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53 WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen mangels Verordnungsqualität der angefochtenen Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" sowie der Richtlinie für eine KMU-InvestitionszuwachsprämieSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge "1. die Wortfolge 'durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer' in Punkt 4 dritter Absatz der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 07.03.2017 in der Fassung vom 31.03.2017 gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl Nr 432/1996 in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Wortfolge 'und dessen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer' in Punkt 10 Ziffer 3 der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 07.03.2017 in der Fassung vom 31.03.2017 gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl Nr 432/1996 in der jeweils geltenden Fassung, 3. die Wortfolge 'und – sofern dies in den Folgeabschnitten der gegenständlichen Sonderrichtlinie als erforderlich gekennzeichnet ist – von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater' in Punkt 6.1.1 letzter Absatz der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler in der Fassung vom 19.06.2017, 4. die Wortfolge 'von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater' in Punkt 6.1.2 vorletzter Absatz der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017, 5. die Wortfolge 'von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater' in Punkt 6.2 letzter Absatz der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017, 6. die Wortfolge 'Die Korrektheit dieser Angaben ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen. Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters kann entfallen, sobald die notwendigen technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Abfrage der Beschäftigtenstände vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geschaffen werden.' in Punkt 7.1 zweiter Spiegelstrich der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017, 7. die Wortfolge 'Die Korrektheit dieser Angaben ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.' in Punkt 7.1 dritter Spiegelstrich der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017, 8. das Wort 'sowohl' und die Wortfolge 'als auch vom Wirtschaftsprüfer bzw Steuerberater' in Punkt 7.1 letzter Absatz der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017, 9. die Wortfolge 'Die inhaltliche Korrektheit dieser Abrechnungen ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.' in Punkt 8.1 erster Absatz der Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus' des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler vom 19.06.2017" als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler in der Fassung vom 29. Juni 2017, kundgemacht auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, lauten (die im Antrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Sonderrichtlinie 'Beschäftigungsbonus'
des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundes-
kanzler in der Fassung vom 29. Juni 2017
Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um eine Sonderrichtlinie auf der Grundlage der vom Bundesminister für Finanzen erlassenen 'Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln' (ARR 2014), BGBl II Nr 208/2014.
1 Einleitung
[…]
Der Beschäftigungsbonus ist als Förderungsprogramm konzipiert und wird im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt.
6 Förderung
[…]
6.1.1 Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse
[…]
Das Vorliegen der in diesem Unterpunkt angeführten Kriterien ist der aws von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber und – sofern dies in den Folgeabschnitten der gegenständlichen Sonderrichtlinie als erforderlich gekennzeichnet ist – von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.
6.1.2 Zusätzliche Arbeitsverhältnisse
Die Korrektheit der Beschäftigtenstände ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater im Rahmen der Antragstellung zu bestätigen. Der höchste Beschäftigtenstand wird als Referenzwert für die Beurteilung der Zusätzlichkeit herangezogen und vertraglich fixiert. Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerber, die einen rückläufigen Beschäftigungsstand aufweisen, müssen diesen Beschäftigungsrückgang ausgleichen, ehe eine Zuschussförderung für zusätzliche Arbeitsverhältnisse gewährt werden kann.
6.2 Förderungswerberin bzw. Förderungswerber
[…]
Das Vorliegen der unter Punkt 6.2. dieser Sonderrichtlinie angeführten Förderungsvoraussetzungen ist von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber zu erklären und von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.
7 Abwicklung der Förderungsmaßnahme
[…]
7.1 Antrag
[…]
Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber gibt die unter Punkt 6.1.2 dieser Sonderrichtlinie genannten Beschäftigtenstände bekannt. Die Korrektheit dieser Angaben ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen. Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters kann entfallen, sobald die notwendigen technischen Voraussetzungen für eine automatisierte Abfrage der Beschäftigtenstände vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geschaffen werden.
Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber erklärt, die Voraussetzungen für ein förderungsfähiges Unternehmen zu erfüllen und dass keine Ausschlusskriterien gemäß Punkt 6.2 dieser Sonderrichtlinie vorliegen. Die Korrektheit dieser Angaben ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.
