RS Vfgh 2018/6/11 V98/2017 ua

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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53 WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" vom 29.06.2017
Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich vom 07.03.2017

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen mangels Verordnungsqualität der angefochtenen Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" sowie der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen der Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft idF vom 29.06.2017 und der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie Österreich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 07.03.2017 idF vom 31.03.2017, wegen Unzulässigkeit.

Bei der Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" handelt es sich um eine Sonderrichtlinie auf der Grundlage der "Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln". Sie ist als Förderungsprogramm konzipiert. Da die Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, ist auch davon auszugehen, dass die die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungen regelnde Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" ein der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnender Rechtsakt ist.

Auch bei der KMU-Investitionszuwachsprämie handelt es sich um eine Förderung. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungen regelnde Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie ist ein der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnender Rechtsakt.

Aus dem Inhalt der der Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" sowie der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie lässt sich in seiner Gesamtheit erkennen, dass die Richtlinien für die einzelnen Förderungswerber keine unmittelbare Wirkung haben, sondern ihre Wirkung erst über die mit den Förderungswerbern abzuschließenden privatrechtlichen Förderungsverträge entfalten.

Auch im Hinblick auf Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (bzw Bilanzbuchhalter), die im Zuge der Antragstellung von Förderungswerbern unterstützend tätig werden und somit am Abschluss des privatrechtlichen Fördervertrages mitwirken, stellen die Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" und die Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnende Rechtsakte dar. Der Umstand, dass diese Personen keine Förderungswerber sind, ändert an der Einordnung der Richtlinien als Akte der Privatwirtschaftsverwaltung auch in Bezug auf diese Personengruppe nichts. Ob und inwieweit diese Richtlinien überhaupt Geltung haben können, ist eine Entscheidung, die die ordentlichen Gerichte nach den allgemeinen Regeln des Privatrechtes zu entscheiden haben.

Mangels Verordnungsqualität bilden die angefochtene Sonderrichtlinie "Beschäftigungsbonus" sowie die angefochtene Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie somit keine tauglichen Anfechtungsgegenstände eines Verordnungsprüfungsverfahrens.

Entscheidungstexte

  • V98/2017 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2018 V98/2017 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V98.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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