Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.05.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs1Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich des § 82 Abs. 1 StVO (Bewilligung der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken) erkannt, dass einer diesbezüglichen Bewilligung konstitutiver Charakter zukommt, sodass eine nachträgliche Bewilligung nicht mehr in Betracht kommt (VwGH 26.9.1990, 90/02/0019). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf das gegenständliche Verfahren betreffend Gebrauchserlaubnis von öffentlichem Gut nach dem GAG zu übertragen.
Schlagworte
Sache des Beschwerdeverfahrens, Entscheidung in der Sache, Wegfall des Gegenstands der Bewilligung, nachträgliche Bewilligung, abstrakte RechtsfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.16989.2017.VORZuletzt aktualisiert am
21.06.2018