das NHIS krankenversichert sind, 1,5 Prozent. Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden. Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben.

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt.

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitorings der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

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CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017

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OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017

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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

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UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 8.6.2017

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IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 8.6.2017

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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.7.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

http://www.bti-project.org/fi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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