TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/12 W147 2162402-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W147 2162402-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Februar 2018, Zl. 576070605-170349051, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1

AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, brachte am 28. Dezember 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Als Identitätsnachweis legte er seinen russischen Inlandspass vor.

Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 5. Jänner 2012 im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab als Grund der Flucht an, dass sich zwei der Freunde des Beschwerdeführers dem Widerstand angeschlossen hätten und nur einer zurückgekehrt sei. In der Folge seien in seiner Abwesenheit unbekannte Personen in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen. Diese hätten fälschlicherweise dessen gerade auf Besuch gewesenen Bruder für den Beschwerdeführer gehalten, diesen stark geschlagen und mitgenommen. Nach zwei Tagen sei der Bruder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei Bekannten im Ort versteckt, bis er von seinem Onkel abgeholt und dieser ihm schließlich die Ausreise ermöglicht habe, im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden. Er sei gesund, benötige keine Medikamente; weiters stehe er aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und sei arbeitsfähig; seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und seien diese ordnungsgemäß protokolliert worden. Um kurze Wiedergabe seines Lebenslaufes ersucht, brachte der Beschwerdeführer vor, aus dem DorfXXXX im Rajon XXXX zu stammen, dort befände sich sein Elternhaus und würden sämtliche Angehörige seiner selbst und seiner Gattin aus diesem Dorf stammen. Der Beschwerdeführer habe am Hof seiner Eltern zuletzt ein kleines Häuschen mit zwei Zimmern errichtet, welches er seit Anfang 2011 bewohnt habe. Seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester würden nach wie vor auf diesem Hof leben. Der Beschwerdeführer habe sechs Klassen der neunstufigen Grundschule absolviert, er verfüge über keine Berufsausbildung und habe zunächst ein Jahr lang in einer Autowerkstatt und zuletzt an verschiedenen Orten ? je nachdem wo er Arbeit habe finden können ? für einige Jahre als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Sein Einkommen habe gerade für den Lebensunterhalt seiner Familie ausgereicht. Der Beschwerdeführer berichtigte, sein zuvor erwähntes Wohnhaus nicht auf dem Hof seiner Eltern, sondern auf einem zuvor für 130.000,- Rubel erworbenen Grundstück, etwa 20 Gehminuten vom Elternhaus entfernt, errichtet zu haben.

Mit Eingabe vom 20. August 2012 wurde eine Bestätigung übersandt, wonach sich der Beschwerdeführer auf der Warteliste für einen Psychotherapieplatz befände.

Am XXXX wurde eine weitere Tochter des Beschwerdeführers geboren.

Zu dem für seine Tochter in weiterer Folge eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer als deren gesetzlicher Vertreter am 21. Dezember 2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein eines geeigneten Dolmetschers zusammengefasst an, seine Tochter sei - ebenso wie die übrigen Familienmitglieder - gesund und benötige keine Medikamente. Nach Verwandten im Bundesgebiet befragt, gab der der Beschwerdeführer an, einen Bruder in Österreich zu haben, diesen würde er ab und zu treffen. Seine älteren Kinder würden derzeit noch nicht in den Kindergarten gehen. Der Beschwerdeführer besuche aktuell einen Deutschkurs, seine Frau müsse sich um die Kinder kümmern und besuche deshalb keinen Kurs. Nach Bindungen zu Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe bereits geschildert zu haben; in Österreich würde es im Gegensatz zu Tschetschenien keine Probleme geben, hier sei es ordentlich, zivilisiert und ruhig; im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie befürchte der Beschwerdeführer, aus den bereits im Rahmen seiner früheren Einvernahme angegebenen Gründen Probleme zu bekommen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Dezember 2013, Zl. 11 15.716-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28. November 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in dessen Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde zusammenfassend erwogen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe nicht glaubhaft entnommen werden können, dass dieser tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen habe. Dessen Angaben seien aufgrund von Widersprüchen zu den Angaben seiner Gattin sowie aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten in seinem eigenen Vorbringen nicht glaubhaft gewesen. In Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser keine dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, in Österreich habe. Der Beschwerdeführer befände sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, weshalb von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden könne und ergäbe sich aufgrund einer Gesamtabwägung der vorliegenden Umstände, dass eine Ausweisung gerechtfertigt sei.

3. Mit für seine Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz wurde mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 (infolge Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 12. August 2014) fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015, W111 2010866-1/5E, wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt A. I. gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, (Spruchpunkt A. II.) als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A. III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 zugestellt.

