Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.04.2018Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §54Rechtssatz
Es ist zutreffend, dass der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, dass auch eine Ersitzung von Privatrechten am öffentlichen Gut möglich ist, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten nicht ausdrücklich verboten ist, kommt gegen-ständlich eine Ersitzung des Rechtes, eine Stützmauer auf öffentlichem Gut „zu haben“, nicht in Betracht. Zwar enthält die Bauordnung für Wien kein ausdrückliches Verbot der Ausübung des behaupteten Nutzungsrechtes, jedoch hat der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB ist. Ist ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, nicht ersitzbar, so kann etwa auch durch eine Veräußerung der Liegenschaft eine offenkundige Dienstbarkeit nicht entstehen. Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch liegt auch vor, wenn die Nutzung gegen gesetzliche Verbote oder gegen in einem Verwaltungsbescheid enthaltene Anordnung verstößt (vgl. etwa OGH 1 Ob 225/99s, 2 Ob 11/10x).
Schlagworte
Zubau; Herstellungskosten; Gehsteig; Stundung; Ersitzung; öffentliches GutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.026.11819.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018