TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/13 W185 1252203-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2018
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Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W185 1252203-2/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2004, Zl. 04 14.117 EAST-Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 7 AsylG 1997 und 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11.07.2004 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Feststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"A) Verfahrensgang

...

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 26.07.2004 gab der Ast. im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Mandinka vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:

Meine Muttersprache ist Mandinka und sonst spreche ich keine Sprachen.

F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetsch?

A: Die Verständigung ist einwandfrei.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders engen Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Wann und wie sind Sie nach Österreich gekommen?

A: Ich verließ Mali im Juni und reiste mittels LKW nach Algerien. Ich setzte meine Reise mittels LKW nach Tunesien fort. Von dort aus reiste ich mittels Schiff nach Italien. Ich verblieb dann drei Tage in Mailand und reiste dann mit dem Zug nach Österreich.

F: Warum sind Sie nach Österreich gekommen?

A: Ich war Hirte in meinem Heimatland. Ich hatte drei Jahre lang keine Probleme. In diesem Jahr stahlen aber Räuber 25 Kühe. Ich erzählte es dem Besitzer, doch dieser sagte, dass ich die Kühe bezahlen müsste. Der Besitzer setzte mir eine Frist, bis ich die Kühe bezahlen müsste. Wenn ich dies nicht könnte, dann würde meine Familie Probleme bekommen. Die Frist war zwei Monate. Ich konnte aber nicht zahlen. Nach Ablauf der Frist, kam der Besitzer mit der Polizei zu mir und meinem Bruder. Die Polizei sagte, dass die Familie die Kühe bezahlen müsste. Der Polizei verhaftete mich, da ich die Kühe nicht bezahlen konnte. Ich war drei Tage im Gefängnis. Nach drei Tagen wurde ich wieder freigelassen. Der Besitzer der Kühe sagte dann, dass er der Familie Probleme macht, wenn ich nicht zahle, oder wenn die Polizei nichts dagegen unternimmt. Zwei Tage später zündete der Besitzer unser Haus an. Mein Bruder wurde verletzt und ich rannte weg.

F: Warum haben Sie sich nicht an die Behörden gewandt?

A: Ich hatte Angst, da ich drei Tage im Gefängnis war. Ich glaubte, dass ich wieder ins Gefängnis muss.

F: Warum sind Sie nicht innerhalb Malis geflüchtet?

A: Es ist egal, wo ich in Mali hingehe, die Polizei, oder der Besitzer werden mich finden.

F: Was hat die Polizei mit der Sache zu tun?

A: Ich habe Angst, da mich die Polizei hätte suchen können, um mich vor Gericht zu bringen.

F: Was passiert, wenn Sie nach Mali zurückkehren?

A: Es wäre möglich, dass ich in das Gefängnis gehen muss, oder wenn mich der Besitzer sieht, könnte er mich töten.

Vorhalt: Ist der Grund, warum Sie nach Österreich gekommen sind, dass Sie nicht ins Gefängnis wollten?

Dazu gebe ich an: Ja, das ist der Grund.

F: Haben Sie wirklich alles angegeben?

A: Was ich sagen kann ist, dass ich will, dass man mir hilft, da es in Mali für mich gefährlich ist.

Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag abzuweisen, festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Mali (Herkunftsstaat) zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

Dazu gebe ich an: Ich nehme das zur Kenntnis.

...

Bei der Einvernahme am 27.07.2004 hatte der ASt. in Beisein des Rechtsberaters und eines beeideten Dolmetschers der Sprache Englisch die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen. Dabei hat der ASt. im Wesentlichen folgendes angegeben.

F: Sie wurden nach der ersten Einvernahme über die beabsichtigte Vorgansweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen. Möchten Sie dies tun?

A: Ich bleibe dabei, was ich gesagt hat. Ich habe aber auch ein ethnisches Problem, da der Besitzer ein Saragoli ist.

F: Warum haben Sie das nicht bei der ersten Einvernahme erwähnt, da Sie belehrt worden sind, dass die erste Einvernahme am Wichtigsten ist?

A: Gestern habe ich nur den Besitzer mit Namen erwähnt, ich erwähnte die Volksgruppe nicht, da Sie mich nicht gefragt haben.

Der RB hat keine Fragen.

Bis zur Bescheiderlassung hat der Ast. weder Beweismittel noch Dokumente, aus denen seine Identität, insbesondere seine Staatszugehörigkeit zweifelsfrei hervorgeht, in Vorlage gebracht.

Aufgrund seines Vorbringens, der vorliegenden Beweismittel und der amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

Der Ast. gibt an, dass er Staatsangehöriger von Mali ist und aus XXXX, Mali stammt und am XXXX geboren zu sein.

Es wird festgestellt, dass der Ast. für den Fall der Abschiebung nach Mali weder mit einer Verfolgung im Konventionssinn, noch mit einer unmenschlichen Behandlung, unmenschlichen Bestrafung oder der Todesstrafe zu rechnen hat.

Die Feststellungen resultieren aus der Einvernahme der Person.

