Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2111913-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 28.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120908398, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 09.03.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) sowohl für seinen Heimbetrieb als auch für die von ihm bewirtschaftete Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) je einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiber auf die XXXX und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für die XXXX wurde dabei für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 13,16 ha beantragt, während die Bewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 303,65 ha beantragte.
3. Am 30.08.2012 fand auf der XXXX im Beisein des Obmannes der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei welcher für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 340,73 ha festgestellt wurde.
4. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX, nicht jedoch die auf der XXXX beantragte Almfutterfläche berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118816715, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR
XXXX gewährt.
Dabei wurde von 22,52 dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen und der von der Bewirtschafterin der XXXX beantragten Almfutterfläche auf der XXXX ausgegangen.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
5. Am 02.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer eine Reduktion der für das Antragsjahr 2012 beantragten Almfutterfläche auf der von 13,16 ha auf 10,70 ha.
6. Die freiwillige Almfutterflächenkorrektur auf der XXXX berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119905892, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.
7. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Anzahl noch deren Wert änderten, wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120908398, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2014 zugestellt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.02.2014 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe durchzuführen, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verfügen, anderenfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe zu verhängen sowie die Alm-Referenzfläche festzustellen.
Begründend führte er aus, dass er die Almfutterfläche auf der XXXX aus Vorsichtsgründen auf 10,70 ha reduziert habe. Eine Vor-Ort-Kontrolle habe am 08.08.2013 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,49 ha festgestellt. Daher sei die Almfutterfläche auf der XXXX jedenfalls auf dieses Ausmaß zu korrigieren, da jedenfalls auf der XXXX auch im Antragsjahr 2012 diese Almfutterfläche vorhanden gewesen wäre. Er habe alle Sorgfaltspflichten erfüllt. Es liege ein Irrtum der Behörde vor. Verfügte Sanktionen bzw. Rückforderungen seien gleichheitswidrig und hätten zu entfallen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden.
9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG oder erkennendes Gericht) am 07.08.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.03.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX sowie Auftreiber auf die XXXX.
2. Auf der XXXX fand am 30.08.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der sogar mehr Almfutterfläche, als von der Bewirtschafterin dieser Alm im MFA 2012 beantragt wurde, festgestellt wurde.
3. Für dieXXXX beantragte der BF als deren Bewirtschafter im MFA 2012 am 09.03.2012 eine Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 13,16 ha, reduzierte dieses Ausmaß am 02.05.2013 auf 10,70 ha. Dieses Flächenausmaß wurde auch der angefochtenen Entscheidung der AMA zugrunde gelegt.
4. In der angefochtenen Entscheidung wurde weder eine Flächensanktion verhängt noch eine Rückzahlung verfügt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von ursprünglich 25,54 ha - unter Berücksichtigung einer freiwilligen rückwirkenden Almfutterflächenreduktion auf der XXXX und des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,25 ha zugrunde gelegt. Es wurde somit mehr beihilfefähige Fläche festgestellt, als vom BF selbst bzw. von der Bewirtschafterin der XXXX in den jeweiligen MFAs für das Antragsjahr 2012 beantragt wurden.
Darüber hinaus muss auch berücksichtigt werden, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr nur 22,52 beihilfefähige Zahlungsansprüche zur Verfügung standen.
Unter Berücksichtigung von Artikel 57 Absatz 2, erster Anstrich der Verordnung (EU) 1122/2009 können bei der Zuerkennung der EBP nur jene beihilfefähigen Flächen berücksichtigt werden, für die dem Antragsteller (Beschwerdeführer) auch Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen.
Dem Beschwerdeführer stehen für das Antragsjahr nur 22,52 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Im angefochtenen Bescheid wurden 22,52 Zahlungsansprüche bedient und eine beihilfefähige Fläche mit einem Flächenausmaß von 22,52 ha berücksichtigt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und entspricht der anzuwendenden Rechtslage, weswegen das Beschwerdebegehren zur Gänze abzuweisen ist.
Nur zur vollständigen Erläuterung wird hingewiesen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Der Beihilfeempfänger ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer von einer solchen Möglichkeit bei der XXXX auch Gebrauch gemacht.
Sofern der Beschwerdeführer offensichtlich die Auffassung vertritt, dass ein Beihilfeempfänger auch nachträglich nach einem gewissen Zeitpunkt jederzeit eine Ausdehnung der beihilfefähigen Fläche beantragen kann, kann dem vom erkennenden Gericht nicht zugestimmt werden, zumal eine solche Vorgehensweise weder in Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 noch in einer anderen rechtlichen Bestimmung Deckung findet.
3.3. Zu Spruchteil B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2111913.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018