[…]
Der Förderungsantrag ist sowohl von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber als auch vom Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater zu unterfertigen.
8 Förderungsantrag
[…]
8.1 Abrechnung
Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der aws Abrechnungen, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, vorzulegen. Die inhaltliche Korrektheit dieser Abrechnungen ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.
[…]"
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 7. März 2017 in der Fassung vom 31. März 2017, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, lauten (die im Antrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Richtlinie für eine
KMU-INVESTITIONSZUWACHSPRÄMIE ÖSTERREICH
des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen
vom 7. März 2017
in der Fassung vom 31. März 2017
gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl Nr 432/1996 in der jeweils geltenden Fassung
1 Zielsetzung
[…]
Förderungsgeber ist der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW). Mit der Durchführung der Förderungen nach der vorliegenden Richtlinie sind gemäß §3 KMU-Förderungsgesetz die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (kurz: aws) und die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (kurz: ÖHT) als Abwicklungsstellen betraut.
[…]
4 Sachliche Voraussetzungen
[…]
Die Bestätigung der Höhe und Richtigkeit der durchschnittlich aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten in diesen drei Geschäftsjahren durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist grundsätzlich ausreichend. Die Abwicklungsstellen haben sich jedoch das Recht zur Einforderung der Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnissen vorbehalten.
[…]
10 Auszahlung
1. […]
3. ein vom Förderungsnehmer und dessen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer unterzeichneter Verwendungsnachweis über die angefallenen Investitionskosten sowie allenfalls weitere in der Förderungsvereinbarung festgelegte Unterlagen. Für den Verwendungsnachweis sind die von den Abwicklungsstellen aufgelegten Formulare zu verwenden.
[…]"
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl II 208/2014, lauten:
"Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Rechtswirkung
Geltungsbereich
§1. Diese Verordnung gilt für die Gewährung von Förderungen des Bundes durch haushaltsführende Stellen gemäß §7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl I Nr 139/2009.
Förderungsbegriff und -arten
§2. Förderungen im Sinne dieser Verordnung sind Aufwendungen des Bundes für
1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie
3. sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art,
die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art17 B-VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung (§12) gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten.
Strategische Förderungsausrichtung
Sonderrichtlinien zur Umsetzung von Förderungsprogrammen
§5. (1) Förderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Abs2 gewährt werden.
(2) Zur Umsetzung eines Förderungsprogrammes sind von den Bundesministerinnen oder Bundesministern, in deren Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung Sonderrichtlinien zu erlassen. Förderungen dürfen ausnahmsweise auch ohne Zugrundelegung von Sonderrichtlinien gewährt werden, wenn die Erlassung von Sonderrichtlinien in Hinblick auf Umfang und Häufigkeit der Förderungen unzweckmäßig ist.
Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von
Sonderrichtlinien
§6. (1) […]
(3) Sonderrichtlinien sind jedenfalls auf der Homepage des jeweiligen Bundesministeriums zu veröffentlichen und vor ihrer Veröffentlichung dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen."
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl 432/1996 idF BGBl I 40/2014, lauten:
"Förderungsarten
§2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:
1. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
2. sonstige Geldzuwendungen;
3. sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.
[…]
Richtlinien
§4. (1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.
(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
1. den Gegenstand der Förderung;
2. die förderbaren Kosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förde- rung;
4. Art und Ausmaß der Förderung;
5. die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bear- beitungsentgelt);
6. das Verfahren
a) Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)
b) Entscheidung über ein Förderungsansuchen
c) Auszahlungsmodus
d) Kontrollrechte
e) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
7. den Gerichtsstand.
(3) Diese Richtlinien sind im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Mit Antrag vom 31. August 2017 begehrt die antragstellende Gesellschaft, näher bezeichnete Wortfolgen der Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler in der Fassung vom 29. Juni 2017 und der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 7. März 2017 in der Fassung vom 31. März 2017 als verfassungswidrig aufzuheben.
