Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.04.2018Norm
FSG 1997 §37 Abs3 Z1Rechtssatz
Ist die auf einer Begutachtungsplakette aufscheinende (gelochte) Frist abgelaufen und überdies die nach § 57a Abs. 3 KFG eingeräumte Toleranzfrist von vier Monaten, innerhalb der die Überprüfung noch nachgeholt werden kann, verstrichen, darf ein Kraftfahrzeug nicht mehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden (vgl. VwGH Ra 2016/02/0173 mwN). Das Wort „Verwenden“ im Sinne des § 36 KFG umfasst nicht nur das Lenken (vgl. VwGH 87/03/0075, 0087), sondern ein Kraftfahrzeug wird auch dann „verwendet“, wenn es auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt ist, und zwar für die gesamte Dauer des Abstellens (vgl. VwGH Ra 2016/02/0045)
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Verwenden; Abstellen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2269.001.2017Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018