Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2197713-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX(alias XXXX, alias XXXX), geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 30.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
III. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat wie folgt:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. Nr. 100/2005 idgF wird gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal mit dem Zug über Italien nach Österreich ein und stellte am 20.02.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass sein Vater jemanden getötet habe und dessen Familie daraufhin ihn habe töten wollen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Der Beschwerdeführer war im Besitz einer Kopie einer auf "XXXX" ausgestellten italienischen Aufenthaltserlaubnis für Ausländer (permesso di soggiorno per stranieri) vom XXXX2008, welche ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit im Ausstellungszeitpunkt ausgestellt worden war (motivo del soggiorno: minore età). Auf Frage, warum er nicht in Italien um Asyl angesucht habe, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Warum sollte ich in Italien um Asyl ansuchen, das Leben ist in Italien nicht schön". Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, rechtskräftig am 14.04.2010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen Zuständigkeit Italiens gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus Österreich nach Italien ausgewiesen.
2. Am 30.07.2010 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet betreten. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.07.2010 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer trat daraufhin am 01.08.2010 in Hungerstreik.
3. Am 06.08.2010 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er sich in Österreich niederlassen wolle, weil es ein sicheres Land sei. Italienische Polizisten hätten ihm gesagt, dass er, wenn er nochmals nach Italien einreise, eingesperrt werde. Das sei ihm vor ca. vier Monaten, nachdem ihm das italienische Permesso ausgestellt worden war, mitgeteilt worden. Auf Frage, ob er Gründe habe, welche im bereits entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Bei meinem ersten Asylantrag wusste ich noch nicht, wie das Leben in Österreich so ist. Jetzt weiß ich es und es gefällt mir hier sehr gut. Es gefällt mir das geordnete Leben und die Sicherheit in diesem Land. Es gefällt mir hier so außerordentlich gut, dass ich nicht mehr gehen möchte. Nochmals zu meinen Gründen befragt, gebe ich jetzt an, dass ich diesen Antrag stelle, damit ich nicht mehr nach Italien abgeschoben werde."
4. Am 09.08.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge seines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war in weiterer Folge wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch sonst leicht feststellbar, weshalb das Verfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010 gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt wurde.
5. Am 06.12.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet betreten und mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 07.12.2010 wiederum in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer trat daraufhin am 09.12.2010 in Hungerstreik und wurde am 17.12.2010 wegen Haftunfähigkeit infolge seines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen. Das Asylverfahren wurde wiederum aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2011 gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt.
6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.06.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 1 StGB und wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130 1. Fall und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Alter von unter 21 Jahren berücksichtigt sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Vergehen sowie die Tatwiederholung gewertet. In weiterer Folge war der Beschwerdeführer ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.
7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.04.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und 4, 130 2. Satz 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und wurde die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe aus seiner ersten Verurteilung widerrufen. Mildernd wurde das reumütige und umfassende Geständnis sowie die teilweise objektive Schadensgutmachung berücksichtigt. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die professionelle und geplante Tatbegehung und die mehrfache Tatwiederholung gewertet.
8. Am 10.06.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er fürchte, in Ägypten wegen seiner Bisexualität und seiner Religion verfolgt zu werden. Er habe seine sexuelle Orientierung in seinen vorigen Asylverfahren nicht angegeben, weil Bisexuelle bis 2008 keine Probleme in Ägypten gehabt hätten. Nun sei es aber verboten und er befürchte, wegen seiner Bisexualität in Ägypten umgebracht zu werden. Er sei Christ, sei früher aber Moslem gewesen und befürchte, in Ägypten wegen seiner religiösen Einstellung Probleme zu bekommen. Auch seine Eltern seien Moslems.
9. Am 17.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der Vertrauensperson XXXX von der belangten Behörde in der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten und zweiten Asylverfahren (sein Vater habe jemanden getötet, weshalb dessen Familie den Beschwerdeführer habe töten wollen) noch aktuell seien. Außerdem sei er Moslem, aber "innerlich bin ich Christ". Er habe schon als Kind gegen den Willen seiner moslemischen Eltern zum Christentum konvertieren wollen. Dies sei dann aber schwierig gewesen, weil das Konvertieren eineinhalb Jahre dauere und er nicht das Geld gehabt habe, vier Mal in der Woche in die Kirche zu gehen, da diese sehr weit weg gewesen wäre. Überdies sei er schon immer bisexuell gewesen, habe dies aber in den ersten beiden Asylverfahren nicht angegeben, weil er nicht gewusst habe, dass es in Österreich erlaubt und toleriert werde.
Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich bleiben zu wollen. Er sei in Österreich zu 26 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, habe sich seit der Haft aber "komplett verändert". Er helfe in XXXX bei der Caritas ehrenamtlich behinderten Menschen, spiele in einem Fußballverein, habe die Deutschprüfung B1 im Oktober 2016 positiv abgeschlossen und lerne jetzt für B2. Der Beschwerdeführer erwähnte, eine Freundin zu haben.
10. Mit Stellungnahme vom 11.04.2017 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit, dass er aus den allgemeinen Länderinformationen zu Ägypten keine Relevanz zu seiner konkreten Rückkehrsituation erkennen könne. In weiterer Folge zitierte der Beschwerdeführer jedoch Stellen aus dem Länderinformationsbericht betreffend Konflikten zwischen Moslems und Christen sowie betreffend sexueller Minderheiten und führte dazu aus, dass ihm eine Rückkehr nach Ägypten nicht möglich sei.
11. Am 10.04.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der Vertrauensperson XXXX von der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer teilte zu seinem Tagesablauf mit, er bringe mit seiner heute anwesenden Freundin XXXX deren 11-jähriges Kind XXXX in die Schule. Dann widme er sich Haushaltstätigkeiten, lerne Deutsch, spiele im Fußballverein und sehe abends fern. Er gehe keiner Arbeit nach, weil er nicht arbeiten dürfe. Er wolle seine Freundin heiraten, dies sei bisher aber nicht möglich gewesen, weil man mit einer grünen Asylkarte nicht heiraten dürfe. Die Tochter seiner Freundin sei für ihn "wie mein Kind".
Seine Freundin arbeite bei XXXX und unterstütze den Beschwerdeführer auch. Sie zahle Miete und Strom. Auf Nachfrage, was dagegenspreche, dass er seine Freundin von Ägypten aus mit einem Besuchervisum in Österreich besuche, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Meine Situation ist ganz anders, ich war schon lange nicht mehr in Ägypten. Es liegt in Ihren Händen, die Familie zu vereinigen bzw. auseinander zu bringen." Auf Frage, was dagegenspreche, dass seine Freundin mit ihrem Kind ihn in Ägypten besuche, gab der Beschwerdeführer an: "Sie will, dass wir gemeinsam hier in Österreich leben."
Der Beschwerdeführer teilte mit, er wolle sein Leben in Österreich stabilisieren. Er habe viele Einstellungszusagen und wolle in Österreich als Automechaniker arbeiten. Er habe zwar keine Ausbildung gemacht, aber er kenne sich aus. Er habe fast zwei Jahre lang schwarz als Spengler und Automechaniker in Italien gearbeitet. Auch in der Haft habe er als Mechaniker gearbeitet.
12. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.04.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Gebrauchs einer falschen oder verfälschten besonders geschützten Urkunde im Rechtsverkehr nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2018 wies die belangte Behörde den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF" ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 04.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit der Verfolgung von Christen und Bisexuellen in Ägypten auseinanderzusetzen; dass die belangte Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt habe, indem sie dem Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen habe, dass die Länderfeststellungen einen wichtigen Teil der Entscheidungsgrundlage bilden würden; dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie nicht in Erfahrung gebracht habe, dass der Beschwerdeführer beinahe jeden Sonntag die Kirche besuchen würde; und dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Glaubwürdigkeit versagt worden sei. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Ägypten wegen seiner Bisexualität und seiner Konversion zum Christentum verfolgt werde und dass diese Verfolgung im gesamten Staatsgebiet erfolge, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Dem Beschwerdeführer drohe aus diesen Gründen außerdem unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung und anhaltende Diskriminierungen sowie eine Verletzung seines Rechts auf Leben.
Im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass diese unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer mit seiner Freundin XXXX und deren 11-jähriger Tochter XXXX ein Familienleben führe. Der Beschwerdeführer übernehme die Haushaltsführung, kümmere sich "sehr viel" um XXXX und diese rufe ihn "Papa". Er habe einen großen Freundeskreis und arbeite regelmäßig ehrenamtlich: Er habe bei der Versorgung von Flüchtlingen am Hauptbahnhof Wien von August bis November 2015 mitgeholfen und arbeite im Behindertenheim der Caritas in XXXX. Er habe zuvor auch freiwillig im XXXX mitgeholfen, habe dieses Engagement jedoch einstellen müssen, weil die Fahrtkosten seine finanziellen Möglichkeiten überschritten hätten. Der Beschwerdeführer habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2012 und im Jahr 2014 verurteilt worden, er bereue seine Taten, welche mittlerweile mehr als 4,5 Jahre vergangen seien, zutiefst. Die Dauer des Einreiseverbots sei zudem überhöht.
