RS Lvwg 2018/4/5 VGW-111/026/11819/2016, VGW-111/V/026/11820/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

BauO Wr §54
ABGB §1460

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2004, Zl. 2003/05/0216, zum Wesen der Bekanntgabe der Gehsteigherstellung ausge-sprochen, dass erst nach der Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges sowie der Übermittlung der Absteckskizze die Pflicht des Grundeigentümers zur Gehsteigherstellung als derart präzise bestimmt anzusehen ist, dass sie einer Vollstreckung zugänglich ist, wobei es für die Vollstreckung freilich auch noch eines Titelbescheides bedarf. Ein bescheidmäßiger Auftrag, einen den Vorschriften entsprechenden Gehsteig herzustellen, ist nämlich für den Fall vorgesehen, dass die bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges nicht (rechtzeitig) erfüllt wird (wie dies in § 54 Abs. 4 BO vorgesehen ist).

Schlagworte

Zubau; Herstellungskosten; Gehsteig; Stundung; Ersitzung; öffentliches Gut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.026.11819.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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