TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 W236 2198015-1

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W236 2198015-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Michael GENNER, Verein Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, Zl. 1078885600/150905022, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste im Juli 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge ihrer Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.07.2015 sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2018 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, ihr Cousin habe im Zuge seiner Beschäftigung als Gefängniswärter Videos über die dortigen Zustände und die Behandlung der Häftlinge gemacht. Auf Bitte ihres Cousins, habe die Beschwerdeführerin diese, auf zwei USB-Sticks gespeicherten Videos im Jahr 2008 XXXX übergeben, welche diese Geschichte veröffentlicht habe. Ihr Cousin sei daraufhin erstochen worden. Ab Dezember 2013 habe sie dann auch selbst für eine Menschenrechtsorganisation gearbeitet, habe für diese Flyer verteilt und nach jungen vermissten Menschen gesucht.

Da die Beschwerdeführerin ausgebildete Kinderpädagogin sei und zu Hause Privatunterricht gegeben habe, sei im Juni 2015 ein ihr unbekannter Mann zu ihr nach Hause gekommen und habe sie darum gebeten, seine sieben Kinder bei sich zu Hause zu unterrichten. Er habe ihr sehr viel Geld geboten. Da die Beschwerdeführerin dies mehrmals verweigert habe, sei dieser Mann eines Tages Anfang Juli 2015 in Uniform vor ihrer Türe gestanden. Dann sei ihr klargeworden, dass er zu den Spezialeinheiten des Präsidenten gehörte, zu jenen, die auch XXXX umgebracht hätten. Man habe sie und ihre Schwester mitgenommen. Man habe wohl gedacht, sie besitze nach wie vor die USB-Sticks und habe ihr ihre Arbeit bei der Menschenrechtsorganisation vorgeworfen. Man habe Angst gehabt, dass man aus ihr die zweite XXXX mache. Auch habe man ihr vorgeworfen, dass sie kein Kopftuch trage. Die Beschwerdeführerin sei von drei Männern vergewaltigt worden. Letztlich seien sie und ihre Schwester mit Säcken über dem Kopf wieder nach Hause gebracht worden, wobei man ihnen gedroht habe, dass dies noch nicht alles gewesen sei. Am 10.07.2015 habe sie sich zur Flucht entschieden. Ihre Schwester sei umgebracht worden; auch ihr Bruder sei im Jahr 2016 vergiftet worden.

3. Die Beschwerdeführerin trat in Österreich zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung:

1. mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom 15.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen § 83 StGB (Vergehen der Körperverletzung) und § 107 StGB (Vergehen der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt;

2. mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 07.09.2017 wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen § 15 iVm § 127 StGB (Vergehen des versuchten Diebstahls) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2018 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin den Verlust ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund ihrer Straffälligkeit mit.

5. Mit Bescheid vom 03.05.2018, Zl. 1078885600/150905022, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 habe die Beschwerdeführerin ihr Recht zum Aufenthalt ab dem 21.02.2017 verloren (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte IX.).

Beweiswürdigend hielt das Bundesamt zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben gesteigert habe, diese völlig unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Sie habe nur vage und unkonkrete Schilderungen dargestellt und sich auf Nachfrage einzelner Details in Widersprüche verstrickt. Ihrem Fluchtvorbringen könne kein Glauben geschenkt werden. Da die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation über ihr Söhne verfügen, könne - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde und arbeitsfähige Person handle, die an keiner schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung leide - keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation erkannt werden. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration oder familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich, die einer Ausweisung entgegenstünden, lägen nicht vor, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei, wobei die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig sei.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin schon zweimal von inländischen Gerichten zu rechtskräftigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Sie stellte daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG dar. Zudem habe sie ein Vorbringen erstattet, das offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (§ 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG). Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und der Beschwerdeführerin auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihr zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Aufgrund der beiden rechtskräftigten strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin habe sie ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren - wobei ihr jedoch faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 zukomme - und sei ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen, da die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 29.05.2018 fristgerecht Beschwerde und brachte am 12.06.2018 zudem eine Beschwerdeergänzung ein. Im Wesentlichen wird dabei vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe, die Beweiswürdigung oberflächlich und vage sei. Die von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten würden nicht derart schwer wiegen, um die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen zu können. Willkürlich werde auch festgehalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

7. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 12.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

Sie stellte am 20.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 03.05.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abwies und der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin bereits am 21.02.2017 verloren.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.1.1. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).

3.1.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

3.1.3. Für die vorliegenden Beschwerdesachen bedeutet dies Folgendes:

3.1.3.1. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde unter anderem den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines eigenen Beschwerdepunkts unter Hinweis auf eine ihr in der Russischen Föderation drohende Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückführung dorthin auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018 bzw. die darin verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist oder nicht.

3.1.3.2. Die belangte Behörde erkannte der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung mit der Begründung ab, dass aufgrund der zweimaligen strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle (§ 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG) und ihr Vorbringen zu ihrer Bedrohungssituation zudem offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche (§ 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG).

Vor dem Hintergrund, dass die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin äußerst oberflächlich blieb, sich mit Teilen des Vorbringens (vgl. insbesondere die vorgebracht Vergewaltigung) gar nicht auseinandersetzte und es das Bundesamt insbesondere unterließ, nähere Recherchen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin einzuholen (etwa eine Anfrage an die Staatendokumentation zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin) erscheinen weitere Ermittlungsschritte und insbesondere eine eingehende Erörterung des Vorbringens in einer mündlichen Verhandlung als unerlässlich.

Der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher schon vor diesem Hintergrund ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.

Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur erläutert; die zuletzt erfolgte Novellierung dieser Bestimmung sieht eine Entsprechung dieser Judikatur im Gesetzeswortlaut vor (vgl. Erläut. 2285/A BlgNR 25. GP, 85).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W236.2198015.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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