TE Vwgh Beschluss 2018/5/25 Ro 2017/10/0035

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Veröffentlicht am 25.05.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
UniversitätsG 2002 §60 Abs1;
UniversitätsG 2002 §64 Abs5;
UniversitätsG 2002 §78 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2017/10/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des R T in N, vertreten durch Mag. Andreas Ulrich, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Grillparzerstraße 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juli 2017, Zlen. W227 2112553- 1/11E, W227 2112555-1/10E, betreffend Angelegenheiten des Universitätsgesetzes 2002 (belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht: 1. Studiendekanin der Universität für Bodenkultur Wien, 2. Vizerektorin für Lehre und Internationales der Universität für Bodenkultur Wien; weitere Partei:

Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Universität für Bodenkultur Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - unter Spruchpunkt I. (in Bestätigung eines Bescheides der erstbelangten Behörde) den Antrag des Revisionswerbers vom 29. Jänner 2015 auf Verleihung des akademischen Grades "Master" für die Absolvierung des Masterstudiums "Angewandte Pflanzenwissenschaften" ab.

2 Unter Spruchpunkt II. wies das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - (in Abänderung eines Bescheides der zweitbelangten Behörde) den Eventualantrag des Revisionswerbers vom 29. Jänner 2015 auf bescheidmäßige Feststellung, dass er zum Masterstudium "Angewandte Pflanzenwissenschaften" zugelassen sei, als unzulässig zurück.

3 Das Verwaltungsgericht führte - näher begründet - aus, dass einem Antrag auf Zulassung zu einem Studium in der Regel mit der Ausstellung des Studienblattes "faktisch entsprochen" werde. Der Revisionswerber sei am 3. November 2009 durch faktisches Entsprechen zum Bachelorstudium "Agrarwissenschaften" zugelassen worden, welches er am 22. Oktober 2013 abgeschlossen habe. An diesem Tag sei nämlich gemäß § 78 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 - UG durch (rechtskräftigen) Bescheid die Anerkennung der letzten Prüfung erfolgt.

4 Die Zulassung zu einem Masterstudium setze gemäß § 64 Abs. 5 UG den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums bzw. eines gleichwertigen Studiums voraus. Da der Revisionswerber sein Bachelorstudium "Agrarwissenschaften" erst am 22. Oktober 2013 abgeschlossen habe, habe eine Zulassung zum Masterstudiengang "Angewandte Pflanzenwissenschaften", welcher lediglich bis 30. September 2013 in Kraft gestanden sei, nicht erfolgen können.

5 Den Feststellungsantrag des Revisionswerbers qualifizierte das Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf VwGH 30.3.2004, 2002/06/0199) als unzulässig, weil die Frage der Zulassung des Revisionswerbers zum Masterstudium "Angewandte Pflanzenwissenschaften" bereits im Bescheid der erstbelangten Behörde vom 28. April 2015 abgehandelt worden sei. Damit sei das Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Subsidiarität des Feststellungsbescheides nicht mehr gegeben.

6 Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht zu, weil sie von der Lösung der Rechtsfrage abhänge, ob § 60 Abs. 1 UG dahingehend auszulegen sei, dass dem Antrag auf Zulassung zu einem Studium in der Regel mit der Ausstellung des Studienblattes faktisch entsprochen werde.

7 2. Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, welche das Verwaltungsgericht samt den Verfahrensakten vorgelegt hat.

8 Die belangten Behörden erstatteten eine - gemeinsame - Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragten. Ebenso brachte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Revisionsbeantwortung ein, ohne allerdings Aufwandersatz anzusprechen.

9 Der Revisionswerber replizierte.

10 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

13 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. VwGH 22.2.2017, Ro 2016/10/0009, mwN). Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2014/10/0125, mwN).

14 5. Die Revision erweist sich weder aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen noch aufgrund des Zulässigkeitsvorbringens des Revisionswerbers als zulässig.