Seine Angaben und sonstigen Beweismittel wurden nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wie folgt gewürdigt:

Die Formulierung im § 7 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.

Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Die Angaben des Ast. werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens wird mangels Asylrelevanz nicht eingegangen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist von folgender Gesetzeslage auszugehen:

Zu I:

Hinsichtlich den Ausführungen des Ast., im Verdacht zu stehen, Diebstahl verübt zu haben, wird festgehalten, dass es sich hierbei lediglich um den Vorwurf eines kriminellen Deliktes handelt, aufgrund dessen man in jedem rechtsstaatlichen Land strafrechtlich verfolgt wird. Derartige Delikte sind auch in Mitgliedstaaten der Genfer Konvention mit Strafe bedroht und darüber hinaus sind strafbare Handlungen unter die Fluchtgründe der Genfer Konvention 1951 nicht subsumierbar.

Wenn der Ast. nun nicht an strafbaren Handlungen beteiligt waren, er also unschuldig belastet wurden, dann begründet dies alleine noch nicht die Annahme eines politischen Aspektes des Verfahrens. Vielmehr ist es dem Betroffenen auch in diesem Falle zuzumuten, sich wie jeder andere Staatsbürger wie in jedem anderen Staat dem Gericht zu stellen und die aufgebotenen Beweismittel zu entkräften. In Mali gibt es eine unabhängige Gerichtsbarkeit, welche die Individualrechte schützt. Für die erkennende Behörde erübrigte es sich, dem Ast. dies vorzuhalten, weil es sich um eine Rechtslage handelt, die bereits vor seinem Verlassen des Landes bestanden hat und somit als Ihm bekannt vorauszusetzen war.

Bei dem vom Ast. vorgebrachtem Problem in seinem Heimatland handelt es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Er konnte keine Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet vorbringen.

Das Vorbringen des Ast, er sei fälschlich beschuldigt worden, kann die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen. Es kann jedem Bürger eines jeden Staates jederzeit widerfahren, wegen falschen Verdachtes in ein Straf- bzw. Ermittlungsverfahren einbezogen zu werden. Es ist dem Ast. zuzumuten, seine Unschuld vor den zuständigen Gerichten zu beweisen.

Ein Hinweis auf eine sonstige Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland konnte seitens der Behörde nicht festgestellt werden und hat der Ast. eine solche Gefahr auch nicht dargetan.

Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass dem Ast. im Herkunftsstaat Verfolgung droht und ist sein Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.

Zu II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt würden.

Überdies ist nach § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort deren Leben oder deren Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78).

Beide "Non-Refoulement-Tatbestände" des § 57 FrG sind bei der von Amts wegen zu erfolgenden Feststellung gemäß § 8 AsylG zu berücksichtigen (VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). § 8 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Vom Zweck des AsylG her ist der Begriff des "Herkunftsstaates" im Sinne des § 8 AsylG dahin zu verstehen, dass damit derjenige Staat bezeichnet wird, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers aufgrund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0300).

Zur Auslegung des § 57 FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum gänzlich inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Antragssteller betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, unter Verweis auf die Erkenntnisse vom 23.05.1996, Zl. 95/18/0027, 18.12.1997, Zl. 97/18/0588 und 09.04.1997, Zl. 95/01/0517). Bei der Refoulement-Prüfung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof formuliert, "die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragsstellers in diesen Staat zu beurteilen" (vgl. VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 (2) FrG wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint.

Eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat kann daher als zulässig angesehen werden.

Zu III:

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Antragsteller negativ entschieden worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor.

Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden.

Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).

Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Antragsstellers darstellt.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Der Antragsteller hat keinerlei familiären Bindungen in Österreich.

Es liegt somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor (Der Aufenthalt des Angehörigen ist so wie der des Antragstellers nur ein vorübergehender). Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, dh sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.

Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa gg Frankreich).

Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen.

Hiefür können insbesondere folgende Umstände bedeutend sein:

Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; Beginn des Aufenthaltes;

Ausmaß der Integration (z.B. Vorhandensein von Unterhaltsmitteln);

Intensität der familiären Bindungen, insbesondere Dauer der Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder; Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten); Ausbildung im "Gastland"; Nationalitäten der involvierten Personen und ihre Bemühungen, die Staatsbürgerschaft im Gastland zu erlangen; reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mitbetroffenen Familienmitglieder fehlen kann; begangene strafbare Handlungen, Rückfälle.

Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Dem Asylantragsteller musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Aufgrund des negativ entschiedenen Asylantrages hat der Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist. Auch ist der allgemeine Zweck der GFK, auf deren wesentlichen Bestimmungen das Asylverfahren aufbaut, der Schutz vor Verfolgung im ersten sicheren Staat, nicht jedoch die Familienzusammenführung mit in anderen Staaten "niedergelassenen Gastarbeitern" (so VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0424).

Nunmehr war unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.