15. Mit Schriftsatz vom 06.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.06.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht in Ermangelung vorgelegter identitätsbegründender Dokumente nicht fest.
Er ist volljährig, ledig, hat keine Kinder, ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert ist.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit.
Der Beschwerdeführer hat in Ägypten 5 Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang eine allgemeinbildende höhere Schule besucht und hat fast zwei Jahre während seines Aufenthaltes in Italien illegal als Automechaniker und Spengler gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat während seines Gefängnisaufenthaltes eine berufliche Weiterbildung als Mechaniker absolviert.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Familien angehörigen (Vater, Mutter, drei Schwestern und ein Bruder) leben in Ägypten.
Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 20.02.2010 im Bundegebiet auf. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 08.10.2012 eine Rückkehrentscheidung und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt aus der gegen ihn verhängten Schubhaft durch Hungerstreik freigepresst.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich seit 27.04.2017 mit seiner österreichischen Freundin und deren 11-jährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bisexuell ist.
Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden, der Beschwerdeführer geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation konnte nicht festgestellt werden.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, die seiner Aufenthaltsdauer entsprechen.
Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom 27.06.2012 RK 02.07.2012
§§ 127, 129 Z 1 StGB
§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
zu LG XXXX RK 02.07.2012
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 27.06.2012
LG XXXX vom 02.07.2012
zu LG XXXX RK 02.07.2012
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 08.04.2014
02) LG XXXX vom 08.04.2014 RK 11.04.2014
§§ 127, 128 (1) Z 1 u 4, 130 2. Satz, 1. Fall StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate
zu LG XXXX RK 11.04.2014
zu LG XXXX RK 02.07.2012
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 03.07.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom 06.05.2015
03) LG XXXX vom 16.04.2018 RK 20.04.2018
§§ 223 (2), 224 StGB
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Ägypten einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt war. Er wird auch im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann mangels Glaubhaftmachung insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bisexuell ist und infolgedessen in Ägypten in Gefahr wäre, wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden.
Nicht festgestellt werden kann mangels Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert ist und deshalb in Gefahr wäre, in Ägypten wegen seiner Religion verfolgt zu werden.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 30.04.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine entscheidungsmaßgebliche Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Es wird daher zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner existenzbedrohenden Situation überantwortet wird. Er ist gesund, arbeitsfähig und hat bereits berufliche Erfahrungen als Automechaniker gesammelt. Aufgrund seiner Fremdsprachenkenntnisse hätte er auch die Chance in Ägypten im Dienstleistungssektor, etwa der Tourismusbranche, Arbeit zu finden. Überdies kann er sich der Unterstützung seiner in Ägypten lebenden Familienangehörigen bedienen.
Es wird weiters festgestellt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Ägypten entgegenstünden. Staatliche Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Ägypten wegen der Beantragung von Asyl konnten nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand sowie seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Niederschrift vom 21.02.2010, Akt 3 Seite 15; Niederschrift vom 06.08.2010, Akt 2 Seite 29;
Niederschrift vom 18.06.2015, Akt 1 Seite 469) sowie vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 17.03.2017, Akt 2 Seite 271;
Niederschrift vom 10.04.2018, Akt 2 Seite 319). Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben glaubhaft sind. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 07.10.2016 (Niveaustufe B1).
Die Feststellungen zur Schulausbildung des Beschwerdeführers und seinen familiären Verhältnissen stützen sich auf seine eigenen Angaben (Niederschrift vom 21.02.2010, Akt 3 Seite 11; Niederschrift vom 17.03.2017, Akt 2 Seite 273, 275).
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und von seiner Freundin finanziell abhängig ist, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (Niederschrift vom 10.04.2018, Akt 2 Seite 321f) sowie aus dem am 11.06.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Negativfeststellung zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem Verein oder einer sonstigen Organisation stützt sich auf dem angefochtenen Bescheid und ergibt sich daraus, dass eine solche Zugehörigkeit vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde bzw. keine dies nachweisenden Unterlagen vorgelegt wurden.