15 5.1. Das Verwaltungsgericht verneinte die Verleihung des akademischen Grades "Master" für die Absolvierung des Masterstudiums "Angewandte Pflanzenwissenschaften" mit der Begründung, dass der Revisionswerber zu diesem Masterstudium gar nicht zugelassen sei. Da die Zulassung zu einem Masterstudium gemäß § 64 Abs. 5 UG den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraussetze und der Revisionswerber sein Bachelorstudium "Agrarwissenschaften" erst am 22. Oktober 2013 abgeschlossen habe, habe eine Zulassung zum Masterstudiengang "Angewandte Pflanzenwissenschaften", der schon vor dem Abschluss des Bachelorstudiums durch den Revisionswerber außer Kraft getreten sei, nicht erfolgen können.

16 Das Verwaltungsgericht schloss eine Zulassung des Revisionswerbers zum Masterstudium "Angewandte Pflanzenwissenschaften" daher bereits aufgrund des zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Masterstudienganges noch nicht abgeschlossenen Bachelorstudiums aus. Auf das (Nicht-)Vorliegen eines entsprechenden Studienblattes (bzw. auf den rechtlich gebotenen Modus der Zulassung zum Studium) hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht abgestellt.

17 Die vom Verwaltungsgericht in seiner Zulassungsbegründung - erkennbar bloß mit Blick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses - aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich daher im Revisionsverfahren nicht.

18 5.2.1. Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision aus, es sei gegenständlich die Rechtsfrage zu lösen, ob er durch die (von ihm behauptete) "Freischaltung" für sämtliche Lehrveranstaltungen für das Masterstudium "Angewandte Pflanzenwissenschaften" zugelassen worden sei.

19 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, aufgezeigt (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0189). Der Revisionswerber übersieht nämlich, dass das Verwaltungsgericht die Zulassung des Revisionswerbers zum Masterstudium "Angewandte Pflanzenwissenschaften" mit dem mangelnden - gemäß § 64 Abs. 5 UG jedoch für eine Zulassung zum Masterstudium erforderlichen - Abschluss seines Bachelorstudiums vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Masterstudiums verneint hat. Davon ausgehend führt auch die vom Revisionswerber behauptete EDV-mäßige Freischaltung für sämtliche Lehrveranstaltungen des Masterstudiums zu keinem anderen Ergebnis, weil eine solche (abgesehen von der Frage, ob dem irgendeine rechtliche Bedeutung zukäme) nichts an dem - vom Verwaltungsgericht angenommenen - mangelnden Abschluss des Bachelorstudiums durch den Revisionswerber zu ändern vermag.

20 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG in Bezug auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bachelorstudiums durch den Revisionswerber wirft die Revision aber nicht auf.

21 5.2.2. Wenn der Revisionswerber weiters meint, die Revision sei zulässig, weil das Verwaltungsgericht die "völlig einhellige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Unterlassung einer Bescheidausstellung der Verwaltungsbehörde völlig außer Acht" lasse, zeigt er auch damit keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

22 Nach der ständigen Rechtsprechung hat nämlich ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2015/05/0078, mwN).

23 Diesen Erfordernissen wird die vorliegende Revision mit dem oben wiedergegebenen pauschalen Vorbringen nicht gerecht.

24 5.2.3. Schließlich formuliert die Revision auch keine (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG in Zusammenhang mit der Zurückweisung des Eventualantrages des Revisionswerbers auf Feststellung seiner Zulassung zum Masterstudium "Angewandte Pflanzenwissenschaften". Abgesehen davon scheint die vom Revisionswerber aufgestellte Behauptung, er hätte keinen Eventualantrag auf Feststellung seiner Zulassung zum Masterstudium "Angewandte Pflanzenwissenschaften" gestellt, sondern einen Zulassungsbescheid für das genannte Studium beantragt, vor dem Hintergrund der durch einen rechtsfreundlichen Vertreter gewählten eindeutigen Formulierung des (Eventual-)Antrags des Revisionswerbers nicht haltbar.

25 6. Die Revision war daher zurückzuweisen.

26 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100035.J00

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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