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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des J J in R, vertreten durch Mag. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Anichstraße 29/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12. April 2018, Zlen. LVwG- 2017/44/2110-9 und LVwG-2017/44/2111-9, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, Abteilung Verkehr und Straße, Herrengasse 3, 6020 Innsbruck; Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG:
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN).
5 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016; 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, uvm).
6 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift "Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der außerordentlichen Revision" nach einer Wiedergabe des Inhaltes des Art. 133 Abs. 4 B-VG und einem Hinweis auf Rechtsprechung des Obersten Gerichthofes, wonach auch Verfahrensfehlern unter gewissen Umständen erhebliche Bedeutung zukommen könne, ausgeführt, dass vor diesem Hintergrund auch in der gegenständlichen Angelegenheit eine grundsätzliche Rechtsfrage vor(liege), weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruhe. Daher sei auch aus Gründen der Rechtssicherheit ein Bedürfnis zur Klarstellung gegeben. Die Angelegenheit sei auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
7 Eine nähere Darstellung des Verfahrensfehlers selbst oder der Rechtsfrage, die durch diesen Verfahrensfehler unrichtig entschieden worden wäre, findet sich in den Zulässigkeitsgründen aber nicht. Diese bleiben völlig abstrakt.
8 Damit wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen aber nicht entsprochen, wonach konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070364.L00Im RIS seit
25.06.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018