TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/15 I416 2198106-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I416 2198106-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmalig nach illegaler Einreise am 17.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2014, Zl. 1028782101/14886467, ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt, seine Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführer am 05.01.2015 auf dem Luftweg nach Spanien rücküberstellt.

2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wieder unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und wurde am 20.02.2015 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 (1) Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei diese bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.

4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.08.2016, rechtskräftig seit 23.11.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 (1) Z 1 1. und 2. Fall SMG (Datum der Tat 11.08.2015), zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt und die Probezeit aus seiner ersten Verurteilung, auf fünf Jahre verlängert.

5. Am 12.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und wurde der Beschwerdeführer am 31.01.2018 von der belangten Behörde niederschriftlich betreffend der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, iVm einem Einreiseverbot und eventu Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach seiner Haftentlassung einvernommen. Dabei führt er aus, dass er 2015 nach seiner Abschiebung wieder mit dem Zug nach Österreich gekommen sei, er wisse aber nicht genau, wann das gewesen sei und den Grund seiner Rückkehr wisse er auch nicht. Er gab weiters an, dass er die letzten drei Jahre in Österreich illegal als Maler gearbeitet habe, geschlafen habe er bei Freunden, Freundinnen und in Clubs, diese haben aber nicht gewollt, dass er sich bei ihnen melde. Er führte weiters aus, dass er gesund und ledig sei und in Österreich oder der EU keine Familienangehörigen oder enge Freunde leben würden. Gefragt, warum er das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen habe, gab er an, dass er das Geld gebraucht habe. Auf die Frage, ob er im Sudan oder Süd Sudan strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, gab er an, dass er im Süd Sudan verfolgt werde und nicht mehr dorthin zurückkönne, da er Christ sei und dort getötet werde, seine Eltern würden noch im Süd Sudan leben.

6. Am 02.02.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom selben Tag, gab der Beschwerdeführer befragt warum er einen neuerlichen Asylantrag stellen würde wörtlich an: "Ich wurde von Österreich nach Spanien abgeschoben, aber in Spanien habe ich keine Unterstützung bekommen und ich konnte dort keine Arbeit finden. Ich habe eine Lungenkrankheit, ich vermute eine Lungenentzündung und ich schwitze ständig. In Spanien haben sie mir nicht geholfen und keine Behandlung ermöglicht. Deswegen bin ich wieder nach Österreich zurückgekehrt damit ich hier behandelt werden kann, denn ich will wieder gesund werden. In der Justizanstalt habe ich das dem Arzt mitgeteilt. Meine alten Asylgründe sind immer noch aufrecht und ich möchte in Österreich bleiben. Ich habe keine neuen Gründe. Ich würde im Sudan verhungern. Der Krieg dort dauert immer noch an." Gefragt was er im Falle einer Rückkehr befürchte gab er an, dass es im Sudan Krieg gebe und die Moslems die Christen bekämpfen würden. Konkrete Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.

7. Nach Konsultationen im Rahmen der Dublin Verordnung mit Spanien lehnten die dortigen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschwerdeführer sich länger als fünf Monate im Staatsgebiet von Spanien aufgehalten habe, weshalb keine Zuständigkeit Spaniens für das Asylverfahren vorliegen würde. Mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2018 wurde das Verfahren gemäß § 28 AsylG von den österreichischen Behörden zugelassen.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.02.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

9. Am 10.04.2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er XXXX heißen würde und aus dem Süd Sudan stammen würde. Er sei Christ, ledig und habe keine Kinder, seine Eltern würden aus Unity State stammen, er sei in Unity State geboren und aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise 2010 in Unity State gewohnt. Gefragt ob Unity State eine Stadt sei, oder was genau Unity State sei, gab er wörtlich an: "Unity State ist Unity State." Er führte weiters aus, dass er in seiner Heimat nur seinen Onkel habe, wobei es lange her sei, seit er diesen angerufen habe. In seiner Heimat, habe er manchmal Leuten geholfen und auf einem Bauernhof gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt bestritten. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu Unity State und dem Süd Sudan gestellt und festgehalten, dass zwecks Überprüfung seines angegebenen Herkunftsgebietes bzw. seiner behaupteten Staatsangehörigkeit ein Sprachgutachten in Auftrag gegeben wird. Die gegenständliche Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer wortwörtlich rückübersetzt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterfertigung der gegenständlichen Niederschrift mit der Begründung, dass er diese nicht in englischer Sprache erhalten habe.

10. Am 10.04.2018 und 12.04.2018 wurde eine forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Fremden durch den Gutachter XXXX durchgeführt. Aufgrund der durchgeführten Befundaufnahme traf der Gutachter die Feststellung, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan auszuschließen ist und es keine positiven oder tragfähigen Hinweise auf eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers außerhalb Nigerias gibt.

11. Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2018 ein weiteres Mal niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und ihm darin Parteiengehör bezüglich der forensisch-afrikanistische Befunderhebung zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen durch den Gutachter XXXX vom 20.12.2014, sowie den Länderfeststellungen gewährt. Der Beschwerdeführer blieb letztlich bei seiner Behauptung, aus dem Süd Sudan zu stammen. Gefragt, aus welchem Grund er Nigeria verlassen habe, führte er wörtlich aus: Ich bin kein Nigeria, ich bin aus dem Süd Sudan. Ich habe mein Land verlassen, weil ich schwul bin." Auf Nachfrage, warum er nicht in seinem ersten Asylverfahren bzw. seiner Ersteinvernahme vorgebracht habe, dass er schwul sei, gab er an:

"Ich dachte, das wäre hier ein Verbrechen, als ich nach Traiskirchen gekommen bin, hatte ich Angst." Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte habe, auf die Frage, ob er in Österreich Kurse oder eine sonstige Ausbildung absolviert habe, gab er wörtlich an:

"Nein, ich helfe Leuten bei Gelegenheitsarbeiten." Gefragt, ob er einen Deutschkurs besucht habe, gab er an, dass er bis jetzt keinen besucht habe, aber einen besuchen möchte, um die Sprache zu lernen. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten zu Nigeria lehnte er mit den Worten "Ich bin nicht aus Nigeria" ab und hinsichtlich des Sprachbefundes gab er an, dass er diesen nicht brauche, wenn er auf Deutsch wäre. Nach wortwörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift wurde die Unterfertigung vom Beschwerdeführer wiederum verweigert.

12. Mit Bescheid vom 14.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zuletzt wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII.). Die Übernahme des gegenständlichen Bescheides wurde verweigert.

13. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 08.06.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid erlassenden Behörde vorgeworfen werde, dass diese die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt habe, da die Ziffer 4 des § 18 BFA-VG im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer in seiner inhaltlichen Einvernahme den Verfolgungsgrund aufgrund seiner Homosexualität vorgebracht habe. Er führte weiters aus, das die Art und Weise, wie ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen würde. Im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte die im Asylwesen tätige Spezialbehörde folglich das ihr zugängliche Wissen von Amts wegen zu verwerten gehabt. Dieser Anforderung sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht gerecht geworden, es habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt bzw. sein Vorbringen nicht konkret in Zusammenhang mit den Länderfeststellungen zu Nigeria gestellt, überdies habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreichend geprüft. Eine Re-Integration würde sich für ihn schwierig gestalten, da es keine staatlichen Sozialleistungen gebe und er christlichen Glaubens und homosexuell sei. Dazu wurden Auszüge aus dem Länderbericht zu Nigeria zitiert. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde würde eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall vermissen und hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten hätte zuerkannt werden müssen, da nicht ausgeschlossen werden könne, das er im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit ausgesetzt sein würde. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG erteilen; darüberhinaus die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria aufheben; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; das auf sechs Jahre befristete Einreiseverbot aufheben, in eventu zu verkürzen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

14. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer ist gesund und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria kommt. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer aus dem Süd Sudan stammt.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Nicht festgestellt werden konnte welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer kein südsudanesisches, sondern südnigerianisches Englisch spricht.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer befindet sich in keinem Ausbildungsverhältnis und ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über keine Deutschkenntnisse.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 13.03.2015 RK 13.03.2015

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 13.03.2015

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom 25.08.2016

02) BG XXXX vom 25.08.2016 RK 23.11.2016

§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall SMG

Freiheitsstrafe 3 Monate

03) LG XXXX vom 26.02.2018 RK 26.02.2018

§ 28a (1) 5. Fall SMG

Freiheitsstrafe 15 Monate

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezogen auf seinen festgestellten Herkunftsstaat Nigerias nicht festgestellt werden, dass diesem in Nigeria eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hat.

Es kann auch aus den sonstigen Umständen, keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist, über eine wenn auch geringfügige Schulbildung verfügt und bereits Arbeitserfahrung hat. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentralen Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und der forensisch-afrikanischen Befunderhebung hinsichtlich der Sprachkompetenzen und Landeskenntnisse des Gutachters XXXX vom 20.04.2018.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen und hat der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Religion, seinen Lebensumständen und seiner Arbeitsfähigkeit, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die im Akt enthaltene forenisch-afrikanistische Befundaufnahme der Sachverständigen XXXX.

Die von XXXX erstellte Befundaufnahme betreffend der Sprachkompetenz und der Landeskenntnisse lässt in ihren Ausführungen keinen anderen Schluss zu, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan auszuschließen ist und es keine positiven oder tragfähigen Hinweise auf eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers außerhalb Nigerias gibt.

