RS Lvwg 2018/4/5 VGW-111/026/11819/2016, VGW-111/V/026/11820/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

BauO Wr §54
ABGB §1460

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung kraft Gesetzes, und zwar bei jeder Bauführung grundsätzlich von neuem, ohne dass es einer Anordnung oder Auflage zur Gehsteigherstellung in einem Baubewilligungsbescheid bedarf, wobei die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung, wenn keine Stundung erfolgte, mit der Konsumation der sie auslösenden Baubewilligung entsteht (vgl. etwa VwGH 23.07.2013, Zl. 2012/05/0079).

Schlagworte

Zubau; Herstellungskosten; Gehsteig; Stundung; Ersitzung; öffentliches Gut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.026.11819.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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