In diesem Erkenntnis wurde unter anderem festgestellt, der Beschwerdeführer führe die im Spruch genannten Personalien, sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und bekenne sich zum Islam. Er reiste am 28. Dezember 2011 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und halte sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei mit der Beschwerdeführerin zu W111 2010863 verheiratet und Vater von vier minderjährigen Kindern, den BeschwerdeführerInnen zu W111 2010865, W111 2010868, W111 2010869 und W111 2011168.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen werde den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt könnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem bestehe in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Mitglieder seiner Kernfamilie seien im gleichen Umfang wie er selbst von allfälligen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebe von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe einen Deutschkurs besucht und Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft. Darüber hinaus könne keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkannt werden. Im Herkunftsstaat leben noch Eltern, Geschwister und weitere Verwandte des Beschwerdeführers.

5. Am 28. Oktober 2015 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, zu Beginn derer der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand ausführte, er sei gesund und in keiner ärztlichen Behandlung.

Nach Darlegung des Verfahrensgegenstandes führte der Beschwerdeführer aus, er lebe gemeinsam mit seiner Familie in einem Heim für Asylwerber und finanziere seinen Unterhalt durch staatliche Unterstützung. In seinem Herkunftsstaat aufhältig seien neben seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester noch viele weitere Verwandte. Kontakt halte er hauptsächlich zu seiner Mutter über Internet und Telefon.

Neben seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern seien weiters - namentlich genannt - eine Cousine und ein Cousin in Österreich aufhältig. An Freunden nannte er die Leiterin der Pension und einen weiteren Namen. Legal habe er in Österreich noch nicht gearbeitet. Er arbeite manchmal "schwarz" als Handwerker, verlege Fliesen oder Laminatböden. Befragt nach ehrenamtlichen Aktivitäten antwortete der Beschwerdeführer, er helfe der Leiterin der Pension, sei so etwas wie ein Hausmeister. Derzeit verstehe er zwar Deutsch, sprechen könne er aber sehr wenig.

Die älteste Tochter würde die erste Schulklasse besuchen, die anderen Kinder seien daheim. Die Kinder würden Deutsch sprechen, zu Hause würde sich die Familie untereinander in Tschetschenisch unterhalten.

Befragt nach seinem Privatleben und sozialem Umfeld antwortete der Beschwerdeführer, er habe in Österreich den Führerschein erworben, dabei habe es Probleme gegeben, da er zuvor mit seinem russischen Führerschein gefahren sei. Er arbeite hin und wieder, würde jedoch gerne legal einer Tätigkeit nachgehen.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2015, Zl. 576070605-1443776, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

7. Gegenständlicher Bescheid wurde am 26. November 2015 zugestellt.

8. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer, ebenso wie die restlichen Familienangehörigen Beschwerde.

9. Am 28. September 2016 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie Gesundheitszustand befragt wurde.

10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2016, Zlen. W147 2010866-2/8E ua. wurden alle Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Zweites (verfahrensgegenständliches) Verfahren:

1. Am 20. März 2017 stellten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin für sich und die minderjährigen Kinder den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte im Zuge der Erstbefragung aus, dass sie Österreich nach Abschluss des Asylverfahrens nicht verlassen habe. Der Ehemann sei vor einem Monat von seiner Mutter telefonisch informiert worden, dass er gesucht werde und nicht nach Hause kommen soll. Dies habe ihr der Ehemann erzählt. Sie wisse nicht, was passieren würde, aber sie glaube, dass ihr Mann verhaftet werden könnte.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Einvernahme am 20. März 2017 aus, dass er außer seiner Ehefrau und den Kindern nur noch einen Cousin und eine Cousine in der XXXX habe. Die restliche Familie würde in Tschetschenien leben, sonst habe er keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er sei in der Heimat immer noch gefährdet, deshalb habe er erneut einen Asylantrag gestellt, er habe immer noch die gleichen Fluchtgründe wie damals im ersten Asylverfahren.

In weiterer Folge tauchte der Beschwerdeführer unter.

Am 9. Mai 2017 erfolgte eine nochmalige Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers. Diese führte nunmehr aus, dass der untergetauchte Ehemann sich "vermutlich bei seiner Frau in XXXX befinde". Die Frau sei ihm wichtiger als alles andere, sie habe nunmehr keinen Kontakt zu ihrem Mann, die eigene Mutter habe zu ihr gesagt, sie dürfe nicht nach Hause, denn ansonsten würden ihr die Eltern des Ex-Mannes die Kinder wegnehmen. Sie werde oft von der Schwiegermutter angerufen, diese würde verlangen, dass sie die Kinder dem Mann abgeben müsse. Sie sei nun nicht mehr mit dem Mann zusammen, der Mann sei bei der Unterkunft aufgetaucht und habe ihr sogar die Kinder wegnehmen wollen. Sie sei zur Behörde gegangen, diese hätte den Mann weggewiesen. Auch die eigenen Eltern würden nunmehr von den Schwiegereltern belästigt werden, sie solle die Kinder zurückgeben.

