RS Vfgh 2018/6/11 E1295/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DVG §3
LDG 1984 §26

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verneinung der Parteistellung eines Direktors im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber; keine Auseinandersetzung mit den Qualifikationen der Bewerber und den der Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten

Rechtssatz

Wie der VfGH in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, kommt Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle - ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses - Parteistellung iSd §3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bzw §8 AVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Der Beschwerdeführer wurde in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für die Steiermark aufgenommen. Daher kam ihm im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zu.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat sich in der bekämpften Entscheidung in der Begründung ausschließlich mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Parteistellung im Verfahren über die Verleihung einer Schulleiterstelle auseinandergesetzt, diese (in der Begründung) verneint und die ua auf die Abänderung (in eventu die Aufhebung) des Bescheides gerichtete Beschwerde abgewiesen, ohne auf die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber einzugehen und diese gegenüberzustellen oder die im Bescheid getroffene Beurteilung einer Überprüfung zu unterziehen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH unterließ es das Landesverwaltungsgericht Steiermark, sich mit den Qualifikationen der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber und den der Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten auseinanderzusetzen ("Auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Qualifikationen des Beschwerdeführers sowie der Schlüssigkeitsprüfung des Gutachtens des beauftragten externen Unternehmens ist mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Auswahlverfahren nicht einzugehen."). Daher führte es weder eigene Ermittlungen durch, noch ging es auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen oder die Begründung der Entscheidung der Behörde ein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Lehrer, Landeslehrer, Dienstrecht, Besetzungsvorschlag, Parteistellung Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1295.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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