TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/12 W153 2195153-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W153 2195153-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zl. 1087998205-151390475, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Senegal, stellte am 20.09.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Hierbei gab er an, dass er in der Heimat als Mechaniker auf einem Schiff gearbeitet und im Zuge dessen einmal auf dem Schiff versteckte illegale Migranten entdeckt habe. Nachdem er dies herausgefunden habe, habe er Probleme mit seinem Arbeitgeber bekommen, weshalb er geflohen sei. Er habe seine Heimat 2009 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ungefähr fünf Jahre aufgehalten habe. Danach sei er über Mazedonien und Ungarn nach Österreich gereist. Er habe hier keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer sei geschieden. Seine Eltern, zwei Brüder, vier Schwestern und seine Tochter seien noch im Senegal aufhältig. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von seinem Arbeitgeber getötet zu werden.

Am 26.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Hierbei legte er einige Dokumente hinsichtlich seiner Integration vor. Konkret handelt es sich um eine Teilnahmebestätigung an der Dialogveranstaltung "MEN TALK" vom 20.12.2017 sowie an einem Kunstworkshop, eine Teilnahmebestätigung am Steirischen Frühjahrsputz am 22.04.2017 und an Straßenreinigungen (im Zeitraum vom 29.08.2016 bis 02.02.2018 im Ausmaß von 227,5 Stunden) sowie um Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen.

Sodann führte er im Wesentlichen Folgendes aus (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"...

LA: Womit haben Sie im Herkunftsland Ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Ich war Mechaniker.

LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihr Herkunftsland zu verlassen?

VP: Ich war Mechaniker auf einem Schiff und ich habe immer wieder Wartungs- und Reparaturarbeiten gemacht und da habe ich blinde Passagiere gesehen. Das habe ich dann meinen Kollegen gesagt und der sagte wir sollten das auf der senegalesischen Botschaft in Marokko sagen, dass da irgendetwas nicht normal ist, da das Schiff in die Türkei fahren hätte sollen. Der Chef am Schiff hat zu meinem Freund gesagt er solle davon nichts sagen sonst wäre sein Kopf ab und dann habe ich meinen Freund nicht mehr gesehen, das heißt sie haben ihn eliminiert, da habe ich dann beschlossen zu fliehen, ich hatte nicht im Senegal vor den Senegal zu verlassen.

LA: Wann haben Sie schlussendlich Ihr Herkunftsland tatsächlich verlassen?

VP: Ich habe am 13.11.2009 den Senegal verlassen.

LA: Bis wie viele Tage, Wochen, Monate vor Ihrer Ausreise waren Sie als Mechaniker tätig?

VP: Ein Monat hat es gedauert bis ich in die Türkei gekommen bin.

LA: Haben Sie noch Angehörige im Senegal? Wenn ja, welche?

VP: Meine Eltern und meine Geschwister leben noch im Senegal.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen im Herkunftsland?

VP: Nein

LA: Warum nicht?

VP: Weil ich bedroht war, mein Kollege auf dem Schiff war wie einer von der Familie und sie wussten, dass ich auch reden werde.

LA: Wann und in welcher Form hatten Sie letztmalig Kontakt zu Ihren Angehörigen im Senegal?

VP: 2012 mit dem Telefon.

LA: Warum ist dann ausgerechnet 2012 der Kontakt abgebrochen?

VP: Es ist so, dass ich dann über die Türkei nach Griechenland geflohen bin und mein Vater Ingenieur ist und auch auf Schiffen arbeitet. Ich habe ihm die ganze Sache erklärt und er hat gemeint, dass ich ja nicht zurückkehren soll weil diese Leute die Mittel und Möglichkeiten haben mich zu finden, weil ich ja geredet habe.

LA: Können Sie die Telefonnummer mit welcher Sie letztmalig mit Ihren Angehörigen Kontakt hatten nennen?

VP: Nein es war in Griechenland aus einer Telefonzelle und deshalb weiß ich jetzt die Nummer nicht mehr.

...

LA: Haben Sie somit alle Gründe die Sie veranlasst haben Ihre Heimat, Senegal zu verlassen vollständig und ausführlich wiedergegeben?

VP: Wie ich auf das Schiff gegangen bin hatte ich nicht vor nach Österreich oder Griechenland zu kommen, sondern weil ich einen Vertrag als Mechaniker hatte, aber wie ich dann die blinden Passagiere gesehen habe und wie sie meinen Freund umgebracht haben wusste ich, dass ich fliehen muss, weil sie Angst hatten, dass ich reden werde und mein Leben somit in Gefahr war.

LA: In welchem Zeitraum waren Sie als Mechaniker auf Schiffen unterwegs?

VP: Das weiß ich nicht genau, ich habe nicht lange die Schule besucht und eines Tages hat mich mein Vater mit zum Hafen genommen wo die ganzen Schiffe sind und hat gesagt da kannst du beginnen zu arbeiten und so hat das dann begonnen.

LA: Wie hieß das Schiff auf welchem Sie zuletzt tätig waren?

VP: Ich weiß nicht wie das Schiff geheißen hat, es lag vor der Insel Gorje vor Anker und da es nicht mehr fahrtauglich war, sollten wir es reparieren, damit es in die Türkei fahren kann.

LA: Um welche Art von Schiff handelte es sich hierbei?

VP: Es war ein Tanker.

LA: Wie stark war die Besatzung dieses Schiffes?

VP: Drei Senegalesen und vier Türken.

LA: Was haben Sie genau auf diesem Schiff gemacht?

VP: Ich habe als Mechaniker bzw. als Öler am Schiff gearbeitet.

LA: Welche Details über das Schiff können Sie uns nennen? (Motorisierung, Anzahl der Turbinen, Größe, Besatzung, etc.)

VP: Ich weiß nicht wie stark der Motor war, da waren ja andere dafür zuständig, ich war ja nur der Öler, aber es war ein großes Schiff so wie Tanker nun mal eben sind.

LA: Sie können demnach keine Angaben weder zum Namen noch zu Detail des Schiffes auf welchem Sei arbeiteten machen?

VP: Den Namen kann ich nicht nennen, aber welche Details zum Beispiel?

LA: Sie gaben an, dass das Schiff nicht mehr fahrtauglich war, waren Sie dann tatsächlich dabei beteiligt es wieder fahrtauglich zu bekommen?

VP: Ja

LA: Was haben Sie dabei gemacht?

VP: Ich habe das getan was mein Chef mir gesagt hat, wenn er mir sagte, dass ich etwas abmontieren soll, dann habe ich es gemacht und wenn er gesagt hat, dass ich etwas abmachen soll, dann habe ich das auch gemacht.

LA: Unter welcher Flagge fuhr dieses Schiff?

VP: Meinen Sie davor?

LA: Welcher Landsmann war der Kapitän?

VP: Er war Türke. Es gab zwei Kapitäne, einer war Türke und einer war Senegalese.

LA: Waren Sie legal auf diesem Schiff beschäftigt?

VP: Nein, sie haben mich nur mit meiner Meeresbescheinigung am Schiff arbeiten lassen.

LA: Wie stark war nun die tatsächliche Besatzung dieses Schiffes?

VP: Neun Personen, glaube ich, es ist schon lange her.

LA: Was transportierte dieses Schiff?

VP: Ich habe nur blinde Passagiere gesehen, ich habe nicht gesehen was dieses Schiff transportiert. Ich habe nicht gesehen was dieses Schiff transportierte, das war auch nicht meine Aufgabe, ich hatte nur arbeiten sollen.

LA: Mit welchem Zielhafen hat das Schiff auf Ihrer letzten Reise den Ausgangshafen verlassen?

VP: Ich glaube das war Çanakkale, das war das erste Mal, dass ich aus dem Senegal weggewesen bin. Nachgefragt gebe ich an, dass wir in Gorée, Dakar, Senegal gestartet sind.

LA: Wo haben Sie schlussendlich das Schiff verlassen?

VP: In der Türkei

LA: Wann haben Sie bemerkt, dass sich blinde Passagiere am Schiff befinden?

VP: Als wir Gorée verlassen haben und in Richtung Marokko aufzubrechen, weil der Treibstoff und das Essen ausgingen hat der Chef gesagt, dass wir in Marokko diese Dinge besorgen werden und dann weiter in die Türkei fahren werden.

LA: Was haben Sie unternommen als Sie bemerkten, dass sich blinde Passagiere am Schiff befinden?

VP: Ich habe das meinem Freund gesagt, was ich gesehen habe und mein Freund hat gemeint, dass wir in Marokko zur Botschaft gehen sollen um das zu melden und das hat dann der Chef mitgekriegt.

LA: Können Sie irgendwie belegen, dass Sie je auf einem Schiff gearbeitet haben?

VP: Nein ich habe nichts, ich hatte keine Möglichkeit Fotos zu machen da ich mit dem Tode bedroht war.

LA: Warum hat der Chef dann Ihren Freund umgebracht und Sie am Leben gelassen?

VP: Mein Freund war ein Typ der keine Angst hatte, ich schon, er hat sehr viel geredet und er hat gesagt, dass er das bekannt geben wird, ich habe mich still verhalten.

LA: Wie lange dauerte die Fahrt von Gorée bis in die Türkei wo Sie das Schiff verlassen haben?

VP: Ein Monat.

LA: Wie viele blinde Passagiere befanden sich auf dem Schiff?

VP: Es waren sehr viele, man hat sie dort untergebracht wo normal die Waren untergebracht waren, ich habe sie nur kurz gesehen, ich hatte auch Angst und daher kann ich nicht sagen wie viele es waren.

LA: War es ein Geheimnis, dass sich sehr viele blinde Passagiere über ein Monat lang am Schiff aufgehalten haben?

VP: Ja, aber da ich in vielen Bereichen am Schiff war, habe ich sie dann gesehen.

LA: Wer hat die blinden Passagiere am Schiff mit Lebensmitteln versorgt?

VP: Das weiß ich nicht, ich wusste ja auch nicht, dass sie da sind, das muss der Chef gewusst haben, das haben die ausgemacht.

LA: Woher wusste Ihr Chef, dass Sie von den blinden Passagieren am Schiff wussten?

VP: Wie ich das mit den blinden Passagieren gesehen habe, habe ich mit meinem Freund diskutiert und mein Freund hat gesagt, das muss man bekanntgeben ich war da eher zurückhaltender und das hat der Chef mitbekommen.

LA: Haben somit schlussendlich alle Besatzungsmitglieder am Schiff von den blinden Passagieren gewusst?

VP: Vielleicht das weiß ich nicht, ich habe ja hauptsächlich unter Deck gearbeitet, vielleicht wussten die anderen auch davon.

LA: Hatten Sie je Probleme im Senegal?

VP: Nein

LA: Konnten Sie das Schiff dann schlussendlich in der Türkei problemlos verlassen?

VP: Nein ich war bedroht, habe weder meine Tasche noch meine Bezahlung entgegengenommen und bin geflohen, weil ich ihren Plan verstanden hatte. Sie konnten mich am Schiff während der Fahrt nicht töten, weil sie mich ja noch benötigten und mein Freund ja nicht mehr da war und einmal angekommen hätten sie das tun können und deshalb bin ich dann geflohen.

LA: Haben Sie das Schiff schlussendlich dann gemeinsam mit den blinden Passagieren verlassen?

VP: Ich bin allein aus dem Schiff raus und habe alles hinter mir gelassen so wie es war. Wir haben nach Gorée nur in Marokko einen Zwischenstopp gemacht und dann sind wir in die Türkei.

LA: Wer bedrohte Sie am Schiff?

VP: Der Chef.

LA: In welcher Form hat Sie der Chef bedroht?

VP: Er wusste, dass er ein Problem hatte aus zwei Gründen, weil er ja einerseits meinen Kollegen umgebracht hatte und andererseits die blinden Passagiere an Bord hatte.

LA: Demnach hat er Sie persönlich konkret jedoch nicht bedroht, ist das richtig?

VP: Schon weil wenn er mich nicht direkt bedroht hätte, dann wäre ich nicht geflohen. Mein Kollege und ich wussten ja von den blinden Passagieren und mein Chef wollte nicht, dass wir reden.

LA: Wie wurden Sie nun konkret von Ihrem Chef bedroht?

VP: Er ist eines Tages in den Maschinenraum gekommen und hat gesagt, dass er mich töten würde wenn ich darüber reden würde, dass mein Freund nicht mehr da wäre und dass es blinde Passagiere am Schiff gäbe.

LA: Somit hätte Ihr Chef nach dieser Drohung davon ausgehen müssen, dass Sie das Schiff in der Türkei verlassen werden. Ist das richtig?

VP: Er wusste nichts von meinem Plan aber ich wusste, dass ich fliehen muss weil Sie mich töten würden. In der Art und Weise wie er mich bedroht hat habe ich gesehen, dass ich fliehen muss und ich war dann der Erste der geflohen ist als das Schiff an Land ging.

LA: Wie viele Männer waren auf diesem Tankerschiff im Maschinenraum mit Ihnen tätig?

VP: Wir waren zu viert und einer davon war ein türkischer Elektriker, insgesamt waren wir aber vier.

LA: Somit hätte das Schiff auch ohne Ihre Anwesenheit weiter betrieben werden können oder?

VP: Sie haben die Türken nur zur Überwachung und zur Wartung dort gelassen, die die aber die wirkliche händische Arbeit leisteten waren mein Freund und ich.

LA: Geben Sie ein Beispiel dafür was Sie dermaßen unersetzlich auf dem Schiff gemacht hat, was konnten Sie was sonst keiner konnte?

VP: Ich war nicht unersetzlich, aber während der Fahrt auf dem Meer hätte man mich nicht ersetzen können.

LA: Was haben Sie nun während der Fahrt auf dem Meer gemacht was niemand anders sonst machen hätte können?

VP: Dieses Problem ist ja erst während der Fahrt aufgetaucht.

LA: Was haben Sie während der Fahrt auf dem Schiff im Maschinenraum gemacht? Erklären Sie bitte Ihre Tätigkeit dort im Detail.

VP: Auf Gorée habe ich das Schiff repariert und Sie haben ja gesagt ich soll nicht lügen und das war das was meine Arbeit gewesen ist.

LA: Kennen Sie sich mit Schiffsmotoren aus?

VP: Meine Funktion am Schiff war nicht sehr hoch ich war nur Öler und habe gemacht was der Chef mit gesagt hat.

LA: Hätte eine tatsächliche Tötungsabsicht des Chefs bestanden so ist es nicht nachvollziehbar, dass es Ihnen möglich war unerkannt das Schiff in der Türkei zu verlassen?

VP: Ich habe ja dort gearbeitet nur ich kann das wissen, von hier aus kann man das nicht beurteilen.

LA: Wurden die anderen Besatzungsmitglieder auch bedroht?

VP: Nein, weil Sie die illegalen wahrscheinlich auch nicht gesehen haben.

LA: Wie groß war dieses Schiff?

VP: Ein Tanker war es, kennen Sie Tanker?

LA: Wurden Sie nur von Ihrem Chef bedroht?

VP: Ja nur vom Chef.

LA: Warum hat Sie der Chef bedroht, Sie gaben an, dass Sie ruhig waren und nichts über die blinden Passagiere redeten?

VP: Weil ich die blinden Passagiere gesehen haben und erlebt habe wie sie meinen Freund erledigten.

LA: Wer hat nun wie Ihren Freund erledigt?

VP: Das kann ich nicht sagen, ich kann nur sagen, dass er auf einmal nicht mehr da war. Ich kann nicht sagen wie sie ihn umgebracht haben.

LA: Wen meinen Sie mit "sie"?

VP: Den Chef.

LA: Beschreiben Sie den Alltag auf See, betreffend der Abläufe für Sie, gab es ein Dienstrad etc.?

VP: Drei Monate lang habe ich das Schiff in Gorée repariert und dann sind wir losgestartet. Ich habe gearbeitet, ich bin noch nie in der Botschaft gewesen um ein Visum zu beantragen ich bin mit dem Schiff mit der Arbeit gekommen.

LA: Dem allgemeinen Verständnis nach müsste doch die Schiffsbesatzung eines Tankers aus mehr als neun Personen bestehen oder?

VP: Es war so, dass dieses Schiff zuerst nicht fahrtauglich war, das haben wir repariert und das Schiff hätte dann in die Türkei fahren sollen um dort ordentlich in Schuss gebracht zu werden.

LA: Dem allgemeinen Verständnis müsste man doch davon ausgehen, dass alle neun Besatzungsmitglieder bei einer Reisedauer von einem Monat über die von Ihnen geschilderten "sehr vielen" blinden Passagier Bescheid gewusst haben. Was sagen Sie dazu?

VP: Nein, es haben nicht alle davon gewusst, zwei Personen waren oben und der Rest war unten.

LA: Sie können weder den Namen des Schiffes noch Details über das Schiffs noch zu Ihrer Tätigkeit im Detail angeben. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar dass ein Tankerschiff mit einer Besatzung von nur neun Mann überhaupt betreiben werden kann. Es ist somit keinesfalls glaubhaft, dass Sie je auf einem Schiff gearbeitet haben. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich habe ja gesagt, ich habe gemacht was der Chef mit gesagt hat. Wenn es ein Leck am Gas oder von anderen Flüssigkeiten gegeben hat, dann habe ich das repariert. Des weiteren habe ich gesagt, dass es sich um keine reguläre Fahrt gehandelt hat. Ich kann mich an den Namen des Schiffes nicht mehr erinnern.

LA: Warum sind Sie nachdem Sie das Schiff in der Türkei verlassen haben nicht wieder in Ihre Heimat zurückgekehrt?

VP: Sie müssen gut zuhören was ich sage, ich habe ihnen gesagt dass ich dann nach Griechenland bin und dass ich meinen Vater dann erzählt habe, dass ich dann meinen Vater angerufen habe und dass er mir dann gesagt hat, dass ich keinen Fuß mehr in den Senegal setzen soll, weil das keine guten Leute sind und sie mich töten werden.

LA: Sie sind ein unbescholtener Mann, warum sollte durch einen Kapitän eines Schiffes eine derart große Bedrohung ausgehen welche ein Leben für Sie in Ihrer Heimat unmöglich machen würde?

VP: Weil wenn ich in den Senegal zurückgehen würde dann könnte ich ja sagen, dass sie erstens meinen Freund umgebracht haben und dass ich sagen könnte, dass sie blinde Passagiere mitgehabt haben.

LA: Was würde Ihnen passieren wenn Sie in den Senegal zurückkehren würden und diese Dinge niemanden sagen würden?

VP: Sie würden mich noch am ersten Tag wo ich zurückehren würde töten, denn sie haben ja die Mittel dazu.

LA: Von wem sprechen Sie?

VP: Die Firma für die dieser Kapitän arbeitet. Wie mein Vater mir sagte, dass ich nicht zurückkehren soll, hat er das deswegen gesagt, weil sie meinen Vater bedroht haben nachdem ich geflohen war.

LA: Welche Firma?

VP: Es gibt viele Firmen.

LA: Welche Firma bedroht Ihren Vater?

VP: Der Chef der Firma XXXX.

LA: Wie stellt sich die Bedrohung durch diese Firma auf Ihren Vater dar?

VP: Weil ich dort begonnen habe und auch mein Vater dort arbeitet.

LA: Wie wird Ihr Vater nun bedroht?

VP: Weil sie wussten, dass ich das Schiff verlassen habe um wegzulaufen.

LA: Wann haben Sie das Schiff in der Türkei verlassen?

VP: Das war im Dezember 2009.

LA: Wann hat Ihnen Ihr Vater gesagt, dass Sie nicht mehr in den Senegal zurückkommen sollen?

VP: 2012 habe ich das letzte Wort von ihm gehört.

LA: Was haben Sie zwischen 2009 und 2015 gemacht?

VP: Ein Monat bin ich in der Türkei geblieben und dann bin ich nach Griechenland gegangen wo ich für fünf Jahre geblieben bin bevor ich nach Österreich gekommen bin.

LA: Sie sind demnach mit dem Flüchtlingsstrom im Herbst 2015 als die Grenzen offen waren nach Österreich gereist ist das richtig?

VP: Ja

LA: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen?

VP: Nein, aber ich hatte auch in Griechenland Angst, dass sie eines Tages herausfinden können, dass ich dort bin und in Griechenland gibt es ja keine Gesetze.

LA: Wie hat Ihr Freund der am Schiff ermordet wurde geheißen?

VP: Oumar Ndiaye.

...

LA: Was spricht Ihrerseits nun konkret gegen eine Rückkehr in Ihr Herkunftsland?

VP: Wie ich schon gesagt habe wenn ich zurückkehre würde, würde das meinen Tot bedeuten. Ich habe meine Tochter hinter mir gelassen.

LA: Wer sollte nach neun Jahren ein derart großes Interesse an Ihrer Ermordung haben?

VP: Sie kennen den Senegal ja nicht. Ich bin Senegalese, ich weiß dass weil die Leute in dem Moment wenn ich zurückkomme wissen, dass ich wieder da bin, die Leute wissen und reden sehr viel.

LA: Bitte erklären Sie mir nun nachvollziehbar und verständlich was eine Rückkehr für Sie in Ihre Heimat unmöglich macht?

VP: Es ist so, dass auch wenn schon so viele Jahre vergangen sind sich die Leute an Dinge erinnern und auch die Familie des Opfers wird mich fragen wo ihr Sohn ist, auch nach zehn Jahren ist das immerhin noch ihr Sohn und dann werden die Dinge offensichtlich.

LA: Sie sind geschieden, ist das richtig?

VP: Ja

LA: Wie viele Kinder haben Sie?

VP: Ich habe eine einzige Tochter, nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß wo sie jetzt lebt.

LA: Haben Sie seit Sie in Österreich sind versucht Kontakt zu Ihrer Tochter oder zur Ihrer restlichen Familie herzustellen?

VP: Seit mein Vater mir gesagt hat, dass ich niemanden mehr kontaktieren soll damit man nicht weiß wo ich mich aufhalte habe ich keinen Kontakt mehr.

Anm.: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

VP: Seitdem mir mein Vater gesagt hat, dass ich nicht mehr in den Senegal zurückkehren soll habe ich alles vergessen. Ich kann nicht zurückkehren, da ich auch meinen Vater nicht in Gefahr bringen möchte. Ich verzichte auf die Möglichkeit eine Stellungnahme abgeben zu können. Wenn ich keine Probleme gehabt hätte dann hätte ich meine Familie nicht zurückgelassen. Mein Leben ist in Gefahr und sobald ich den Senegal betreten würde werde ich getötet. Ich bin Senegalese ich weiß das. Natürlich gibt es Menschen die reisen, aber sie kennen nicht die Probleme von innen. Wenn man Geld hat ist alles kein Problem, wenn man kein Geld hat wird man getötet.

LA: Ich will von Ihnen wissen wer ein derart großes Interesse an Ihrer Ermordung im Senegal haben solle?

VP: Das ist in Afrika ganz anders als in Europa hier kann man vielleicht in einem anderen Bundesland leben aber in Senegal ist alles zentralistisch und im Senegal geht alles von der Hauptstadt Dakar aus. Selbst nach zehn Jahren würden sie wissen, dass ich zurückgekehrt bin und auch die Angehörigen des Verstorbenen werden wissen wollen wo ihr Sohn ist und die werden nicht die Hände verschränken und nichts tun.

..."

Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde noch festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Zusammengefasst führte das BFA aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage und nicht plausibel nachvollziehbar, durch keinerlei Beweismittel gestützt und nicht glaubhaft gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass er sein Land aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und habe zudem familiäre Anknüpfungspunkte in Senegal. Er werde daher in der Lage sein, sich mit seiner zuletzt ausgeübten oder einer anderen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erzielen bzw. könne er mit einer ausreichenden wirtschaftlichen und sozialen Unterstützung rechnen. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine der drei in § 57 Abs. 1 AsylG genannten Ziffern verwirklicht habe, weshalb ein Aufenthaltstitel gem. dieser Bestimmung nicht zu erteilen sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und gerügt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe, weshalb der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln leiden würde. Folglich könne im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle der Rückkehr nach Senegal einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei seit 2015 in Österreich und bemüht, sich zu integrieren. Er lerne Deutsch und engagiere sich bei verschiedenen Projekten. Hierzu seien bereits Bestätigungen vorgelegt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Senegals muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Soninké. Er hat im Senegal die Schule besucht und dort als Mechaniker gearbeitet.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Mechaniker auf einem Schiff gearbeitet hat und bei der Überfahrt in die Türkei wegen der Kenntnis von illegalen Passagieren an Bord vom Kapitän mit dem Tod bedroht wurde und er daher habe fliehen müssen. Auch eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers durch eine Privatperson in Senegal kann nicht festgestellt werden.

Es liegen keine lebensbedrohlichen Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Er steht nicht in ärztlicher Behandlung. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden.

Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Grundsätzlich ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln in Senegal gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er ist auch arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:

In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat an mehreren Projekten in Österreich teilgenommen und besucht Deutschkurse; das erfolgreiche Ablegen einer Deutsch-Sprachprüfung wurde jedoch nicht einmal behauptet und bis heute auch nicht belegt. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er ist unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Zur Situation in Senegal werden folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitiert:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 17.8.2017, Parlamentswahlen am 31.7.2017 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Bei der Parlamentswahl am 31.7.2017 im Senegal hat das Parteienbündnis von Präsident Macky Sall nach vorläufigen Ergebnissen die meisten Sitze gewonnen. Es habe 125 der 165 Sitze erhalten, meldete die senegalesische Nachrichtenagentur APS unter Berufung auf die Wahlbehörde. Das stärkste Oppositionsbündnis war demnach das des früheren Präsidenten Abdoulaye Wade mit 19 Mandaten. Das Bündnis des Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, habe sieben Sitze erhalten (DS 5.8.2017; vgl. JA 5.8.2017). Die Wahlergebnisse wurden unter Ablehnung einer Petition der Oppositionsparteien am 14.8.2017 durch das senegalesische Verfassungsgericht bestätigt (TP 16.8.2017).

Der Wahlkampf war von Gewalt überschattet. Bei Zusammenstößen zwischen Unterstützern des Präsidenten und des wegen Veruntreuung von Geldern inhaftierten Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, hatte die Polizei in den vergangenen Tagen dutzende Menschen festgenommen und Tränengas eingesetzt (DS 5.8.2017; vgl. NZZ 2.8.2017). Wades Anhänger waren offenbar an der Zerstörung von 145 Wahllokalen beteiligt, unter den Dutzenden von Verhafteten am Wahltag waren auch mindestens drei seiner Anhänger (NZZ 2.8.2017).

