TE Vwgh Beschluss 2018/5/23 Ra 2018/05/0155

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Veröffentlicht am 23.05.2018
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs2;
AVG §8;
BauO Wr §131;
BauO Wr §134 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. Verlassenschaft nach Dr. D G und

2. DI L S, beide in W, beide vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/2/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. Jänner 2018, Zlen. VGW-111/072/11649/2017-12 und VGW-111/V/072/11650/2017, betreffend Zuerkennung von Parteistellung und Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Gemäß § 134 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) ist Partei im Sinne des § 8 AVG in allen Fällen, in denen die BO ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.

6 Auf Grund des § 131 BO hat die Behörde mit Bescheid (VwGH 29.6.1993, 92/05/0116) der Löschung von Anmerkungen oder Ersichtlichmachungen im Grundbuch zuzustimmen, wenn die Anmerkungen oder ersichtlich gemachte Verpflichtungen gegenstandslos geworden sind oder den Grundbuchskörper nicht mehr betreffen. Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers (mindestens eines Miteigentümers) des betroffenen Grundbuchsköpers anzuschließen.

7 Im vorliegenden Fall begehren die Revisionswerber Parteistellung in einem Verfahren nach § 131 BO. Dabei geht es nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes um die Zustimmung zur Löschung der auf der EZ 2632, KG M., eingetragenen Reallast betreffend die "Herstellung einer neuen Anschlussmauer mit den Anschlüssen an das bestehende Mauerwerk der Häuser C-NR 4 5 gem Revers 1920-09-20 für Gemeinde Wien".

8 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht behauptet, dass die Beschwerdeführer Antragsteller im Verfahren nach § 131 BO oder Eigentümer des von der Löschung betroffenen Grundbuchskörpers wären. Geltend gemacht wird vielmehr, dass entgegen dem angefochtenen Erkenntnis dennoch Parteistellung auf Grund des § 8 AVG vorliege.

9 Warum jedoch durch die gegenständliche Zustimmung der Gemeinde Wien (und nur um diese geht es im Verfahren nach § 131 BO) in das Eigentumsrecht der Revisionswerber eingegriffen werden sollte, wie in den Revisionszulässigkeitsgründen behauptet, ist nicht ersichtlich: Wenn den Revisionswerbern, wie in den Revisionszulässigkeitsgründen ausgeführt, Miteigentum an der bestehenden Grenzeinrichtung/Abschlussmauer bei nicht geklärtem Grenzverlauf zustehen sollte, so könnte in dieses Eigentumsrecht nur durch auf diese Grenzmauer bezogene behördliche Entscheidungen oder eventuell faktische Maßnahmen eingegriffen werden, nicht aber durch die bloße Zustimmung zur Löschung einer für die Gemeinde Wien eingeräumten Reallast. Auch die Verpflichtung der Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2632, KG M., zur Mauerherstellung laut Bauauftrag vom 27. April 2017, auf die die Revisionszulässigkeitsgründe hinweisen, besteht unabhängig von der Zustimmung gemäß § 131 BO, und ebenso die Verpflichtung der Behörde, diesen Bauauftrag wenn nötig zwangsweise zu vollstrecken.

10 Wenn daher in den Revisionszulässigkeitsgründen Mängel der Erkenntnisbegründung im Hinblick auf die obigen Gesichtspunkte geltend gemacht werden, wird schon eine diesbezügliche Relevanz in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt (vgl. VwGH 24.1.2017, Ra 2017/05/0005).

11 Was darüber hinaus die Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens nach § 131 BO anlangt, werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum Ablauf der objektiven, dreijährigen Frist des § 69 Abs. 2 AVG in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht in Abrede gestellt. Den Revisionszulässigkeitsgründen ist entgegenzuhalten, dass, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, auf eine amtswegige Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens kein Rechtsanspruch besteht (vgl. VwGH 26.6.1996, 95/07/0229).

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050155.L00

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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