Der Ast. ist illegal nach Österreich eingereist. Der Ast. hat keine asylrelevanten Gründe vorgebracht. Er versucht offensichtlich durch die Asylantragstellung den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des nun rechtswidrigen Aufenthalts, da der Ast nach der legalen Einreise kein gültiges Reisedokument mehr besaß, kann daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem Verhalten des Antragstellers keineswegs abgeleitet werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt. Die Ausweisung stellt daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sieht sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten des Antragstellers anzuwenden und sieht die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten ist.)

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.08.2004 Berufung und führte handschriftlich in englischer Sprache (Anm: übersetzt durch gerichtlich beeideten Dolmetscher) zusammengefasst aus, dass er für Herrn XXXX Kühe gehütet hätte, wobei 20 Stück davon "verloren gegangen" wären. Daraufhin habe der Eigentümer der Kühe, Herr XXXX, vom Beschwerdeführer verlangt, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beschwerdeführer habe dem Eigentümer erklärt, kein Geld zu haben. Daraufhin habe Herr XXXXveranlasst, dass die Polizei den Beschwerdeführer aufgreife, was auch geschehen sei. Nach 3 Tagen sei er dann von der Polizei wieder freigelassen worden. Nachdem HerrXXXX davon erfahren habe, hätte er das Haus der Familie des Beschwerdeführers in Brand gesetzt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Gegend verlassen und sei an einen anderen Ort gegangen. Der Beschwerdeführer gab noch an, weder Schreiben noch Lesen zu können; jemand hätte ihm geholfen, diese Beschwerde zu verfassen, doch hätte ihn diese Person nicht gut verstanden. Zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Ausweisung auf einer rechtswidrigen Grundlage beruhen würde, da die belangte Behörde aus nicht näher ausgeführten Gründen davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wohingegen ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem AsylG vorliegen würde. Die Erlassung der Ausweisung sei auch FrG unzulässig, da ein Versagungsgrund iSd § 34 FrG im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Weiters stehe einer Ausweisung Art 3 EMRK entgegen, zumal der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.

Mit Bescheid vom 30.05.2005 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das als Sachverhalt zugrunde gelegte vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungsszenario sei weder seiner Art noch seinem Ursprung nach geeignet, unter die GFK subsumiert zu werden. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine Hinweise ergeben, dass in irgendeiner Weise eine iSd GFK relevante Verfolgung vorliege; vielmehr würden die Probleme des Beschwerdeführers in der Heimat aus der Angst resultieren, für das Verschwinden von 25 Kühen von deren Eigentümer verantwortlich gemacht zu werden bzw allenfalls deswegen von der Polizei inhaftiert zu werden. Ein derartiger Sachverhalt könne jedoch niemals eine Asylrelevanz entfalten, zumal es dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch zumutbar wäre, den Schutz der zuständigen Behörden in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer befinde sich sohin nicht in wohlbegründeter Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr iSd § 57 Abs 1 FrG sei es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildere und dass diese Gründe objektivierbar seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Verfahren kein relevantes Bezug habendes Risiko aufgezeigt. Weiters sei festzuhalten, dass in Mali derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe, Hungersnot) bestehe, wodurch eine Gefährdung iSd Art 2 und 3 EMRK indiziert wäre. In Mali bestünde keine derzeit keine derartige Situation, dass jede zurückzuführende Person einer lebensbedrohlichen Situation aufgrund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse überantwortet werden würde. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Ausweisung sei anzuführen, dass sich sämtliche Familienangehörigen (Mutter, zwei Brüder, eine Schwester) in Mali befinden würden; es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle somit keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid des UBAS vom 30.05.2005 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. XXXX, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der staatliche Schutz, auf den die Behörde verwiesen habe, sei offenbar nicht gegeben gewesen. Vielmehr habe die Polizei mitgewirkt, den Beschwerdeführer zu erpressen und zur Erfüllung eines unberechtigten Ersatzanspruches zu zwingen. Die Rechtsstaatlichkeit sei in Mali nur auf dem Papier geben.

Der VwGH behob den Bescheid des UBAS mit Erkenntnis vom 13.12.2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht auf die Involvierung staatlicher Institutionen in das behauptete Verfolgungsgeschehen eingegangen sei. Auch habe sich die Behörde stillschweigend über das ergänzende Vorbringen einer Bedrohung aufgrund eines "ethnischen Problems" hinweggesetzt

Aus einer Strafkarte vom 11.03.2008 ergibt sich die Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 27 Abs 1 bzw 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.11.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Am 18.03.2009 fand vor dem AsylGH eine mündliche Verhandlung statt. (Protokoll gekürzt durch BVwG):

VR: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie und was ist Ihre Muttersprache?

BF: Mandingo. Ich gehöre zu diesem Volk.

VR: Welche anderen Sprachen sprechen oder verstehen Sie?

BF: Englisch und ein wenig Deutsch und ein wenig Sarakule.

VR: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

BF: Ich wurde in XXXX geboren.

VR: Ist es eine Stadt oder ein Dorf?

BF: Es ist eine Stadt (BF verwendet den Begriff town).

VR: In welcher Region des Landes liegt das?

BF: Es ist im Norden des Landes. Bamako ist die Hauptstadt und mein Dorf liegt weit im Norden des Landes.

VR: Unter welchen Umständen sind Sie aufgewachsen? Berichten Sie etwas über Ihre Familie.

BF: Ich hatte zwei Brüder und zwei Schwestern.

VR: Sind diese Geschwister noch am Leben?

BF: Mit meinen zwei Brüdern habe ich keinen Kontakt. Ich weiß nicht, ob sie noch am Leben sind.

VR: Und wie ist es mit Ihren Schwestern?

BF: Auch zu diesen habe ich keinen Kontakt.

VR: Können Sie mir die Namen Ihrer Geschwister sagen?

BF: Schwester XXXX und XXXX, Brüder XXXX und XXXX.

VR: Können Sie mir etwas über Ihr familiäres Leben in der Heimat berichten?

BF: Ich habe mit meiner Familie zusammengelebt auf dem Grund meiner Eltern. Mein Vater war der Eigentümer des Grundstückes. Wir haben eine Landwirtschaft gehabt.

VR: Hatten Sie Tiere oder haben Sie Ackerbau betrieben?

BF: Wir hatten Rinder und Ziegen.

VR: Über welche Schulbildung verfügen Sie?

BF: Keine. Ich bin nur in die Koranschule gegangen bzw. habe ich den Koran gelernt. Ich bin in keine wirkliche arabische Schule gegangen. Wir lernen dort nur den Koran aufzusagen bzw. zu beten.

VR: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern in der Heimat?

BF: Nein.

VR: Wie war Ihre Lebenssituation vor der Ausreise?

BF: Ich habe mich um 25 Kühe gekümmert. Es waren nicht meine Kühe, ich habe sie nur beaufsichtigt.

VR: Wem haben diese Kühe gehört?

BF: Der Eigentümer war der Chief der Sarakule-Leute. Sein Name war

XXXX.

VR: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?

BF: Seit ich aufgewachsen bin, habe ich diesen Job gemacht. Ich habe das jedenfalls mehrere Jahre gemacht.

VR: Sie sind XXXX geboren, ist das richtig?

BF: Ja.

VR: Zurück zu Ihren Geschwistern: Sie wissen also nicht, ob diese noch am Leben sind?

BF: Bevor ich weggegangen bin, haben die Sarakule-Leute das Grundstück meines Vaters angegriffen. Sie haben alles niedergebrannt. Mein älterer Bruder hatte eine Verletzung und weiß ich nicht, ob er noch lebt. Ich war 3 Tage in Bamako auf der Polizeistation und dann bin ich erst weggegangen aus Mali. Als ich auf der Polizeistation war, habe ich noch gehört, dass meine beiden Schwestern noch am Leben sind.

VR: Was ist nun mit Ihren Eltern? Was können Sie mir über deren Schicksal erzählen?

BF: 2004 war nur mehr meine Mutter am Leben. Mein Vater ist 1994 oder 1995 verstorben.

VR: Es ist gut, dass Sie das so genau angeben können, aber ich muss Sie an dieser Stelle fragen, ob Sie sicher sind, dass Ihr Vater 1994 oder 1995 verstorben ist?

BF: Wir hatten ja keinen Kalender zu Hause, aber als ich herangewachsen bin, hat mein Bruder mir dies mitgeteilt, dass der Vater 1994 oder 1995 gestorben sei.

VR: Können Sie also ungefähr angeben, wie alt Sie selbst waren, als Ihr Vater verstarb?

BF: Ich war zwischen 10 und 12 Jahre alt.

VR: Können Sie nun angeben, wo Sie die Sprache Englisch erlernten - und habe ich den Eindruck, dass wir uns leicht in Englisch verständigen können?

BF: Ich habe Englisch erst hier in Österreich gelernt.

VR: Können Sie nun vorab in kurzen Worten erklären, warum Sie Mali verlassen haben?

BF: Es ist keine politische Sache, sondern es ist eine Stammessache. Ich bin wegen der Rinder weggegangen. Es waren nicht unsere Rinder, sondern die der Sarakule-Leute. Es gab Diebe und sie haben diese 25 Kühe gestohlen. Ich habe den Eigentümer der Tiere herbeigerufen und habe ihm gesagt, dass ich einige der Tiere verloren hätte. Er hat mir nicht geglaubt und auch nicht, in welcher Art ich die Tiere überhaupt beaufsichtigt hatte. Er hat gemeint, es sei meine Schuld. Er hat mich angegriffen und gesagt, ich müsste diese Kühe nun bezahlen.

...

...

VR: Erzählen Sie nun genau über Ihre Motivation das Land zu verlassen.

BF: Ich erzähle Ihnen die ganze Geschichte, so wie ich sie schon vor dem BAA angegeben habe. Ich weiß nicht wer die Diebe waren, aber es wurden die Kühe gestohlen.

VR: Können Sie mir über den Diebstahl der Kühe genaueres berichten?

BF: Ich habe den Anführer und Eigentümer der Kühe informiert. Es war in der Nacht, da habe ich die Kühe verloren und am Morgen habe ich dann den Besitzer verständigt.

VR: Erzählen Sie mir nun ganz detailliert über den Diebstahl an den Kühen.

BF: Es gab einen Ort in den Feldern, dort habe ich die Kühe hineingegeben. Es gibt dort keinen Zaun. Jedes einzelne Tier wurde festgemacht. Ich habe nicht bei den Tieren geschlafen, sondern bin ich ins Haus gegangen. Ich meine damit das Elternhaus.

VR: Erzählen Sie bitte weiter.

BF: Ich habe dem Besitzer am nächsten Tag über den Diebstahl informiert und drei Tage später ist er gekommen und hat mich angegriffen. Er hat mich körperlich angegriffen und es war nicht nur er, sondern hat es vielmehr mehrere Besitzer der Kühe gegeben und ist er von diesen begleitet worden. Sie haben mir gesagt, ich müsste die Kühe bezahlen und habe ich gemeint, sie müssten mir einige Zeit geben. Ich habe gesagt, ich hätte kein Geld und bräuchte ich Zeit um nach den Kühen zu suchen. Weitere 3 Tage später sind sie gekommen und haben sie mich wieder angegriffen. Als sie das zweite Mal gekommen sind, bin ich dann weggelaufen und ich hielt mich nicht mehr in der Umgebung auf. Bei diesem Besuch haben sie Feuer am Anwesen gelegt. Sie haben also das Haus meines Vaters niedergebrannt.

VR: Können Sie nun im Detail schildern, was sich bei dieser - Ihrer Darstellung nach zweiten - Begegnung mit den Eigentümern der Rinder genau zugetragen hat?

BF: Ich war damals nicht zu Hause, ich war mit einigen Freunden in der nächsten Stadt. Ich hatte mich zu dem Zeitpunkt schon dort versteckt gehalten. Als ich dort bei den Freunden war, habe ich erfahren, dass sie das Anwesen des Vaters niedergebrannt hatten und dass mein Bruder eine Verletzung hatte. Nachdem es einen Bericht gegeben hatte, dass das Haus niedergebrannt war, wurde ich von der Polizei festgenommen. Ich war dann drei Tage auf der Polizeistation in XXXX festgehalten.

VR: Können Sie mir das nun näher erklären, woher die Polizei Ihren Aufenthaltsort kannte und wie das genau gelaufen ist mit Ihrer Festnahme?

BF: Ich hatte zu dieser Zeit vom Niederbrennen des Hauses gehört und wusste, dass es nun eine große Sache sei. Ich selbst bin zur Polizei gegangen und habe mich dort gleichsam gestellt und gemeint, dass ich nun hier sei, da ich wusste, wenn sie mich sonst wo fänden, dass sie mich töten würden. Da haben sie mich dann verhaftet. Ich war dann drei Tage in Haft. Sie haben mich dann nach drei Tagen freigelassen. Ein Mann ist dann aber zu mir gekommen und hat gesagt, dass ich weggehen sollte, da sie mich sonst andernfalls töten würden.

VR: Wie ist es dann weitergegangen?

BF: Ich bin nach Bamako gegangen. Ich war dort drei Tage. Ich habe große Lastautos gesehen, die nach Tunesien gefahren sind. Ich habe mich diesen angeschlossen und bin nach Tunesien gefahren.

VR: Ich muss Sie nochmals zum genauen Ablauf der Ereignisse befragen: Ich möchte Sie richtig verstehen! Eines Nachts wurden die Kühe gestohlen und haben Sie den Chief der Sarakule informiert - war nun dieser Chief der Eigentümer der Rinder, oder ist es so wie sie es erst heute sagen, dass die Rinder eine Mehrzahl von Eigentümern haben?

BF: Es waren mehrere Männer vom Sarakule-Stamm die Eigentümer dieser Kühe, der Chief der Sarakule hat mir damals all diese Kühe anvertraut, aber die Eigentümer waren andere Leute.

VR: Wie ist es nach der Information des Sarakule-Anführers genau weitergegangen?

BF: Die Sarakule haben mir nicht geglaubt. 3 Tage später haben sie Geld von mir verlangt und habe ich um eine Frist gebeten, damit ich die Rinder suchen könnte. Das zweite Mal sind sie nach weiteren 3 Tagen, also nach insgesamt 6 Tagen, sie sind dann nach 3 Tagen zurückgekommen. Ich war damals nicht am Grund der Eltern. Ich hatte mich in der nächstgelegenen Stadt versteckt.

VR: Hat man Ihnen nun auf Ihr Ersuchen eine Frist gewährt, sodass Sie das Geld auftreiben konnten?

BF: Sie haben mir genau einen Tag Frist gegeben, ich meine damit 24 Stunden, um entweder die Kühe zu bringen, oder ihnen das Geld für die Kühe zu geben. Als sie dann nach drei Tagen wiedergekommen sind, war ich nicht mehr dort.

VR: Erzählen Sie mir über Ihre Haft in der Polizeistation?

BF: Nach drei Tagen haben sie mich freigelassen. Als ich herausgekommen bin hat mir irgendjemand gesagt, wenn ich nicht weggehe, würden sie mich töten.

VR: Nein! Erzählen Sie mir nun über diese drei Tage Haft.

BF: Ich selbst bin zur Polizeistation gegangen. Sie haben mich dann drei Tage dort festgehalten und dann einfach freigelassen und haben mir die Leute auf der Polizei gesagt, ich solle die Kühe zurückbringen.

VR: Sind Sie nun in der Lage über Ihre Festnahme und Inhaftierung auf der Polizeistation Näheres zu berichten?

BF: Die Polizei hat mich einvernommen über die Umstände, was mit den Rindern vorgefallen war.

VR: Ja genau, erzählen Sie darüber.

BF: Sie haben ein Interview mit mir gemacht und gefragt, was mit den Rindern gewesen sei.

VR: Den genauen Handlungsablauf der drei Tage können Sie nicht erzählen?

BF: Ich ging also zur Polizeistation, habe den Vorfall mit den Kühen berichtet. Sie haben mich dann festgenommen und eingesperrt und nach drei Tagen bin ich nicht einfach freigelassen worden, sondern ist irgendjemand mit einer Karte gekommen und wurde ich auf Kaution freigelassen.

VR: Jemand hat also Geld für Ihre Freilassung bezahlt?

BF: Nein bezahlt wird da nichts. Irgendjemand hat eine Ausweiskarte hingelegt und so bin ich freigekommen.

VR: Wer war dieser Mann?

BF: Ich habe zu diesem Mann keinen Kontakt. Als ich noch in Mali war, habe ich ihn gekannt. Seither habe ich keinen Kontakt mehr. Er war ein Freund meines Vaters.

VR: Wie hat man Sie auf der Polizeistation bzw. während der Haft behandelt? Ist es Ihnen dort gut gegangen und hatten Sie etwas zu essen?

BF: Ich hatte auch etwas zu essen. Man hat mich einvernommen, aber ich wurde keinem Arzt vorgeführt, um mich zu untersuchen.

VR: Sind Sie denn krank gewesen zu dieser Zeit?

BF: Nein.

VR: Hat man Sie auf der Polizeistation misshandelt?

BF: Sie haben mich so behandelt, als wäre ich der Täter gewesen. Sie haben mich angeschrien. Sonst haben sie mir nichts getan.

VR: Einen detaillierten Tagesablauf der drei Tage im Gefängnis können Sie mir nicht geben?

BF: Ich kann nur sagen, dass ich nach drei Tagen dort rausgekommen bin.

VR: Aus welchem Grund haben Sie dann gleich das Land verlassen?

BF: Ich konnte ja kein Geld für die 25 Kühe auftreiben und deshalb bin ich weg. Ich hatte auch Angst neuerlich eingesperrt zu werden.

VR: Können Sie angeben, warum Sie vor dem BAA am 26.07.2004 lediglich erwähnt haben zwei Brüder und eine Schwester zu haben?

BF: Ich habe damals den Mann nicht gut verstanden.

VR: Aber das war doch eine Person, die Mandingo spricht.

BF: Ich habe ihn nicht gut verstanden und könnte ich vielleicht meine Geschichte vergessen, aber nicht den Umstand, dass ich zwei Schwestern habe.

VR: Können Sie angeben, ob Sie den Mann in Mandingo sonst gut verstanden haben?

BF: Nein, es war nur ein Missverständnis, vielleicht, sonst habe ich ihn gut verstanden. Er sprach Mandingo, aber ich weiß nicht, ob er aus meinem Staat ist. Ich habe ihn erst hier in Österreich kennen gelernt.

VR: Ihre Angaben vor dem BAA sind also korrekt zustande gekommen, ich meine damit, man hat Sie auf Mandingo befragt und haben Sie auf Mandingo geantwortet und wurde das Protokoll am Ende der Amtshandlung in Mandingo rückübersetzt und haben Sie den Inhalt desselben für richtig befunden. Sie haben den Protokolltext ja damals auch Seite für Seite unterschrieben.

BF: Ja, so war das.

VR: AS 37 des BAA-Aktes entnehme ich einen anderen Ablauf der Ereignisse: So haben Sie einerseits unmissverständlich ausgesagt, dass Sie dem "Besitzer" der Kühe vom Diebstahl erzählten und dass er gemeint offenbare eine einzelne Person als Eigentümer Ihnen eine bestimmte Frist zur Bezahlung eines Schadenersatzes gegeben hat. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe damals dem Dolmetsch nur von einer Person erzählt, vom Chef der Sarakule.

VR: Wie ist es mit dieser Frist, die man Ihnen gegeben hat?

BF: Zum Beispiel 24 Stunden hat er mir damals gesagt oder vielleicht einige Tage. Er hat mir keine genaue Zeit genannt, wann ich das zahlen sollte. Er hat mir keine bestimmte Frist gegeben.

VR: Nach diesem Tag an welchem Sie den oder die Besitzer informiert hatten, vergingen drei Tage bis diese Leute zu Ihnen kamen und das Haus niederbrannten. Stimmt das so?

BF: Ja, nach drei Tagen, kamen sie und haben das Haus niedergebrannt.

VR: Nach drei Tagen sind also mehrere Privatpersonen zum Anwesen Ihrer Eltern gekommen und haben es niedergebrannt. Zur Polizei sind sie dann selbst gegangen.

BF: Ich bin aus eigenen zur Polizeistation gegangen und habe einen Bericht abgeliefert und später wurde ich gleichsam auf Kaution freigelassen. Nach drei Tagen Polizeigewahrsam.

VR: Warum haben Sie vor dem BAA am 26.07.2004 angegeben, dass der Besitzer der Kühe Ihnen eine Frist von zwei Monaten gewährt hatte, Sie jedoch nicht zahlen konnten und nach Ablauf dieser Frist der Besitzer mit der Polizei zu Ihnen und Ihrem Bruder gekommen sei und hätte die Polizei gesagt, dass Ihre Familie die Kühe bezahlen müsste und seien Sie dann - offensichtlich vom Vorort - von der Polizei verhaftet worden. Was sagen Sie zu diesem unterschiedlichen Aussagestand?

BF: Ich bin nur ein Bauer, sehen Sie meine Hände an. Ich habe nie eine Schule besucht. Ich habe das nicht erzählt, wir sprachen zwar beide Mandingo, der Dolmetsch und ich, aber meine Geschichte kenne nur ich.

VR: Auch zum Zeitpunkt der Brandstiftung haben Sie andere Angaben gemacht: So haben Sie ausgesagt, dass zwei Tage später - offenbar gemeint nach dem ersten Besuch inklusive Polizeieinsatz der Besitzer der Kühe das Haus angezündet hätte und seien Sie sodann weggerannt. Welche Version stimmt nun?

BF: Das habe ich gemeint. Nachdem diese drei Tage vergangen sind, ist der Besitzer der Kühe gekommen und sie haben das Haus niedergebrannt.

VR: Haben Sie die Berufung selbst handschriftlich verfasst?

BF: Ich habe das nicht selber geschrieben, ich kann das nicht schreiben, das hat jemand in XXXX für mich geschrieben.

VR: Haben Sie im österreichischen Bundesgebiet familiäre Bindungen?

BF: Nein.

VR: Wie oft sind Sie strafrechtlich verurteilt?

BF: Fünf Mal.

VR: Hat Ihre Angelegenheit, die Ihrer Darstellung nach zur Flucht führte, irgendetwas mit ethnischen Angelegenheiten zu tun, mit Stammesangelegenheiten im weitesten Sinn?

BF: Es ist ein Stammesproblem.

VR: Können Sie das näher erklären?

BF: Es war nicht ich allein gegen die Sarakule. Meine Leute sind aufgestanden um mir zu helfen.

VR: Die Mandingo? Sind die Mandingo eine kleine Minderheit in Mali?

BF: Nein sie ist die größte Volksgruppe, sie ist nicht klein.

Verlesen wird die Auskunft des österreichischen Honorarkonsulats vom 02.06.2008.

VR: Zu Ihrem Herkunftsstaat bzw. zu jenem Staat auf welchem sich ihre Antragsgründe beziehen, möchte ich Ihnen einige Aktuelle

Informationen zur Kenntnis bringen:

Staatsaufbau

Die Verfassung von 1992 ist an die französische Verfassung angelehnt und sieht eine Präsidialdemokratie vor. Der Zentralstaat ist aufgegliedert in 8 Regionen und den Distrikt von Bamako, 49 Kreise und 703 städtische und ländliche Gemeinden. Gemäß den Verfassungsbestimmungen ist die Justiz unabhängig. Der Staatspräsident ernennt den Regierungschef und durch ihn indirekt auch die Mitglieder der Regierung. Am 29.04.2007 wurde Amadou Toumani Touré in einer als frei und fair bezeichneten Wahl mit ca. 70% der Stimmen als Präsident Malis für eine zweite und letzte fünfjährige Amtsperiode bestätigt. Generaloberst Touré hatte Mali 1991 nach einem Putsch gegen den Diktator Traoré als Übergangspräsident in die Demokratie geführt und 1992 die Macht in den ersten freien Wahlen des Landes an Alpha Oumar Konaré abgegeben, die dieser - nach seiner Wiederwahl 1997 - bis 2002 innehatte. Nachdem A.O. Konaré sich aus Verfassungsgründen 2002 nicht zur Wiederwahl stellen konnte, hatte Touré erfolgreich für das Präsidentenamt kandidiert. Präsident Amadou Toumani Touré ist die überragende politische Persönlichkeit im Lande und spielt auch auf dem afrikanischen Kontinent vor und hinter den Kulissen eine wichtige Rolle.

