Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2109960-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850068, auf Grund des Vorlageantrages vom 09.09.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121639217, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A.I.)
Der Bescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121639217, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird ersatzlos behoben.
A.II.)
Der Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850068, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer ohne Abzug einer Flächensanktion unter Berücksichtigung einer beihilfefähigen Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 12,33 ha, einer Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX mit einem Ausmaß von 14,29 ha, einer Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX mit einem Ausmaß von 90,46 ha und einer Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX mit einem Ausmaß von 29,40 ha für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist.
A.III.)
Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 29.03.2011 stellten XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführer waren im relevanten Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und die Alm mit der BNr. XXXX . In den entsprechenden MFAs für das Antragsjahr 2011 wurde für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 145,16 ha, für die XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 14,39 ha und für die Alm mit der BNr. XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 20,02 ha beantragt.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115970331, wurde den Beschwerdeführern - auf der Grundlage von ihnen 38,67 zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen - für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt, wobei in diesem Bescheid von anteiligen Almfutterflächen mit einem Ausmaß von 28,99 ha ausgegangen wurde. Die festgestellte Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 24.04.2013 beantragte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr.
XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 20,02 ha nur mehr eine solche mit einem Flächenausmaß von 14,39 ha zugrunde zu legen sei.
4. Am 29.05.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2011 statt einem Almfutterflächenausmaß von 14,39 ha nur ein solches von 14,29 ha festgestellt wurde.
Der Kontrollbericht wurde von der AMA dem Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX mit Schreiben vom 19.07.2013, AZ GB I/TPD/119727997, zum Parteigehör übermittelt. Der Bewirtschafter dieser Alm hat offensichtlich das Ergebnis dieser Kontrolle anerkennend, keine Stellungnahme abgegeben.
5. Am 27.06.2013 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2011 statt einem Almfutterflächenausmaß von 145,16 ha, nur ein solches mit 90,46 ha festgestellt wurde.
Dieser Kontrollbericht wurde ebenfalls von der AMA der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 19.08.2013, AZ GB I/TPD/119768198, zum Parteigehör übermittelt. Auch die Bewirtschafterin der XXXX hat ebenfalls das Ergebnis dieser Kontrolle anerkennend keine Stellungnahme abgegeben.
6. Die Bewirtschafterin der XXXX schließlich hat ebenfalls am 12.08.2013 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2011 in der Form beantragt, dass statt einer Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 31,63 ha nur mehr eine solche mit einem Flächenausmaß von 29,40 ha zugrunde zu legen sei.
7. Die freiwilligen Almfutterflächenreduktionen auf der XXXX und der Alm mit der BNr. XXXX sowie die Ergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der Alm mit der BNr. XXXX berücksichtigend, wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115970331, mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850068, insoweit geändert, als den BF für das Antragsjahr 2011 keine EBP gewährt wurde und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zur Gänze zurückgefordert wurde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 27.06.2013 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären.
Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 03.02.2014 zugestellt.
8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.02.2014 Beschwerde, welche bei der AMA am 13.02.2014 einlangte. Die Beschwerdeführer beantragten darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt, andernfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den Bescheid so abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anerkennen und die Berichtung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Im Wesentlichsten zusammengefasst begründen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde damit, dass sie kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen treffe, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche wären falsch. Frühere amtliche Erhebungen wären bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche nur mangelhaft berücksichtigt worden.
Über- und Untererklärungen wären nur mangelhaft verrechnet worden. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden. Die Rückzahlung sei gesetzwidrig vorgeschrieben worden bzw. Sanktionen wären gesetzwidrig verhängt worden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht hätten erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei etwa wegen neuerer Luftbilder oder genauerer Messsysteme nicht erkennbar gewesen.
Die Beschwerdeführer hätten auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne den BF daher nicht angelastet werden. Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführer keine Schuld. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Beschwerdeführer selbst hätten sich aber auch stets mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar den BF zuzurechnen. Hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
Der Beschwerde beigelegt wurden eine Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafter der verfahrensrelevanten Almen.
Die Futterflächenermittlung sei stets nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen erfolgt, um Rückforderungen bzw. Sanktionen für die Auftreiber zu vermeiden.
9. Am 17.06.2014 langte bei der AMA eine mit 15.06.2014 datierte Erklärung der Beschwerdeführer gemäß § 8i MOG 2007 betreffend die Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2011 ein. Darin erklären die Beschwerdeführer, dass sie im Antragsjahr 2011 bloße Auftreiber auf die XXXX gewesen wären und über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert gewesen wären und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die dazu geführt hätten müssen, dass sie an der richtigen Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX hätten Zweifel haben müssen.
10. Die AMA erließ zur AZ II/7-EBP/11-121639217 eine mit 28.08.2014 als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie" titulierte Beschwerdevorentscheidung.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
Schlagworte
Abzug, Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2109960.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018