Dass der Beschwerdeführer seit 27.04.2017, somit seit etwa einem Jahr, mit seiner Freundin und deren Kind zusammenlebt, ergibt sich aus den am 11.06.2018 abgefragten Melderegisterauszügen.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.06.2018.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als vage und detailarm, widersprüchlich und unsubstantiiert erachtet. Den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid kann - wie im Folgenden näher erläutert wird - uneingeschränkt gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer hat seinen gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz damit begründet, dass er fürchte, in Ägypten wegen seiner Bisexualität und seiner Konversion zum Christentum verfolgt zu werden.
Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der Unsubstanttiiertheit des Vorbringens zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig ist und daher keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet.
Zunächst ist zu der behaupteten sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers festzuhalten, dass seine Angaben dazu äußerst oberflächlich und vage blieben. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Bisexualität bei seiner Erstbefragung am 18.06.2015 sowie seiner Einvernahme am 17.03.2017 beschränken sich darauf, dass er bisexuell sei und dass er dies "schon immer" gewesen sei. Konkretere Angaben als dieses pauschale und unsubstantiierte Vorbringen machte der Beschwerdeführer zu seiner behaupteten sexuellen Orientierung nicht.
Dazu ist auszuführen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers dann als nicht glaubwürdig zu qualifizieren ist, wenn dieses nicht hinreichend substantiiert ist; wenn der Beschwerdeführer sohin nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, die vagen und pauschalen Angaben des Beschwerdeführers durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Vielmehr sind erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt.
Der Beschwerdeführer machte zudem widersprüchliche Angaben dazu, warum er seine behauptete Bisexualität erst jetzt, nach fünf Jahren vorbringt. Bei seiner Erstbefragung am 18.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe seine sexuelle Orientierung in seinen vorherigen Asylverfahren nicht angegeben, weil Bisexuelle bis 2008 keine Probleme in Ägypten gehabt hätten. Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag erst im Jahr 2010 gestellt hat. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.03.2017 abweichend von seinen bisherigen Angaben an, dass er seine Bisexualität in den Vorverfahren nicht angegeben habe, weil er Angst gehabt habe, seine Bisexualität in Österreich bekannt zu geben. Er habe nicht gewusst, dass diese in Österreich erlaubt sei und toleriert werde. Er sei "schon immer" bisexuell gewesen.
Dieser erstmals während seines dritten Asylverfahrens vorgebrachte Fluchtgrund muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Der Beschwerdeführer hat zudem vorgebracht, dass er zum Christentum konvertiert sei und ihm deshalb in Ägypten Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit drohe.
Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen zu Recht als "wenig überzeugend" und damit unglaubhaft qualifiziert. Die Darstellung des Beschwerdeführers bleibt auch in diesem zentralen Vorbringen vage und inhaltsleer.
Bei seiner Erstbefragung am 18.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass es in Ägypten zwischen Christen und Moslems Konflikte gebe. Er selbst sei Christ, sei früher aber Moslem gewesen und befürchte, in Ägypten wegen seiner religiösen Einstellung Probleme zu bekommen. Auch seine Eltern seien Moslems.
Hingegen gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.03.2017 an, dass er Moslem sei, aber "innerlich bin ich Christ". Er sei schon als Kind in die Kirche gegangen und dafür von seinen Eltern geschlagen worden. Er habe auch viele christliche Freunde gehabt. Seinen Eltern habe das nicht gepasst, weil sie strenggläubige Moslems gewesen seien. Er sei dann aber nicht zum Christentum konvertiert, weil der Weg zu Kirche so lang gewesen sei, das Konvertieren eineinhalb Jahre dauere und er nicht das Geld gehabt habe, vier Mal in der Woche in die Kirche zu gehen.
Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er schon seit dem Kindesalter vom Christentum begeistert gewesen sei, zutreffen, hätte er sich wohl bereits während seiner ersten beiden Asylverfahren zum Christentum bekannt. Der Beschwerdeführer hat keine plausible Erklärung dafür angeboten, warum er seine behaupteten religiösen Überzeugungen erst in seinem dritten Asylverfahren erwähnt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in den Vorverfahren stets angegeben, Moslem zu sein. Nachvollziehbare Gründe, die den Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung in einem mehrheitlich christlich geprägten Staat davon abhalten hätten können, seine christlichen Überzeugungen bekanntzugeben, sind nicht ersichtlich. Zudem ist es nicht schlüssig, wenn der Beschwerdeführer in seinem dritten Asylverfahren zunächst zwar angibt, er sei Christ, sich dann aber doch als Moslem bezeichnet und nur "innerlich Christ" sei.
Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie nicht in Erfahrung gebracht habe, dass der Beschwerdeführer beinahe jeden Sonntag die Kirche besuchen würde, ist dem insofern entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe vage und unkonkret geblieben ist.
Die Behörde ist insbesondere beim höchstpersönlichen Lebensbereich eines Asylwerbers darauf angewiesen, dass dieser entsprechend am Verfahren mitwirkt und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe umfassende Angaben macht. Die Möglichkeit der Behörde, amtswegig zu ermitteln, kommt dabei nämlich naturgemäß an ihre Grenzen, sodass der Mitwirkungspflicht besondere Bedeutung zukommt.
Es wird vom Beschwerdeführer darüberhinaus in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein dass die Behörde sich mit seinem Vorbringen nicht sachgerecht auseinandergesetzt hätte, ohne sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und behauptet letztendlich eine mangelhaftes Ermittlungsverfahren, ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde.
Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.
Zusammengefasst muss - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - auch dieses während des dritten Asylverfahrens des Beschwerdeführers neu vorgebrachte Fluchtvorbringen folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen und damit als unglaubwürdig qualifiziert werden (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Im Übrigen ist es bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 10.04.2018, in welcher er darauf hingewiesen worden war, dass dies seine voraussichtlich letzte Einvernahme im Verfahren sei, seine behaupteten Fluchtgründe überhaupt nicht erwähnte. Stattdessen schien es sein zentrales Anliegen zu sein, der belangten Behörde zu verdeutlichen, dass er ein Familienleben im Sinne der EMRK führe.
Zusammengefasst kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie feststellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren wie auch in den vorangegangenen asylrechtlichen Verfahren keine glaubhaften asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hat. Dies auch im Hinblick auf den ursprünglich vorgebrachten Fluchtgrund der privaten Verfolgung durch eine verfeindete Familie, welcher jeglicher Zusammenhang mit einem Konventionsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention fehlt und welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden Meldewesens in Ägypten schon durch eine Verlegung seines Wohnortes innerhalb seines Heimatlandes entziehen hätte können.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr.
Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht.
Die Verfassung besagt, dass keine Folter, Einschüchterung, Zwang, körperlicher Schaden einer Person zugefügt werden darf, die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben. Das Strafgesetzbuch verbietet die Folter, um ein Geständnis von einem festgenommenen oder inhaftierten Verdächtigen zu erlangen.
Die Religionsfreiheit bleibt eingeschränkt. Verfassung garantiert lediglich die Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein.
Homosexuelle Handlungen werden unter Rückgriff auf den Tatbestand der "Unzucht" auch strafrechtlich verfolgt. Es kommt zu Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen LGBTTI. Dabei ist es üblich, beschuldigte Personen "medizinischen Untersuchungen" von Neigungen und begangenen Handlungen zu unterziehen. Die Behörden nahmen 2016 weiterhin Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität fest, inhaftierten sie und stellten sie wegen "Ausschweifung" vor Gericht. Während das Gesetz die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivität nicht explizit kriminalisiert, erlaubt es der Polizei gegen lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intersexuelle (LGBTI) Personen vorzugehen. Es gab nur wenige Fälle von Gewalt gegen LGBTI-Einzelpersonen und keine staatlichen Bemühungen gegen Diskriminierung vorzugehen.
Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit wird ausgeführt, dass Bürger und Ausländer in Gebiete des Landes, die als Militärzonen bezeichnet werden, nicht reisen dürfen. Für ägyptische Staatsangehörige besteht darüberhinaus keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.
Ägypten bemüht sich durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch das Sozialhilfeprogramm KARAMA unterstützt, welches monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsieht; sowie durch das Sozialhilfeprogramm TAKAFUL, das auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern abzielt. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren.
Ägypten ist nach Südafrika das am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5% entspricht. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung. 38% der ägyptischen Arbeitskräfte sind zwischen 15 und 29 Jahre alt. In den letzten Jahren drängten jährlich etwa 800.000 Ägypter neu auf den Arbeitsmarkt, was einer Wachstumsrate von ca. 3% entspricht. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben.
Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.
Quellen:
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