RS Lvwg 2018/4/5 VGW-111/026/11819/2016, VGW-111/V/026/11820/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

BauO Wr §54
ABGB §1460

Rechtssatz

Es ist zutreffend, dass der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, dass auch eine Ersitzung von Privatrechten am öffentlichen Gut möglich ist, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten nicht ausdrücklich verboten ist, kommt gegen-ständlich eine Ersitzung des Rechtes, eine Stützmauer auf öffentlichem Gut „zu haben“, nicht in Betracht. Zwar enthält die Bauordnung für Wien kein ausdrückliches Verbot der Ausübung des behaupteten Nutzungsrechtes, jedoch hat der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB ist. Ist ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, nicht ersitzbar, so kann etwa auch durch eine Veräußerung der Liegenschaft eine offenkundige Dienstbarkeit nicht entstehen. Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch liegt auch vor, wenn die Nutzung gegen gesetzliche Verbote oder gegen in einem Verwaltungsbescheid enthaltene Anordnung verstößt (vgl. etwa OGH 1 Ob 225/99s, 2 Ob 11/10x).

Schlagworte

Zubau; Herstellungskosten; Gehsteig; Stundung; Ersitzung; öffentliches Gut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.026.11819.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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