RS Lvwg 2018/5/11 VGW-221/008/16989/2017/VOR

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Veröffentlicht am 11.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
GebrauchsabgabeG Wr §1
GebrauchsabgabeG Wr §2 Abs2

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht, dessen Sachentscheidung an die Stelle des durch die Beschwerde bekämpften Bescheides der belangten Behörde tritt, hat den Umstand zu berücksichtigen, dass wegen des Ablaufs der Befristung der gegenständlich beantragten Gebrauchserlaubnis mit 30.11.2017 der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens weggefallen ist und somit rein begrifflich nicht mehr „in der Sache entschieden“ werden kann (vgl. diesbezüglich VwGH 18.1.1978, 0848/77): So kann im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes die für die Restlaufzeit der Schanigartensaison beantragte Bewilligung für das Jahr 2018 nicht nachträglich erteilt werden, zumal im Übrigen schon die Einbringung der Vorstellung durch den Beschwerdeführer erst nach dem 30.11.2017 und sohin nach Ablauf des beantragten Genehmigungszeitraumes erfolgte.

Schlagworte

Sache des Beschwerdeverfahrens, Entscheidung in der Sache, Wegfall des Gegenstands der Bewilligung, nachträgliche Bewilligung, abstrakte Rechtsfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.16989.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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