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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0180Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. M J und 2. Dr. R J, beide in W, beide vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Albertgasse 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Februar 2018, Zlen. VGW- 211/061/1470/2016/VOR-20 und VGW-211/061/1471/2016/VOR-2, betreffend Bauaufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:
Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Gegenständlich sind Instandsetzungsaufträge betreffend Rauchfänge. Die Revisionszulässigkeitsgründe bringen vor, dass Zeugen zu Unrecht nicht einvernommen worden und eine vorgreifende Beweiswürdigung sowie eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Begründung erfolgt seien.
6 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im allgemeinen nicht berufen ist - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN).
7 Was die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen U angeht, wird die Relevanz dieses Mangels in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt, zumal nur ausgeführt wird, dieser hätte "jedenfalls zur amtswegig geforderten weiteren Klarstellung des Sachverhaltes beitragen können", ohne nähere Angaben, was dieser als Zeuge hätte aussagen können.
8 Im Übrigen verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der Rauchfangkehrermeister A in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Dezember 2015 (Anmerkung: nach der Aktenlage als Zeuge) ausgesagt habe, einer seiner Mitarbeiter habe am "3. Oktober 2015" (richtig: 2. Oktober 2015) bei einer Begehung die gegenständlichen Schäden der Fänge Nr. 33 bis 36 festgestellt. Die Revisionswerber hätten zwar die Sanierung behauptet aber nicht bewiesen, zumal der Zugang zu diesen Bauteilen beim vom Verwaltungsgericht angekündigt durchgeführten Ortsaugenschein am 20. September 2017 nicht hergestellt worden sei. Die von den Revisionswerbern ins Treffen geführte Stellungnahme des Herrn L (Anmerkung: nach der Revision über die Durchführung der Arbeiten) vermöge die Feststellungen des Herrn A nicht zu erschüttern, schon weil sie vom 16. Juni 2015, sohin von vor der Begehung durch den Rauchfangkehrermeister A, stamme. Dem Beweisantrag auf Einvernahme des Herrn L könne darüber hinaus deshalb nicht entsprochen werden, da dieser inzwischen verstorben sei.
9 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, Herr H, Bauleiter bei der Firma Ing. L, sei, nachdem Herr L verstorben sei, als Zeuge beantragt worden, der die Sanierungsarbeiten entsprechend den Bauaufträgen "damals" auch gemacht habe. Damit wird dem Argument des Verwaltungsgerichtes, dass die Feststellungen des Herrn A als zeitlich jüngere ausschlaggebend seien, nicht konkret entgegengetreten und - auch angesichts der mangelnden Zugänglichkeit beim Ortsaugenschein - nicht aufgezeigt, dass die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt bzw. die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050179.L00Im RIS seit
22.06.2018Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018