Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.05.2018Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr §1 Abs1Rechtssatz
§ 2 Abs. 2 GAG enthält keine taxative Aufzählung der Versagungsgründe. So ist auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs lediglich als exemplarischer Versagungsgrund aufgezählt.
Schlagworte
Gebrauchserlaubnis, Versagungsgründe, demonstrative Aufzählung der öffentlichen Rücksichten, ParkraumbedarfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.13744.2017.VORZuletzt aktualisiert am
21.06.2018