RS Lvwg 2018/5/15 VGW-221/008/13744/2017/VOR

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Veröffentlicht am 15.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.05.2018

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebrauchsabgabeG Wr §1 Abs1
GebrauchsabgabeG Wr §2 Abs2
StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs5

Rechtssatz

Eben weil die Aufzählung nicht taxativ ist, kommt dem Umstand, dass der Versagungsgrund „Gründe des Parkraumbedarfs“ aus dem GAG in der Fassung ab 1.3.2013 entfallen ist, keine weitere Bedeutung zu, kann denn auch der Parkraumbedarf mit einer entsprechenden Zahl an Parkplatzsuchenden die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen bzw. ein gleichwertiges öffentliches Interesse an der Versagung der Gebrauchserlaubnis begründen.

Schlagworte

Gebrauchserlaubnis, Versagungsgründe, demonstrative Aufzählung der öffentlichen Rücksichten, Parkraumbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.13744.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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