Ein substantiiertes Vorbringen, das seine Aussagen hinsichtlich der von ihm behaupteten Staatsangehörigkeit belegen konnte, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht, darüberhinaus erfolgte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene, weshalb die gemachten Feststellungen als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen sind und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben aus Nigeria stammt der Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt wurde.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde. Nichtsdestotrotz sind Sprachanalysegutachten im Einzelfall zu beurteilen sind, wobei sich eine völlige Ablehnung dieser Methode aber nicht erschließen lässt. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es tatsächlich schwierig sein kann, nur aufgrund einer Sprachanalyse mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welches der wahre Herkunftsstaat eines Asylwerbers ist. Dies wird in bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn zusätzliche andere Indizien dafür vorliegen, möglich sein, nicht jedoch in anderen Fällen.

Die unwahren Angaben zu seinem behaupteten und mittels gutachterlicher Feststellungen im Rahmen eines Befundes zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen widerlegten Herkunftsstaat, zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und seine Staatsangehörigkeit zu verschleiern versuchte, wodurch er seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG verletzt hat. Dieses Verhalten weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und stellt sich daher als grob sorgfaltswidrig dar. Dem Beschwerdeführer musste darüberhinaus spätestens seit seiner Einvernahme am 10.04.2018 bewusst gewesen sein, dass es begründete Zweifel an seiner behaupteten Staatsangehörigkeit gibt und seit der Erörterung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.05.2018, dass die vom ihm behauptete Staatsangehörigkeit Süd Sudan nicht den Tatsachen entspricht, obwohl er auch in dieser insistierte, aus dem Süd Sudan zu stammen.

Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte oder private Beziehungen hat und auch keine relevante Integration aufweist ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt.

Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13.06.2018 ab.

2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).

Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.

Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. §§ 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.

Zunächst ist hervorzuheben, dass - wie die belangte Behörde richtig feststellte - der Beschwerdeführer bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seinen Herkunftsstaat zu verschleiern versuchte und bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten - nämlich seinem Herkunftsstaat - unrichtige Angaben machte. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung eines falschen Herkunftsstaates, bedeutet das, dass er, gerade unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Fluchtgründe, versucht sich unzulässigerweise einen asylrelevanten, bzw. subsidiären Schutz betreffenden Vorteil zu verschaffen, den er bei richtiger Angabe seines Herkunftsstaates nicht hätte. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe eines falschen Herkunftstaates in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann - wie die belangte Behörde ebenfalls folgerichtig ausführte - dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.

Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen ausschließlich auf seine Südsudanesische Staatsangehörigkeit gestützt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Nigeria keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht hat und es ihm daher nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungsgefahr in Nigeria glaubhaft zu machen.

Dass der Beschwerdeführer davon ausgehend nunmehr sein Beschwerdevorbringen auf Länderfeststelllungen zu Nigeria stützt und der Behörde vorwirft, sie habe sein Vorbringen nicht im Zusammenhang mit diesen Länderberichten geprüft, ist weder nachvollziehbar noch konnte er glaubhaft darlegen, warum er nunmehr selbst von einer Staatsangehörigkeit zu Nigeria ausgehen würde. Dies insbesondere, da er sich lediglich auf die bisher vehement bestrittene Feststellung der belangten Behörde bezog und unter Zugrundelegung seiner bisher im Verfahren gezeigten persönlichen Unglaubwürdigkeit und Verweigerung der Mitwirkungspflicht am für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, sein Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

Dahingehend ist auch sein, erstmalig in der niederschriftlichen Einvernahme anlässlich des Parteiengehörs betreffend der forensisch-afrikanischen Befunderhebung hinsichtlich seiner Sprachkompetenzen und Landeskenntnisse wortkargen und letztlich unsubstantiierten Behauptung er habe sein Land verlassen, weil er schwul sei, wie von der belangten Behörde zu Recht beweiswürdigend ausgeführt als Schutzbehauptung anzusehen bzw. wurde auch dieses Vorbringen letztlich auf den behaupteten und widerlegten Herkunftsstaat Südsudan gestützt.

Dazu wird ergänzend ausgeführt, dass auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Dahingehend der vertritt Verwaltungsgerichtshof auch die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.

Der erkennende Richter kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass seine Angaben in zentralen Punkten (Herkunftsstaat) nicht den Tatsachen entsprechen würden und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowohl seinem Fluchtvorbringen als auch seiner Person jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,

3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 8. November 2016 herangezogen.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher für jeden grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft. Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus.

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren. Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen.

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei.

Hinsichtlich der Homosexualität ist auszuführen, dass es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch gab, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen. Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller. Die Community wird nicht überwacht. Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen. Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA.

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet.

Da ein Meldewesen nicht vorhanden ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt. Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert. Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben.

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe.

Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind.

(Quellen):

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017

-

OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017

-

SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

-

UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/336585/479262_de.html, Zugriff 12.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

-

UKHO - United Kingdom Home Office (10.8.2016): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 29.8.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 4.7.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 2.8.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten