Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.04.2018Index
L82009 Bauordnung WienNorm
BauO Wr §54Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung kraft Gesetzes, und zwar bei jeder Bauführung grundsätzlich von neuem, ohne dass es einer Anordnung oder Auflage zur Gehsteigherstellung in einem Baubewilligungsbescheid bedarf, wobei die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung, wenn keine Stundung erfolgte, mit der Konsumation der sie auslösenden Baubewilligung entsteht (vgl. etwa VwGH 23.07.2013, Zl. 2012/05/0079).
Schlagworte
Zubau; Herstellungskosten; Gehsteig; Stundung; Ersitzung; öffentliches GutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.026.11819.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018