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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des G N in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 1. Februar 2018, Zl. KLVwG- 1843/6/2017, betreffend Abweisung eines Antrags auf (nachträgliche) Bewilligung einer Bringungsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Februar 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers auf (nachträgliche) Bewilligung einer Bringungsanlage ab, wobei es die Revision nicht zuließ.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht - gestützt auf die Ausführungen eines forstfachlichen Amtssachverständigen - zugrunde, dass die bereits errichtete Forststraße (deren vollständiger Rückbau dem Revisionswerber rechtskräftig aufgetragen worden sei) § 60 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) nicht entspreche; außerdem sei durch die Forststraße der Versagungstatbestand des § 60 Abs. 2 lit. a ForstG erfüllt. Die konsenslos errichtete Forststraße entspreche "nicht dem technischen Stand". Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen sei aufgrund der mit der Bringungsanlage verbundenen Waldbodeninanspruchnahme ein höherer Anfall an Oberflächenwässern zu verzeichnen, wodurch gefährliche Erosionen herbeigeführt werden könnten.
3 Das Projekt stelle überdies eine Übererschließung im Sinn des § 60 Abs. 1 ForstG dar: Der Amtssachverständige habe ausgeführt, dass der gegenständliche Bereich durch einen bereits bestehenden Hohlweg sowie durch die bereits vorhandenen Forststraßen als erschlossen anzusehen sei. Die durch die gegenständliche Forststraße zusätzlich erschlossene Fläche von 0,33 ha stehe "in keiner Relation zu den bereits erschlossenen Flächen" (Hinweis auf das Maßhaltegebot im Sinn etwa des hg. Erkenntnisses vom 14. Juli 2011, 2007/10/0092).
4 Zusammenfassend bestätigte das Verwaltungsgericht die Abweisung des Bewilligungsantrags des Revisionswerbers mit der Begründung, dass durch die bereits errichtete Bringungsanlage eine Übererschließung des Gebietes im Sinn des § 60 Abs. 1 ForstG herbeigeführt und dass durch das Projekt "auch der Versagungstatbestand des § 60 Abs. 2 lit. a ForstG verwirklicht" worden sei.
5 Die Nichtzulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit formelhaftem Verweis auf Art. 133 Abs. 4 B-VG, weiters "hinsichtlich der Unzulässigkeit der Errichtung zusätzlicher Forststraßen, obwohl das Gebiet als erschlossen anzusehen ist", mit Hinweis auf VwGH 12.9.1985, 85/07/0087.
6 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision rügen zunächst - den Rechtssatz 2 des Erkenntnisses 85/07/0087 aufgreifend (welcher auf eine Bringungsanlage in unmittelbarer Nähe einer bereits behördlich bewilligten Trasse für eine Forststraße abstellt) - lediglich mit Blick darauf das Fehlen wesentlicher Feststellungen (nämlich dazu, in welcher Entfernung sich die weiteren Bringungsanlagen befänden, und überhaupt Feststellungen "zu der alten Bringungsanlage").
10 Dieses Vorbringen lässt allerdings die oben wiedergegebene (tragfähige) Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtes, welche auf den Versagungstatbestand des § 60 Abs. 2 lit. a ForstG (wegen der durch die errichtete Forststraße herbeigeführten Gefahr durch Erosionen) abstellt, außer Acht. Mit der lapidaren - entgegen der auf sachverständiger Grundlage getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichtes aufgestellten - Behauptung des Revisionswerbers, durch eine Bewirtschaftung mittels Seilkran sei eine "erhöhte Erosionsgefahr des Waldbodens und des Schutzwaldes" gegenüber der zur Bewilligung beantragten Errichtung eines Traktorweges verbunden, zeigt der Revisionswerber mit Blick auf diese Alternativbegründung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
11 4. Die Revision war daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0084, mwN).
Wien, am 25. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100060.L00Im RIS seit
21.06.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018