Quellen:

-

DS - Der Standard (5.8.2017): Regierungskoalition im Senegal gewinnt Wahl,

http://derstandard.at/2000061996084/Parlamentswahl-in-Senegal, Zugriff 17.8.2017

-

JA - Jeune Afrique (5.8.2017): Sénégal : la majorité présidentielle remporte haut la main les législatives, http://www.jeuneafrique.com/depeches/464037/politique/senegal-la-majorite-presidentielle-remporte-haut-la-main-les-legislatives/, Zugriff 17.8.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (2.8.2017): Parlamentswahlen in Senegal

-

Die Koalition in Senegal gewinnt, https://www.nzz.ch/international/parlamentswahlen-in-senegal-sieg-der-regierungspartei-ld.1308946, Zugriff 17.8.2017

-

TP - The Point (16.8.2017): Senegal's parliamentary election results validated,

http://thepoint.gm/africa/gambia/article/senegals-parliamentary-election-results-validated, Zugriff 17.8.2017

Politische Lage

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 6.2015a, vgl. AA 10.2015a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist in Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 21.11.2015).

Die senegalesische Bevölkerung hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten und demokratisch glaubwürdigen Wahlprozess am 25.3.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident wurde der erfolgreichste Oppositionskandidat Macky Sall. Am 1.7.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist (AA 21.11.2015). Die Regierung begann auf Grundlage ihres Regierungsprogramms "Yonnu Yokkute" zahlreiche Reformen. Sie hat ferner Verfahren eingeleitet, in denen Korruption und Unterschlagungen der vergangenen Jahre aufgearbeitet werden sollen. Seit Juli 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur Entwicklung der Infrastruktur ("Plan Sénégal Emergent") (AA 10.2015a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)

-

AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Senegal - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.2.2016

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2016

Sicherheitslage

Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 19.2.2016). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien [in beiden letztgenannten Regionen erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund von Operationen terroristischer Gruppen in der Sahelzone, zu der Mali und Mauretanien gehören] erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 19.2.2016, vgl. AA 19.2.2016, EDA 19.2.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (19.2.2016): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 19.2.2016

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EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.2.2016): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 19.2.2016

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FD - France Diplomatie (19.2.2016): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 19.2.2016

Konflikt in der Casamance

Eine Herausforderung für die Regierung bleibt der seit drei Jahrzehnten ungelöste bewaffnete Konflikt in der Casamance. In diesem südlichen, durch Gambia geografisch nahezu abgetrennten Teil des Landes kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" mit dem Ziel der Unabhängigkeit der Region. Die Casamance unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung. Seit dem Machtwechsel 2012 herrscht ein weitgehend eingehaltener de facto-Waffenstillstand. Die Regierung hat einer Vermittlung durch die mediationserprobte Laienorganisation Sant'Egidio zugestimmt (AA 10.2015a). Präsident Sall hat die Befriedung und wirtschaftliche Förderung der Casamance zur Priorität erklärt. Die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen der MFDC haben seit 2012 deutlich nachgelassen (AA 21.11.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)

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AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Senegal - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.2.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf. Formal ist die Justiz natürlich unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 6.2015a). Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regeln und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 21.11.2015).

Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 6.2015a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 21.11.2015).

Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen (AA 21.11.2016).

Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch das Mandat wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 21.11.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2016

Sicherheitsbehörden

Polizei und Gendarmerie (letztere untersteht dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Korruption und Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift (AA 21.11.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)

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USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/306283/443556_de.html, Zugriff 22.2.2016

Folter und unmenschliche Behandlung

Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 21.11.2015). Die Regierung verfügt nicht über effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen sowie Korruption (USDOS 25.6.2015). Bei Demonstrationen ist es zu einzelnen tödlichen Übergriffen von Sicherheitsbehörden gegen Zivilisten gekommen. Die Verhängung grausamer oder erniedrigender Strafen erfolgt nicht. Körperstrafen nach der Scharia sind ausgeschlossen, da das islamische Recht nur im Familien- und Erbrecht, nicht aber im Strafrecht Anwendung findet (AA 21.11.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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