1.1. Diesem Antrag liegt folgender, von der antragstellenden Gesellschaft vorgebrachter Sachverhalt zugrunde: Die antragstellende Gesellschaft ist Angehörige der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter. Sowohl bei einem Förderansuchen nach der KMU-Richtlinie als auch betreffend die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" sei zwingend die Mitwirkung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers vorgesehen, andernfalls werde eine Förderung nicht gewährt. Andere Berufsgruppen, die ähnliche bzw. in den erforderlichen Bereichen die gleichen Qualifikationen vorweisen würden, dürften hingegen die geforderten Bestätigungen und Unterfertigungen nicht leisten. In diesem Zusammenhang seien insbesondere Bilanzbuchhalter zu nennen. Diese würden zwar über die erforderlichen Befähigungen und Informationen verfügen, seien jedoch auf Grund der angefochtenen Bestimmungen von der Mitwirkung hinsichtlich eines Förderungsansuchens ausgeschlossen. Hierdurch werde eine gesamte Berufsgruppe – in verfassungsrechtlich unsachlicher Art und Weise – diskriminiert.
1.2. Die antragstellende Gesellschaft begründet den Antrag mit der Behauptung, die angefochtenen Bestimmungen würden gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG sowie gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG und das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZP EMRK verstoßen.
1.3. Zur Zulässigkeit ihres Antrages bringt die antragstellende Gesellschaft das Folgende vor:
1.3.1. Nachdem weder die KMU-Richtlinie noch die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" ihre Rechtsqualität ausdrücklich deklarieren würden, handle es sich bei den angefochtenen Bestimmungen um Verordnungen im Sinne des Art139 B-VG. Dabei sei vorweg auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach der nicht die äußere Bezeichnung, sondern nur der Inhalt eines Verwaltungsaktes maßgebend für dessen Rechtsqualität sei (VfSlg 13.632/1993, 15.061/1997, 17.806/2006). Die Bezeichnung der KMU-Richtlinie als auch der Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" als "Richtlinie" habe somit keinerlei Aussagekraft.
1.3.2. Aus Art18 B-VG ergebe sich, dass auch Verordnungen, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden, einer ausreichenden gesetzlichen Determinierung bedürfen würden. Somit müssten bereits aus dem Gesetz alle wesentlichen Merkmale der zu erlassenden Verordnung ersehen werden können (VfSlg 19.569/2011). Als gesetzliche Grundlage von Verordnungen würden aber nicht nur formelle Gesetze, sondern auch gleichrangige Rechtsnormen in Betracht kommen. So könne selbst eine Verordnung eine derartige taugliche Grundlage sein. Vorliegend seien die beiden angefochtenen Richtlinien auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl 432/1996 idF BGBl I 40/2014, bzw. der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl II 208/2014, erlassen worden. §4 KMU-Förderungsgesetz als auch §5 ARR 2014 iVm dem Anhang der ARR 2014 würden im Detail regeln, welchen Inhalt die zu erlassenden Richtlinien haben müssten. Aus den genannten gesetzlichen Grundlagen sei daher das Handeln der Verwaltungsbehörden klar vorherbestimmt. Somit sei sowohl die KMU-Richtlinie als auch die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" auf einer gesetzlichen Basis erlassen worden, die dem Prinzip der ausreichenden gesetzlichen Determinierung/Legalitätsprinzip des Art18 B-VG entspreche. Der Gesetzgeber habe es somit im Zusammenhang mit der Erlassung der angefochtenen Richtlinien für erforderlich gehalten, den Erfordernissen des Art18 B-VG Genüge zu tun. Da sich der Gesetzgeber für diesen Weg entschieden habe, liege der Schluss nahe, dass es sich sowohl bei der KMU-Richtlinie als auch bei der Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" um Verordnungen handle. Dies werde insbesondere auch noch dadurch bekräftigt, dass das Legalitätsprinzip im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht gelte und somit eine derartig genaue Determinierung – wie vorliegend – gar nicht erforderlich gewesen wäre.
