RS Lvwg 2018/5/15 VGW-221/008/13744/2017/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.05.2018

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebrauchsabgabeG Wr §1 Abs1
GebrauchsabgabeG Wr §2 Abs2
StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs5

Rechtssatz

Die akute Parkraumnot stellt seit der Novellierung des GAG im Jahr 2013 keinen eigenen Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 GAG mehr dar. Jedoch stellen sowohl das GAG als auch die StVO gleichlautend darauf ab, dass eine Gebrauchserlaubnis bzw. Bewilligung zur Straßenbenützung nur erteilt werden kann, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Gebrauchserlaubnis, Versagungsgründe, demonstrative Aufzählung der öffentlichen Rücksichten, Parkraumbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.13744.2017.VOR

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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