Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 23 Nc 1/18x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers J***** C*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allenfalls folgenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ersatzansprüche unter anderem aus seiner Ansicht nach rechtswidrigem Verhalten von Organen des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz ableitet. Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil sich der Antragsteller auch auf ein Fehlverhalten bzw Fehlentscheidungen des Oberlandesgerichts Graz berufe.
Rechtliche Beurteilung
Nach der genannten Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des dem zuständigen Landesgericht im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch dem demgemäß § 9 Abs 1 AHG zuständigen Prozessgericht übergeordneten Oberlandesgericht amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen. Eine Delegierung hat auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren zu erfolgen (RIS-Justiz RS0122241).
Es ist daher ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
Textnummer
E121742European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00018.18I.0507.000Im RIS seit
24.06.2018Zuletzt aktualisiert am
24.06.2018