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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache über die Revision des U A C in S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018, Zl. L516 2150951- 1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 27. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, eine dritte Person habe Ansprüche auf Grundstücke seiner Familie erhoben. Die Familie des Revisionswerbers habe ihren Gegner bei der Polizei angezeigt. Dieser habe gedroht, den Revisionswerber umzubringen, sofern die Anzeige nicht zurückgenommen werde. Der Bruder und der Cousin des Revisionswerbers seien bereits aufgrund des Streits getötet worden.
2 Mit Bescheid vom 27. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
3 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegenüber dem Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festgelegt.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Gegen das Erkenntnis des BVwG wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zur Zulässigkeit der Revision wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, das BVwG hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Es hätte ihm der Status des Asylberechtigten und aufgrund der mangelnden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Pakistans der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen werden müssen. Der Revisionswerber legte auch eine Anzeigebestätigung vom 7. März 2008 vor, welche die Umstände schildern würde, die zum Tod des Bruders des Revisionswerbers geführt hätten. Des Weiteren legte er auch eine Schwangerschaftsbestätigung einer Frau, datiert mit 9. März 2018 und eine Erklärung dieser Frau vor, dass er Vater werde. Aufgrund der werdenden Vaterschaft hätte ihm eine Aufenthaltsberechtigung eingeräumt werden müssen.
10 Soweit sich die Revision gegen das Absehen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung richtet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn dieser Bestimmung "geklärt erscheint", folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 - 0018, mwN).
11 Es ist nicht ersichtlich, dass diese Leitlinien zur Unterlassung der mündlichen Verhandlung verletzt wurden. Das BVwG hat keine neuen Beweismittel beigeschafft. Die - hinreichenden - Feststellungen zur Person des Revisionswerbers und der Lage in Pakistan hat das BVwG gegenüber dem Bescheid des BFA nicht ergänzt. Im Übrigen hat sich das BVwG in seinen beweiswürdigenden Ausführungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen der Beweiswürdigung des BFA angeschlossen, die sich primär auf die Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers wegen der Widersprüchlichkeit seiner Angaben in der erfolgten Einvernahme stützte. In der Beschwerde ist der Revisionswerber der Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert entgegengetreten und hat auch keine neuen Tatsachen vorgebracht.
12 Hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes im Allgemeinen nicht revisibel ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255, mwN).
13 Das BVwG hat in nicht unschlüssiger Weise dargelegt, weshalb es das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers für nicht glaubwürdig erachtet. Weiters hat sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung auch mit der Situation in Pakistan, vor allem mit der Situation in Punjab und mit der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Schutzfähigkeit gegeben ist. Dies deckt sich auch mit den herangezogenen Länderberichten. Im Übrigen hat der Revisionswerber selbst angegeben, dass die Polizei den Mörder seines Bruders und seines Cousins ausgeforscht habe. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass die beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis unvertretbar wären.
14 Beim Vorbringen des Revisionswerbers, dass er Vater werde, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200279.L00Im RIS seit
25.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018