Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.04.2018Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §54Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.12.2004, Zl. 2003/05/0216, zum Wesen der Bekanntgabe der Gehsteigherstellung ausge-sprochen, dass erst nach der Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges sowie der Übermittlung der Absteckskizze die Pflicht des Grundeigentümers zur Gehsteigherstellung als derart präzise bestimmt anzusehen ist, dass sie einer Vollstreckung zugänglich ist, wobei es für die Vollstreckung freilich auch noch eines Titelbescheides bedarf. Ein bescheidmäßiger Auftrag, einen den Vorschriften entsprechenden Gehsteig herzustellen, ist nämlich für den Fall vorgesehen, dass die bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges nicht (rechtzeitig) erfüllt wird (wie dies in § 54 Abs. 4 BO vorgesehen ist).
Schlagworte
Zubau; Herstellungskosten; Gehsteig; Stundung; Ersitzung; öffentliches GutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.026.11819.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018