Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.04.2018Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §54Rechtssatz
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert hat, dass das Rechtsinstitut der Ersitzung dem öffentlichen Recht fremd ist, es sei denn, dass es in einem Gesetz ausdrücklich anerkannt wird, was jedoch im Bereich der Bauordnung für Wien nicht der Fall ist (vgl. VwGH 20.02.1967, Zl. 0437/65; VwGH 15.01.1968, Zl. 2162/65; VwGH 24.02.1998, Zl. 97/05/0325, mwN).
Schlagworte
Zubau; Herstellungskosten; Gehsteig; Stundung; Ersitzung; öffentliches GutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.026.11819.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018