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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig und Dr. Renate Napetschnig, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 3/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3. Dezember 1999, Zl. 8 B-KFE-126/7/1999, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid der Erstbehörde (der Bundespolizeidirektion Klagenfurt) vom 11. November 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen.
Die von der belangten Behörde mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte Amtssachverständige hielt im Hinblick auf näher beschriebene Umstände zur Erstellung eines Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers die Beibringung eines verkehrspsychologischen "Gutachtens" für erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15. Februar 1999 aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Monaten eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer dazu befugten Untersuchungsstelle beizubringen.
Mit Schreiben vom 13. April 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Vorlagefrist, weil er sich noch nicht habe entschließen können, sich einer neuerlichen Begutachtung zu unterziehen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. April 1999 wurde ihm eine Fristverlängerung bis 15. Juni 1999 gewährt.
Nachdem diese Frist ergebnislos verstrichen war, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. Juli 1999 auf, binnen vier Monaten ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz - FSG vorzulegen. In diesem Bescheid wurde er darauf hingewiesen, dass dazu die Vorlage eines verkehrspsychologischen Befundes erforderlich sei. Er wurde darüber belehrt, dass ihm im Falle der Nichtvorlage des amtsärztlichen Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist die Lenkberechtigung bis zur Beibringung des Gutachtens zu entziehen sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen seines Vertreters) am 16. Juli 1999 zugestellt. Mit Schreiben vom 10. November 1999 ersuchte er um Verlängerung der Vorlagefrist, worauf ihm die belangte Behörde mitteilte, dass dies nicht möglich sei. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde kein Gutachten vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 26 Abs. 5 FSG bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 leg. cit. entzogen.
In der Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde darauf, dass die Nichtvorlage des Gutachtens gemäß § 26 Abs. 5 FSG zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Beibringung des Gutachtens zur Folge habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 FSG beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm zufolge § 26 Abs. 5 leg. cit. die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte ausschließlich wegen Nichtbefolgung des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides vom 14. Juli 1999. Die Nichtbeibringung des Gutachtens hatte nach § 26 Abs. 5 FSG die Entziehung bis zur Beibringung des Gutachtens zur Folge.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte eine Fristverlängerung eingeräumt werden müssen, weil er durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes vom 9. November 1999 bescheinigt habe, dass infolge seiner nervlichen Belastung das Ergebnis eines Tests nicht der Realität entsprechen würde, ist ihm entgegen zu halten, dass § 26 Abs. 5 FSG keine Erstreckung der Frist vorsieht. Der Gesetzgeber hat durch die Einräumung einer Frist von vier Monaten ausreichend darauf Bedacht genommen, dass die Beibringung der für das ärztliche Gutachten erforderlichen Befunde und Stellungnahmen einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Der Beschwerdeführer wusste im Übrigen seit Erhalt des Schreibens vom 15. Februar 1999 von der Notwendigkeit der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.
Was die vom Beschwerdeführer befürchtete Fehlerhaftigkeit der verkehrspsychologischen Beurteilung betrifft, ist er darauf hinzuweisen, dass die ordnungsgemäße Durchführung von verkehrspsychologischen Tests von den dazu ermächtigten Untersuchungsstellen (§ 19 FSG - GV) zu gewährleisten ist. Deren Stellungnahme hat der ärztliche Sachverständige in seinem Gutachten zu verwerten. Die allfällige Unrichtigkeit einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines ärztlichen Sachverständigengutachtens hätte vom Beschwerdeführer im Entziehungsverfahren bekämpft werden können.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den (zur Zl. AW 2000/11/0012 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 22. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110023.X00Im RIS seit
20.11.2000