Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.05.2018Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr §1 Abs1Rechtssatz
Eben weil die Aufzählung nicht taxativ ist, kommt dem Umstand, dass der Versagungsgrund „Gründe des Parkraumbedarfs“ aus dem GAG in der Fassung ab 1.3.2013 entfallen ist, keine weitere Bedeutung zu, kann denn auch der Parkraumbedarf mit einer entsprechenden Zahl an Parkplatzsuchenden die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen bzw. ein gleichwertiges öffentliches Interesse an der Versagung der Gebrauchserlaubnis begründen.
Schlagworte
Gebrauchserlaubnis, Versagungsgründe, demonstrative Aufzählung der öffentlichen Rücksichten, ParkraumbedarfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.13744.2017.VORZuletzt aktualisiert am
21.06.2018