1.3.3. Neben dem Umstand, dass Verordnungen gemäß Art18 B-VG hinreichend vorherbestimmt sein müssten, habe es sich bei diesen um "generelle Rechtsnormen" einer Verwaltungsbehörde zu handeln (VfSlg 3142/1957, 7585/1975, 9061/1981, 9416/1982, 11.472/1987, 12.286/1990, 13.021/1992, 18.112/2007). Eine generelle Norm richte sich an eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen und sei für diese unmittelbar rechtsverbindlich (VfSlg 12.286/1990). Eine Rechtsnorm sei dann gegeben, wenn sich die Behörde normativ äußere (VfSlg 13.021/1992, 17.802/2006, 18.112/2007). Darüber hinaus dürfe der Verwaltungsakt nicht nur der bloßen Information (vgl. VfSlg 18.112/2007) oder der Wiederholung eines Gesetzeswortlautes (vgl. VfSlg 17.806/2006) dienen. Sowohl die KMU-Richtlinie als auch die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" würden die vorstehend genannten Kriterien des Verfassungsgerichtshofes erfüllen.
1.3.4. Sowohl bei der KMU-Richtlinie als auch bei der Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" handle es sich um generelle Rechtsnormen. Beide Förderungsrichtlinien würden sich an eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen richten. Die KMU-Richtlinie bestimme diesen Personenkreis in Punkt 3 (Persönliche Voraussetzungen), die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" in Punkt 6.2 (Förderungswerberin bzw. Förderungswerber).
1.3.5. Die Richtlinien würden es der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter untersagen, einen Teilbereich ihres Berufes auszuüben. Denn Bilanzbuchhalter hätten – wie noch im Detail dargelegt werde – betreffend die Bestätigung und Unterfertigung von Förderungsanträgen die gleichen Befähigungen und Qualifikationen wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ohne die Vorgaben der Richtlinien wäre es der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter möglich, diese Tätigkeit (wie im Übrigen im Zusammenhang mit anderen Förderung nach wie vor möglich) weiterhin auszuüben. Missachte ein Bilanzbuchhalter jedoch diese Normen, so verliere sein Klient den Förderungsanspruch und könne unter Umständen auch noch schadenersatzpflichtig werden. Aus diesem Grunde komme den angefochtenen Richtlinien ohne Zweifel eine normative Wirkung zu und seien sie als Verordnungen zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1999 (VfSlg 15.430/1999) dieser Ansicht nicht entgegenstehe. Hierbei sei zu beurteilen gewesen, ob eine Förderrichtlinie eine unmittelbare normative Wirkung auf den Förderungswerber entfalte. Der gegenständliche Fall weise jedoch im Gegensatz zu genannter Entscheidung die Besonderheit auf, dass es hier nicht primär um die Wirkung auf den Förderungswerber oder -nehmer gehe, sondern die Verordnung unmittelbare Rechtswirkung auf Dritte – nämlich die Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter – zeitige. Durch die Normierung der unbedingten Voraussetzung der Unterschrift eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers würden Bilanzbuchhalter, die auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit genauso geeignet seien, die geforderten Daten zu bestätigen, unmittelbar beeinträchtigt. Die genannte Entscheidung sei somit als nicht einschlägig zu qualifizieren.
