TE Bvwg Beschluss 2018/6/7 W247 2192882-1

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Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W247 2192882-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis vom 24.05.2018, Zl. W247 XXXX, dahingehend berichtigt, dass es im Spruchpunkt B) anstelle der Wortfolge "Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig" richtigerweise zu lauten hat: "Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, zugleich festgestellter Sachverhalt:

1. Mit Erkenntnis vom 24.05.2018, W247 XXXX, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend den am 11.12.2013 gestellten Asylantrag in Spruchpunkt A) als unbegründet abgewiesen und die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt.

2. Aus einem redaktionellen Versehen wurde in Spruchpunkt B) die Revision für zulässig erklärt. Unter Punkt II.3.3. des Erkenntnisses wurde zur Unzulässigkeit der Revision näher ausgeführt, dass gegenständlicher Fall keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft und die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung fehlt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.

§ 62 Abs. 4 AVG lautet:

"(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

3. Wie unter Punkt. I. ausgeführt, wurde in dem dem berichtigten Beschluss vorangegangenen Erkenntnis die Revision für nicht zulässig erklärt, da gegenständlicher Fall keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft und die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung fehlt. Wenn daher im Spruch des zu berichtigenden Erkenntnisses die Revision für zulässig erklärt wurde, handelt es sich dabei um ein offenkundiges Versehen bei der Ausfertigung, das zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung vermeidbar gewesen wäre (vgl. die relevante Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, § 62 Rz 47-48).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W247.2192882.1.01

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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