TE Vwgh Beschluss 2018/5/23 Ra 2018/13/0026

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Veröffentlicht am 23.05.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
EStG 1988 §47 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der S in W, vertreten durch die Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, 3. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24. Jänner 2018, Zl. RV/7101870/2013, betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2008 bis 2010 sowie Säumniszuschlag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall wurden Mitarbeiterinnen der Revisionswerberin, die mit der telefonischen Akquisition von Sponsoren für bestimmte Auftraggeber betraut gewesen waren, vom Finanzamt im Hinblick auf die Umstände ihrer Beschäftigung als Dienstnehmerinnen im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 eingestuft. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht diese den bekämpften Bescheiden des Finanzamtes zugrunde liegende Beurteilung. Es sprach aus, eine Revision sei wegen schon vorliegender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen (VwGH 28.5.2009, 2007/15/0163, VwSlg 8444/F; 22.3.2010, 2009/15/0200, VwSlg 8532/F; 22.3.2010, 2009/15/0116; 20.12.2017, Ra 2017/13/0067) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5 Das Vorbringen in der Revision zu deren Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) stützt sich - abgesehen von Ausführungen über die "gesamtvolkswirtschaftliche Bedeutung" der Angelegenheit wegen zunehmender Klagen von Unternehmern über "Verfahrensfehler und Fehlbeurteilungen bei GPLAs" - auf die "Nichtanwendbarkeit" der vom Bundesfinanzgericht ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

6 Die "Nichtanwendbarkeit" dieser Rechtsprechung wird erstens damit begründet, dass es eine "krasse Fehlbeurteilung" des Bundesfinanzgerichtes sei, seine Entscheidung "größtenteils" auf Judikatur zu stützen, die im Streitzeitraum noch nicht "galt", weil sie erst danach "erlassen" wurde. Dieses Argument beruht auf einer unzutreffenden Gleichsetzung der Wirkungsweisen von Rechtsprechung und Gesetzgebung und wirft keine einer weiteren Klärung bedürftigen Rechtsfragen auf.

7 Bestritten wird zweitens die Vergleichbarkeit der vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Fälle mit dem vorliegenden. Dazu werden - bei der Bestreitung einer Vereinbarung von Stundenhonoraren in unzulässig verkürzter Form - Einzelheiten des Sachverhaltes ins Treffen geführt, ohne dass aber dargelegt wird, weshalb die sich daraus ergebenden Unterschiede zu den schon entschiedenen Fällen nach den Maßstäben der vom Bundesfinanzgericht erwähnten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auf deren rechtliche Erwägungen nicht näher eingegangen wird, von ausschlaggebender Bedeutung sein könnten (vgl. in diesem Zusammenhang auch den die Revisionswerberin betreffenden Beschluss VwGH 7.10.2016, Ra 2015/08/0112 bis 0115).

8 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130026.L00

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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