Mit jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom 9. Mai 2017 wurde sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers betreffend jeweils gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben.

Die Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Mai 2017, W226 2010863-3/3E, W226 2010868-3/3E, W226 2010865-3/3E, W226 2010869-3/3E, W226 2011168-3/3E und W226 2128511-2/3E bestätigt.

Am 30. Mai 2017 wurde schließlich der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen und führte nunmehr zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung aus, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer und seien aktuell. Er habe auch neue Gründe, ihm sei im Internet gedroht worden, dass er im Falle seiner Rückkehr Probleme habe werde. Dies sei ca. vor einem Jahr gewesen. Vor zwei oder drei Jahren habe er mit einem anderen Tschetschenen in einer Pension zusammengewohnt, dieser sei ein Informant gewesen und hätte ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu Hause gesucht werde. Befragt zu der Haft seines Bruders und seines Cousins, die er in der Erstbefragung erwähnt hätte, gab der Beschwerdeführer an, diese seien nicht mehr in Haft. Er wisse auch nicht, wann bzw. bis wann sie inhaftiert gewesen seien. Sein Cousin glaublich zwei Monate, sein Bruder kürzer. Sein Cousin sei beschuldigt worden, einen Anschlag auf den Präsidenten geplant zu haben, sei aber dann entlassen worden, da er für unschuldig erachtet worden sei. Sein Bruder sei mit dem Beschwerdeführer verwechselt worden. Ihm, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, Kämpfer unterstützt zu haben. Dies habe er bereits im Erstverfahren angegeben. Auch habe er Ladungen erhalten für die Jahre 2011, 2016 und 2017, diese seien auf seinen Namen ausgestellt. Kopien dieser Ladungen habe er der Caritas gegeben.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführer betreffend gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben.

Die Aktenvorlage der belangten Behörde langte am 1. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und erging am selben Tag die Mitteilung gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juni 2017 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.

Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 zugestellt.

2. Die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder reisten in weiterer Folge freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück.

3. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2017 wurde die Vollmacht zum Migrantenverein St. Marx und Dr. Binder bekanntgegeben.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Jänner 2018 übermittelte diese dem Beschwerdeführerin Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat und gewährte eine Frist von sieben Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme. In Einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Gesundheitsaspekte, Änderungen seiner familiären Verhältnisse, gesetzte Integrationsschritte und Beweismittel vorzulegen.

5. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 gab der Vertreter zu den Länderberichten eine Stellungnahme ab. Hinsichtlich der übrigen Punkte wurden keine Angaben erstattet.

6. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 gab der Vertreter die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt.

7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20. März 2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil II. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Unter Spruchteil III. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege, das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als nicht glaubwürdig erachtet worden sei und die vorgelegten neuen Beweismittel nicht geeignet seien, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Integration hätten sich für die belangte Behörde keine Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten.

Zumal der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse nicht aufhältig war, erfolgte eine Zustellung des im Spruch genannten Bescheides erst nach Bekanntgabe eines neuerlichen Vollmachtsverhältnisses am 4. Mai 2018.

8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, es werde nunmehr die in der Einvernahme vom Beschwerdeführer erwähnte Ladung als Beschuldigter für den 6. April 2017 vorgelegt. Weiters habe der Beschwerdeführer abermals von seiner Mutter erfahren, dass seine Frau bei der Ankunft in der Russischen Föderation mehrere Stunden hinweg durch die Sicherheitsbehörden über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seine Rückkehr befragt worden sei. Ebenso habe er neuerlich eine Vorladung für den 24. Mai 2018 erhalten, die im Anhang ebenfalls übermittelt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu dem in Rechtskraft erwachsenen Verfahren und schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS und IZR.

1. Feststellungen:

Das vom Beschwerdeführer und seiner Familie am 28. Dezember 2011 initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 2. Juni 2015 beziehungsweise im Fall des nachgeborenen Kindes vom 24. Oktober 2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde den Beschwerdeführern - siehe die Erkenntnisse vom 24. Oktober 2016 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist nach Verhängung des gelinderen Mittels im April 2017 untergetaucht.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet auf. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist illegal eingereist, hat zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und war im Gegensatz zu seinen Familienangehörigen nicht gewillt, nach negativem Ausgang des ersten Verfahrens freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.