1.3.6. Verordnungen bedürften, um rechtliche Existenz zu erlangen, eines Mindestmaßes an Publizität. Sie seien daher behördlich kundzumachen, und zwar so, dass die Adressaten von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen könnten (VfSlg 16.875/2003). Diese Kundmachung könne entweder im Bundesgesetzblatt, aber auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in Amtsblättern von Behörden, durch öffentlichen Anschlag etc. erfolgen. Gegenständlich würden zwei Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorliegen, die gemäß §4 Abs1 Z2 BGBlG im Bundesgesetzblatt II kundzumachen seien. Jedoch würden die rechtlichen Grundlagen der angefochtenen Richtlinien explizit eine andere Form der Kundmachung anordnen: So sehe §4 Abs3 KMU-Förderungsgesetz die Kundmachung der Richtlinien im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vor. Die KMU-Richtlinie sei dementsprechend auch in Ausgabe Nr 071/12. April 2017 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht worden. Da §4 Abs3 KMU-Förderungsgesetz für die betreffende Verordnung explizit eine andere Kundmachungsform als das BGBlG vorsehe, sei von einer Derogation der allgemeinen Bestimmung durch die spezielle Regelung des KMU-Förderungsgesetzes auszugehen. Aus diesem Grunde sei die angefochtene Bestimmung auch ordnungsgemäß kundgemacht worden. Ergänzend sei an dieser Stelle auch noch darauf hingewiesen, dass die KMU-Richtlinie auch im Rechtsinformationssystem (Rubrik "Erlässe") veröffentlicht worden sei. Auch aus diesem Aspekt liege eine anfechtbare und gehörig kundgemachte Verordnung vor. Ähnliches gelte auch für die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus". §6 Abs3 ARR 2014 würde eine Veröffentlichung von Sonderrichtlinien auf der Homepage des jeweiligen Bundesministeriums vorsehen.
1.3.7. Aus den vorgenannten Gründen seien sowohl die KMU-Richtlinie als auch die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" als von der Verwaltung gesetzte und mit allgemeiner Verbindlichkeit ausgestattete Normen zu qualifizieren. Im Sinne der relativen Geschlossenheit des verfassungsrechtlichen Rechtsquellensystems (vgl. VfSlg 17.137/2004, 17.967/2006) seien daher die gegenständlichen Richtlinien als Verordnungen zu qualifizieren und somit gemäß Art139 B-VG anfechtbar.
1.3.8. Die antragstellende Gesellschaft sei Angehörige der Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter. Gemäß §2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) seien Bilanzbuchhaltern insbesondere folgende Tätigkeiten vorbehalten bzw. seien sie hierzu berechtigt: Buchhaltung, Lohnverrechnung, Erstellung von Bilanzen nach Handelsrecht, Beratungen in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung an die Abgabenbehörde des Bundes, Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren, Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldung, Kalkulation sowie die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservices, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs1 unmittelbar zusammenhängen würden. Aus den angeführten Bestimmungen zum Berechtigungsumfang lasse sich ableiten, dass Bilanzbuchhalter grundsätzlich auch zur Vertretung ihrer Klienten bei der Abgabe von Förderansuchen berechtigt seien, da diese mit den Tätigkeiten, die Bilanzbuchhaltern vorbehalten seien (Abs1), unmittelbar zusammenhängen würden. Die Daten, welche im Rahmen von Förderanträgen bestätigt werden müssten, stünden Bilanzbuchhaltern im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Verfügung und könnten von diesen unmittelbar für die Stellung eines Förderantrages verwendet werden. Die Förderungen würden zwar durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt, da diese jedoch funktional für den Bundesminister tätig werde, sei die Vertretung vor der aws als Vertretung vor einer Behörde zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass es bei Anträgen auf eine Förderung beim Kärntner Wirtschaftsförderungs Fonds vollkommen ausreichend sei, dass eine Bestätigung eines Bilanzbuchhalters vorgelegt werde. Gleiches gelte auch betreffend Förderungen, welche bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft beantragt würden. Die angefochtenen Bestimmungen würden insoweit in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreifen, als sie Tätigkeiten, die dem Berechtigungsumfang der Bilanzbuchhalter unterliegen würden, ausschließlich der Berufsgruppe der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer übertragen würden. Den Bilanzbuchhaltern werde mit diesen Regelungen die Bestätigung der Richtigkeit der in ihrem Berechtigungsumfang erhobenen und verwalteten Daten verboten sowie die Stellung eines Förderantrages für ihre Klienten unmöglich gemacht. Hierdurch werde unmittelbar in die in §2 BiBuG vorgesehenen Berechtigungen von Bilanzbuchhaltern eingegriffen.
1.3.9. Der vorstehend genannte Eingriff in die Rechte der antragstellenden Gesellschaft werde unmittelbar durch die angefochtenen Richtlinien selbst bewirkt. Eines dazwischengeschalteten Rechtsaktes bedürfe es nicht mehr. Das Verbot, Bestätigungen zu erteilen bzw. Förderanträge zu unterfertigen, resultiere unmittelbar aus den angefochtenen Richtlinien selbst.
