RS Vfgh 2018/6/11 V21/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4
StraßenG Nö 1999 §8

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend eine Wintersperre auf einer näher bezeichneten niederösterreichischen Gemeindestraße wegen zumutbaren anderen Rechtswegs zur Geltendmachung der Bedenken

Rechtssatz

Das Bezirksgericht Horn hat das Verfahren mit rechtskräftigem Beschluss als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen, da Unzulässigkeit des Rechtsweges vorgelegen sei. Da das Verfahren vor dem Bezirksgericht Horn mittels zurückweisendem Beschluss vom 08.01.2018 beendet wurde, hätten die Antragsteller die Möglichkeit gehabt, aus Anlass eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss im Wege eines Antrags gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG ihre Bedenken gegen die Verordnung an den VfGH heranzutragen. Damit stand den Antragstellern ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer Bedenken offen.

Entscheidungstexte

  • V21/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2018 V21/2018

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Parteiantrag, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, VfGH / Weg zumutbarer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V21.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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