Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.05.2018Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr §1 Abs1Rechtssatz
Die akute Parkraumnot stellt seit der Novellierung des GAG im Jahr 2013 keinen eigenen Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 GAG mehr dar. Jedoch stellen sowohl das GAG als auch die StVO gleichlautend darauf ab, dass eine Gebrauchserlaubnis bzw. Bewilligung zur Straßenbenützung nur erteilt werden kann, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Gebrauchserlaubnis, Versagungsgründe, demonstrative Aufzählung der öffentlichen Rücksichten, ParkraumbedarfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.008.13744.2017.VORZuletzt aktualisiert am
21.06.2018