1.3.10. Der durch die angefochtenen Bestimmungen bewirkte Eingriff in die Rechte der antragstellenden Gesellschaft sei nach Art und Umfang eindeutig bestimmt. Die Bestätigung der genannten Daten im Förderantrag werde ihr als Bilanzbuchhalterin durch die ausdrückliche Zuweisung an die Berufsgruppe der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer untersagt und damit aus dem Berechtigungsumfang der Bilanzbuchhalter herausgenommen.
1.3.11. Für das Vorliegen einer aktuellen Beeinträchtigung geschützter Rechtspositionen sei es nicht erforderlich, dass sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlich begründeten Verpflichtung bereits eingetreten sind, solange der Verpflichtete nur mit der jederzeitigen Verwirklichung des ihn speziell verpflichtenden Tatbestandes zu rechnen habe (VfSlg 13.102/1992). Die angefochtenen Bestimmungen würden es der antragstellenden Gesellschaft aktuell unmöglich machen, Förderanträge für ihre Klienten auszufüllen und einzureichen. Hierdurch würden ihre gemäß §2 BiBuG vorgesehenen Berechtigungen eingeschränkt.
1.3.12. Der vorliegende Eingriff sei auch zweifellos nachteilig. Die angefochtenen Bestimmungen würden den in §2 BiBuG angeführten Berechtigungsumfang der antragstellenden Gesellschaft einschränken.
1.3.13. Es bestehe für die antragstellende Gesellschaft keine zumutbare alternative Möglichkeit des Rechtsschutzes. Selbst wenn sie den Förderantrag für ihren Klienten entgegen den angefochtenen Bestimmungen bestätigen und einbringen würde, stünden gegen eine ablehnende Entscheidung nur dem Förderungswerber Rechtsmittel offen. Dieser Weg wäre der antragstellenden Gesellschaft darüber hinaus jedenfalls nicht zumutbar, da sie hierfür wissentlich eine Handlung zum Schaden ihres Klienten – welcher den Förderanspruch verlieren würde – setzen müsste. Eine Klage vor den ordentlichen Gerichten stehe der antragstellenden Gesellschaft ebenfalls nicht offen.
1.4. Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken begründet die antragstellende Gesellschaft wie folgt:
1.4.1. Die angefochtenen Bestimmungen würden normieren, dass ausschließlich die Berufsgruppe der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer berechtigt sei, die Richtigkeit der Daten in Förderungsanträgen zu bestätigen. Dies bewirke jedoch eine unsachliche Ungleichbehandlung, da die Berufsgruppe der Bilanzbuchhalter aus folgenden Gründen in gleichem Maße geeignet sei, diese Bestätigungen vorzunehmen: Bilanzbuchhalter müssten sich – ebenso wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – einer umfassenden Berufsprüfung unterziehen (vgl. §§14 ff. BiBuG 2014). Hierdurch werde deren Eignung und hohe Qualifikation bei Ausübung ihres Berufes sichergestellt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf zu verweisen, dass jene Daten, die im Rahmen einer Förderung betreffend den "Beschäftigungsbonus" bestätigt werden müssten, im Wesentlichen einen unmittelbaren Bezug zur Personalverrechnung aufweisen würden. Gerade in diesem Bereich würden Bilanzbuchhalter eine besonders hohe Qualifikation aufweisen, müsse (im Gegensatz zu den Wirtschaftstreuhandberufen) doch zwingend auch im Fach Personalverrechnung eine Prüfung abgelegt werden (vgl. §15 Abs4 iVm §21 BiBuG). Darüber hinaus hätten Bilanzbuchhalter eine Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung in einem gesetzlich bestimmten Ausmaß von 30 Fortbildungsstunden pro Jahr (§33 Abs3 BiBuG). Bereits aus diesem Grund ergebe sich eindeutig, dass Bilanzbuchhalter jedenfalls hinreichend qualifiziert seien, derartige Bestätigungen – wie sie in den angefochtenen Richtlinien gefordert würden – zu erteilen. Des Weiteren seien Bilanzbuchhalter – ebenso wie auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – verpflichtet, eine ausreichende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die wesentlichen Teile der gesetzlichen Bestimmungen hierfür seien ident (§10 BiBuG und §11 WTBG). Nicht einmal die Höhe der Mindestversicherungssumme unterscheide sich und betrage für alle hier