2. Rechtliche Beurteilung samt Beweiswürdigung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen einer umfassenden Beurteilung unterzogen. Dabei wurde verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre, dies aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit der Angaben. Auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird verwiesen, in der ausführlich dargelegt wurde, warum dem Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im zweiten, nunmehrigen Antrag hat sich der Beschwerdeführer auf dasselbe Vorbringen wie im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezogen und vermeint, dass unvermindert die im Erstverfahren geschilderte Verfolgung im Herkunftsstaat bestehe und er nunmehr auch das Vorbringen durch entsprechende Unterlagen beweisen könnte.

Die belangte Behörde hat demnach im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf dieselben Gründe bezieht, die bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden haben, weshalb diese nicht geeignet sind, einen neuen Antrag zu begründen, sondern vielmehr die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Der erkennende Richter sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juni 2015, W111 2010866-1/5E, abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hat.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich betont, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer und seien aktuell. Seine "neuen" Gründe, er sei im Internet bedroht worden, dass er im Falle seiner Rückkehr Probleme habe werde sowie die behauptete Inhaftierung seines Bruders und Cousins, die nach eigenen Angaben wieder freigelassen worden seien, stehen in ursächlichem Zusammenhang mit seinem bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Angaben und sind deshalb nicht geeignet einen neuen Sachverhalt zu begründen. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wies der Beschwerdeführer auch auf erhaltene Ladungen hin, die er aber der belangten Behörde nicht vorgelegt hatte.

Soweit mit der Beschwerde nunmehr Photokopien von Ladungen übermittelt werden ist festzuhalten, dass diese neuen Beweismittel nicht geeignet wären, an der Beurteilung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig im ersten rechtskräftig beendeten Verfahren zu rütteln. Bereits im Erkenntnis vom 2. Juni 2015, W111 2010866-1/5E, wurde festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen unschlüssig und nicht nachvollziehbar ist sowie im Widerspruch zu den Angaben seiner Frau stehe.

Auch wäre in diesem Zusammenhang zu betonen, dass eine Ladung - unbeschadet deren Echtheit - für sich genommen noch keinen Beweis für eine asylrelevante Verfolgung darstellt.

Die Übermittlung der nunmehr in Vorlage gebrachten Ladung erfolgte erst mit der Beschwerde. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf jedoch ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Begründung ihres Folgeantrages geltend gemacht worden sind.

Das Bundesamt ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Angaben zur behaupteten Verfolgung im Herkunftsstaat auch im Lichte der Angaben im nunmehrigen Folgeantrag nicht glaubhaft sind und von keinem glaubhaften Kern auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer hat weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde konkret dargelegt, inwieweit sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015, W111 2010866-1/5E, derart verändert haben soll, dass nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung bzw. Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen sein soll.

Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben. Auch der Gesundheitszustand hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert.

Bereits im Erkenntnis vom 2. Juni 2015, W111 2010866-1/5E, wurde bezugnehmend auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dargelegt, dass diese nicht geeignet sind, eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation zu begründen, zumal adäquate Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation vorhanden sind.

Auch ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen:

Nach der std. Rsp. des VwGH hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).

In der Entscheidung des VwGH vom 21.2.2017, Zl. Ro 2016/18/0005, wurde festgehalten, dass soweit der Revisionswerber eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes durch die Abschiebung befürchtet, grundsätzlich zwar eine Abschiebung aufgrund der Gefahr eines Suizids eine Verletzung nach Art. 3 EMRK begründen kann. Allerdings hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu diesbezüglichen Absichten eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0198, mwN).

Wie im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren war der Beschwerdeführer unverändert darauf zu verweisen, dass ihm für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Bestreitung seines lebensnotwendigen Unterhalts zumutbar ist.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer würde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine substantiierten Anhaltspunkte. Er konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des ersten inhaltlichen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der aktuellen Länderdokumentation des BFA zur Russischen Föderation auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Jahre 2016 (auch im Zuge der Rückkehrentscheidung erfolgte eine Prüfung von Art. 3 EMRK) nicht entscheidungswesentlich verändert und es finden sich auch in der Beschwerde keine substantiierten bzw. konkreten Hinweise dafür.

In Bezug die Angaben in der Beschwerde ist grundsätzlich neuerlich auf den abgegrenzten Beschwerdegegenstand hinzuweisen. Darüber hinaus können diese Angaben jedoch nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da entsprechende Berichte über stundenlange Verhöre bei Rückkehr von Asylerwerbern in die Russische Föderation in Zusammenhang mit der Familie des Beschwerdeführers nicht bekannt sind.

Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Der angefochtene Bescheid war sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. zu bestätigen.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2011 durchgehend im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet gewesen und ist er auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

(...)

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(...)

kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidig

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten