Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
AVG §60Spruch
W117 2159727-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta: Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zahl: 545040106/170610809, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 22.05.2017 bis 24.05.2017 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF, § 60 AVG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 84/2017 stattgegeben, der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zahl: 545040106/170610809 und die Anhaltung in Schubhaft vom 22.05.2017 bis 24.05.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am 11.01.2011 eingereist und hat einen Antrag auf Internationalen Schutz eingebracht, welcher am 11 02.2011 zugelassen wurde - Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge in II. Instanz (in Österreich) rechtskräftig Asyl gemäß §3 AsylG.
Am 11.06.2015 wurde durch die BFA RD Niederösterreich infolge des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.
Am 01.02.2016 wurde mit Bescheid des BFA sein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Absatz 5 iVm § 92 Absatz 1 Z 5, Absatz 1a, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF. iVm § 14 Absatz 1 Z 5 Passgesetz 1992, BGBl. I Nr. 52/2015 idgF, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.05.2017 auf Anordnung der Behörde festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Schubhaft befragt und gab er im Wesentlichen an:
"[...] in Österreich leben meine Mutter, meine Ehefrau und meine beiden Kinder [...] ich spreche sehr gut Deutsch. Ich habe einen österreichischen Hauptschulabschluss und den Kurs A2 abgeschlossen. [...] ich bin damit (gemeint: möglichen Abschiebung nach Russland) nicht einverstanden. Was soll ich dagegen tun? [...]"
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl:
545040106/170610809 vom 22.05.2017 wurde gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF. am 22.05.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke • der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und • der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die Verwaltungsbehörde führte zwar die Verurteilung des Beschwerdeführer vom 05.10.2016 an, erwähnte diese aber im Zusammenhang mit der Begründung der Schubhaftanordnung lediglich mit den weiteren Ausführungen "Sie sind bereits einmal straffällig geworden", ohne aber auch nur ansatzweise (im Sinne des Judikaturmaßstabes des EuGH und des VwGH) eine (massive) Gefahr für die Sicherheit/Ordnung Österreichs anzudeuten, vielmehr führte sie lediglich aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in ihrem Fall eine Fluchtgefahr. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht mehr integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittellos und verweigern nunmehr jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie wollten am 22.05.2017 mit einem gefälschten Dokument nach Istanbul ausreisen und wollten sich dem Verfahren entziehen."
Zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft war der Beschwerdeführer aufgrund seines damals immer noch bestehenden Asylstatus in Österreich zum Aufenthalt berechtigt - eine Entscheidung in erster Instanz lag noch nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde (bereits) am 24.05.2017 aus der Schubhaft entlassen.
Gegen den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.05.2017 fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den BF Schubhaft u.a. zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erlassen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass zwar ein Aberkennungsverfahren bezüglich internationaler Schutz gegen den BF eingeleitet wurde, bis dato jedoch nicht absehbar ist, wann mit einer (rechtskräftigen bzw. durchsetzbaren) Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens zu rechnen ist. Dies insbesondere, als wohlbegründet anzunehmen ist, dass einer etwaigen Beschwerde des BF gegen eine etwaige Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des BF zumindest die aufschiebende Wirkung zukommen würde (bzw. zuerkannt werden würde).
[...]
Aus den genannten Gründen wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte
* der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat. auferlegen:
Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und nahm entscheidungswesentlich wie eingangs festgestellt - siehe obige Darstellung bis zur Beschwerdeerhebung - Stellung. Sie beantragte schließlich, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des BFA bestätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Entscheidungsrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage.
Würdigung der Entscheidungsrundlagen:
Der für die Entscheidung wesentliche Verfahrensgang/Sachverhalt, insbesondere der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft noch (immer aufgrund seines positiven Asylstatus) legal in Österreich aufhielt, weil er sich erst im Status eines von der Verwaltungsbehörde eingeleiteten Aberkennungsverfahrens mit ungewissen Ausgang - derzeit behängt das Aberkennungsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht - befand, ergibt sich schon allein aus dem Schubhaftbescheid und der nachfolgenden Stellungnahme der Verwaltungsbehörde:
Die Verwaltungsbehörde hatte die Schubhaft unter anderem zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet und auf das laufende Verfahren auch noch in der Stellungnahme ausdrücklich hingewiesen (Hervorhebung im Original):
"Stellungnahme des zuständigen Referenten:
Die Behörde hatte keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer einem Verfahren auf freiem Fuß stellen wird."
Ebenso unstrittig aber auch Haftanfang und Haftende - all diese Sachverhaltsparameter sind im Akt unzweifelhaft dokumentiert.
Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden. Das FPG in der Fassung zum Zeitpunkt der Schubhaftanhaltung, also in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017.
Zu Spruchpunkt I.
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst einmal anzuführen, dass die Verwaltungsbehörde mit ihrem Schubhaftbescheid auch schon die Abschiebung sicherte, welche angesichts des Verfahrensstandes - es war zum Zeitpunkt der Schubhaftanhaltung erst ein Aberkennungsverfahren eingeleitet - noch gar nicht zur Diskussion stand. Dieser Spruchteil vermag die Anhaltung in Schubhaft, ohne dass es einer weiteren Erörterung bedarf, von vornherein nicht zu tragen.
Aber auch der Ausspruch der Schubhaftanhaltung zum Zwecke der Verfahrenssicherung erweist sich in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig und insofern als nicht tragfähige Säule für die Inhaftierung.
Unabhängig vom Bestehen eines Aufenthaltsrechtes - siehe sogleich - ist der Schubhaftanordnung das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich vorzuwerfen: So beschränkt sich die Verwaltungsbehörde auf die generalisierende Ausführung
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in ihrem Fall eine Fluchtgefahr. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht mehr integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittellos und verweigern nunmehr jegliche Kooperation mit der Behörde".
ohne aber auf die Angaben des Beschwerdeführers
"[...] in Österreich leben meine Mutter, meine Ehefrau und meine beiden Kinder [...] ich spreche sehr gut Deutsch. Ich habe einen österreichischen Hauptschulabschluss und den Kurs A2 abgeschlossen.
[...]"
auch nur annähernd einzugehen.
Hinsichtlich der angeführten Mittellosigkeit hatte es die Verwaltungsbehörde überhaupt verabsäumt, den Beschwerdeführer zu fragen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite und kann aus dem vom Beschwerdeführer geäußerten Unwillen, mit seiner Abschiebung nicht ohne weiteres einverstanden zu sein, vor dem Hintergrund seiner weiteren Ausführung auf die Frage "Haben Sie vor, sich Ihrer Abschiebung nach Russland zu widersetzen? Was soll ich dagegen tun" nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer "nunmehr jegliche Kooperation mit der Behörde verweigere".
Im Übrigen sei angeführt, dass gerade in diesem frühen Verfahrensstadium dem Beschwerdeführer dessen geäußerter Unwillen, mit seiner Abschiebung nicht ohne weiteres einverstanden zu sein, schon insofern nicht negativ angerechnet werden kann, würde dies doch zum geradezu absurden Ergebnis führen, dass dem Beschwerdeführer dann sogar die Beschwerdeerhebung gegen einen erstinstanzlichen Aberkennungsbescheid als sichtbarster Ausdruck seines Unwillens nachteilig angerechnet werden könnte.
In diesem Sinne verbliebe als einziges Fluchtgefahr begründendes Element die mit einem offensichtlich gefälschten Reisepass versuchte Ausreise aus Österreich - aber auch hier lässt der Schubhaftbescheid jegliche nähere Auseinandersetzung, ob sich der Beschwerdeführer damit dem Aberkennungsverfahren (in erster Instanz) entziehen hätte wollen oder aus sonstigen Gründen vielleicht nur einmalig das Land verlassen wollte, vermissen. Auch wenn die Antwort des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme "Ich wollte Urlaub machen" per se nicht sehr überzeugend wirkt, hätte sich die Verwaltungsbehörde damit in ihrer Begründung auseinandersetzen müssen.
In diesem Sinne erscheint daher bereits die Begründung des Schubhaftbescheides (im Sinne der Erfordernisse des § 60 AVG) nicht als ausreichende tragfähige Säule der Schubhaftanhaltung und wäre schon aus diesem Grunde die Rechtswidrigkeit der Schubhaftanordnung und darauf basierenden Anhaltung zu konstatieren gewesen.
Unabhängig davon stellt aber der Umstand des (immer noch) legalen Aufenthaltes im Rahmen des während der Anhaltung in Schubhaft laufenden erstinstanzlichen Aberkennungsverfahrens vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum (vorlaufigen) Aufenthaltsrecht nach dem AsylG (VwGH v. 19.03.2013, 2011/21/0244; VwGH v. 14.06.2012, 2012/21/0079; VwGH v. 24.11.2009, 2009/21/0003; VwGH v. 29.09.2009, 2008/21/0175 und 2009/21/0046; VwGH v. 24.10.2007, 2007/21/0348 u.v.a.) sowie im Hinblick auf das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2017, ZI. Ro 2017/21/0009, zur Frage des faktischen Abschiebeschutzes ein rechtliches Schubhafthindernis dar:
Der Beschwerdeführer durfte zu keinem Zeitpunkt seiner Anhaltung in Schubhaft außer Landes gebracht werden, sodass der Anhaltung der Boden entzogen ist.
Wenn der VwGH nämlich im letztgenannten Erkenntnis ausführt, dass (sogar) "mit der Durchführung der mit einer abweisenden Asylentscheidung, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Ende der Rechtsmittelfrist - wird ein Rechtsmittel ergriffen, bis zum Ablauf des 7. Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage - zuzuwarten ist [...] und dass die Mitgliedsstaaten dem Antragsteller bis zu dieser Entscheidung den Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet gestatten müssen, was die Anhaltung in Schubhaft ausschließt", muss dies umso mehr für den gegenständlichen Fall gelten, in dem aufgrund eines zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft immer noch positiven Asylstatus von einer Durchführung einer Rückführung noch nicht einmal ansatzweise gesprochen werden konnte.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Verwaltungsbehörde die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zwar im Schubhaftbescheid anführte, aber keinerlei Ausführungen im Zusammenhang mit der im angeführten VwGH-Erkenntnis erörterten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes machte.
In diesem Sinne erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf die Frage der Zulässigkeit der Inhaftnahme unter dem Aspekt der vom EuGH in seinem Urteil vom 15. Februar 2016, C-601/15 PPU, "J. N." zu den Begriffen der "nationalen Sicherheit" oder der "öffentlichen Ordnung" angelegten Maßstab - danach müsste es sich - unter dem Blickwinkel "öffentliche Ordnung" - um eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr handeln, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Schon allein aus den soeben angeführten rechtlichen Erwägungen stellt sich daher der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung auf der Grundlage desselben als rechtswidrig dar und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Kosten):
Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, waren ihm die beantragten Kosten zuzusprechen.
Zu Spruchpunkt IV. (Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da der gegenständliche Fall nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als eindeutig gelöst anzusehen ist.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren, Aufenthaltsberechtigung, Begründungsmangel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2159727.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018