Mali hat ein Einkammer-Parlament, die Assemblée Nationale, mit 147 Abgeordneten. Im Juli 2007 fanden Parlamentswahlen statt. Neuer Premierminister ist seit 28.09.2007 Modibo Sidibé. Im April 2004 wurde nach kanadischem Vorbild für sieben Jahre der "Vérificateur Général" Sidi Sossa Diarra eingesetzt, der als unabhängige Kontrollinstanz gegen die illegale Verwendung staatlicher Gelder Zugang zu allen Akten haben soll. Er ist weisungsungebunden und legt einen jährlichen Bericht vor. In seinem im Juni 2007 veröffentlichten Bericht stellt er fest, dass dem Staat 2006 durch Veruntreuung, Unterschlagung und Korruption öffentlicher Einrichtungen 103 Mrd. FCfA (ca. 158 Mio EUR) verloren gegangen seien. Ob dies zu Konsequenzen führen wird, ist z.Z. noch nicht absehbar. Die Einrichtung eines unabhängigen Rechnungshofes ist in Vorbereitung.

Zusammensetzung des Parlaments

In der allgemein als frei und fair gekennzeichneten Wahl im Juli 2007 gewannen bei schwacher Wahlbeteiligung (ca. 32%) die bisherige Regierungspartei ADEMA (Alliance pour la Démocratie Malienne) sowie UDR (Union pour la Démocratie) die meisten Sitze. Neben ADEMA (51 Sitze) und UDR (34) sind verschiedene Parteien mit nur wenigen Abgeordneten und 15 Unabhängige vertreten. Mit Ausnahme des "Rassemblement pour le Mali" (RPM - 8 Sitze) und der "Solidarité Africain pour Démocratie et Indépendence" (SADI - 4 Sitze) stehen die meisten Parteien dem Präsidenten nahe. Eine Opposition ist daher nur schwach ausgeprägt.

Die konstituierende Sitzung der Assemblée Nationale fand am 3.9.2007 statt. Dioncounda Traoré, ADEMA-Vorsitzender, wurde zum neuen Präsidenten der Assemblée Nationale gewählt.

Menschenrechtslage

Mali wird im Wesentlichen die Achtung der Menschenrechte unter den Gegebenheiten der Armut bescheinigt. Gelegentlich kommt es zu Übergriffen der Polizei. Die Situation in den Gefängnissen ist oft sehr schwierig. Ein Problem stellt der grenzüberschreitende Kinderhandel in der Region dar.

Die Lage der Frauen vor allem auf dem Lande ist noch weitgehend durch ihre Einbindung in traditionelle afrikanische Lebensformen bestimmt. Sie ist dem Mann im Allgemeinen untergeordnet und trägt den Großteil der familiären Alltagslasten. Die Unterzeichnung der Konvention über die Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen im Jahre 1970 und anderer internationaler Konventionen zum Schutz der Frauen hat an dieser Lage kaum etwas geändert.

Von den 26 Ministern sind 7 Frauen. Auch in der Nationalversammlung sind nur 14 Frauen (von 147 Abgeordneten) vertreten. Zahlreiche Entwicklungsprojekte sind besonders oder ausschließlich auf die Verbesserung der Auswärtiges Amt - Mali: Innenpolitik Seite 1 von 2 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mali/Innenpolitik.html 08.10.2008 Lebensbedingungen der Frauen und Mädchen ausgerichtet. Die Lebenserwartung der malischen Frauen liegt bei 54,6 Jahren (Männer 52,0 Jahre). Die Einschulungsrate von Mädchen (45%) hat sich landesweit leicht verbessert, liegt aber weiterhin deutlich unter derjenigen der Knaben (65%). Die Arbeit von Nicht-Regierungsorganisationen auf diesem Gebiet wird von der Regierung nicht behindert. Die Reform des Familienrechts steht noch aus.

Das malische Eherecht lässt die Wahl der Polygamie zu, bei der der Mann bis zu vier Frauen heiraten darf. Sie ist rückläufig. Kinderreichtum wird noch weithin als soziale Alterssicherung begriffen. Durchschnittlich bringt jede Frau 6,7 Kinder zur Welt; 24% der Kinder sterben vor Vollendung des 5. Lebensjahres. Auf dem Lande ist eine sehr frühe Verheiratung der Mädchen in vielen Gegenden noch immer üblich.

Von einigen Volksgruppen abgesehen, wird die weibliche Genitalverstümmelung allgemein praktiziert (95%), ohne dass dies von weiten Teilen der Bevölkerung als Menschenrechtsverletzung angesehen würde. Gleichwohl ist in den Städten auch zu diesem Thema eine Diskussion in Gang gekommen. Die Regierung hat einen eigenen Plan zur Bekämpfung der weiblichen Genitalverstümmelung vorgelegt. Führende Regierungsvertreter äußern sich allerdings selten in der Öffentlichkeit zu diesem Thema. Ausnahme ist die Präsidentengattin und die neu ernannte Ministerin für Frauen und Familie

Dank des großen Einsatzes malischer Nichtregierungs-Organisationen ist das Problem der Genitalverstümmelung dennoch zu einem öffentlichen Thema geworden.

Ein Gesetzesentwurf der Regierung zur Abschaffung der Todesstrafe befindet sich in Vorbereitung.

Dezentralisierun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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