Index
L8500 StraßenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend eine Wintersperre auf einer näher bezeichneten niederösterreichischen Gemeindestraße wegen zumutbaren anderen Rechtswegs zur Geltendmachung der BedenkenRechtssatz
Das Bezirksgericht Horn hat das Verfahren mit rechtskräftigem Beschluss als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen, da Unzulässigkeit des Rechtsweges vorgelegen sei. Da das Verfahren vor dem Bezirksgericht Horn mittels zurückweisendem Beschluss vom 08.01.2018 beendet wurde, hätten die Antragsteller die Möglichkeit gehabt, aus Anlass eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss im Wege eines Antrags gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG ihre Bedenken gegen die Verordnung an den VfGH heranzutragen. Damit stand den Antragstellern ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer Bedenken offen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Parteiantrag, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, VfGH / Weg zumutbarerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:V21.2018Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020