interessierenden Berufsgruppen € 72.673,-. Auch würden Bilanzbuchhalter – wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – strengen Standesregeln und disziplinarrechtlichen Bestimmungen unterliegen. §62 BiBuG bestimme, dass die Bilanzbuchhalter der Bilanzbuchhalterberufe-Ausübungsrichtlinie (BB-AR 2014) sowie den Ausübungs- und Standesregeln des §69 GewO 1994 unterliegen würden. Darüber hinaus sei auf einen Bilanzbuchhalter, der sich fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung berufe, das Disziplinarrecht des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) anzuwenden. Als letzter zentraler Punkt sei die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu nennen. Dies ergebe sich zum einen aus §33 Abs1 BiBuG, zum anderen aus §1 BB-AR 2014. Somit würden sich Bilanzbuchhalter und Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer auch in diesem Punkt nicht unterscheiden. Aus all den genannten Gründen würden die angefochtenen Bestimmungen gegen den in Art7 B-VG bzw. Art2 StGG statuierten Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
1.4.2. Die Einschränkung des Berechtigungsumfanges der Bilanzbuchhalter durch die angefochtenen Bestimmungen sei unabhängig von der Ungleichbehandlung für sich genommen unsachlich. Bilanzbuchhalter würden – wie im vorangegangenen Punkt ausführlich erläutert – verpflichtend über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verfügen, müssten eine Berufsprüfung und regelmäßige Fortbildungen absolvieren, und seien standesrechtlich zur Unabhängigkeit verpflichtet. Damit würden auch Bilanzbuchhalter eine ausreichende Qualifikation und Unabhängigkeit aufweisen. Darüber hinaus würde das Beantragen von Förderungen für Klienten zum Berechtigungsumfang der Bilanzbuchhalter zählen. Die angefochtenen Bestimmungen würden – ohne jegliche sachliche Rechtfertigung – Bilanzbuchhaltern einen Teil ihres Berechtigungsumfanges verbieten und diesen nur den Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern gewähren. Dadurch entstehe auch ein direkter Wettbewerbsnachteil für Bilanzbuchhalter.
1.4.3. Die angefochtenen Bestimmungen würden ferner gegen das durch Art6 StGG gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie das durch Art5 StGG und Art1 1. ZP EMRK gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstoßen.
IV. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
3. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach Art139 Abs1 B-VG ist unter anderem, dass dem behördlichen Akt, dessen Aufhebung beantragt wird, Verordnungsqualität zukommt (vgl. dazu etwa VfSlg 10.224/1984, 11.472/1987, 13.229/1992, 15.430/1999). Unter einer Verordnung ist jede von einer Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene generelle Rechtsnorm zu verstehen (s. etwa VfSlg 11.472/1987, 13.021/1992, 15.430/1999).
3.1. Diese Voraussetzungen liegen bei den angefochtenen Richtlinien nicht vor:
3.1.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung der Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an; entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt (VfSlg 15.430/1999; vgl. Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 17).
3.1.2. Sowohl die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundeskanzler in der Fassung vom 29. Juni 2017, als auch die Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 7. März 2017 in der Fassung vom 31. März 2017, bilden keinen Akt der Hoheitsverwaltung.
3.1.3. Weder die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" noch die Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie selbst enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Rechtsqualität. Für die Einordnung als Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung sprechen jedoch die Rechtsgrundlagen, auf deren Grundlage die Richtlinien erlassen wurden.
3.1.3.1. Bei der Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" handelt es sich um eine Sonderrichtlinie auf der Grundlage der "Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln" (ARR 2014),