Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Auch sehr großzügige Vertretungsregelungen [die im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung vorgesehen sind] haben unter Umständen auf die persönliche Abhängigkeit keinen Einfluss und mit den für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines „generellen Vertretungsrechts“ nichts zu tun. Das Ausüben solcher Vertretungsbefugnisse kann sich allenfalls darauf auswirken, ob kontinuierliche oder tageweise Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (VwGH Zl. 2013/08/0078, Zl. 2012/08/0268).
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Unentgeltlichkeit; Ehrenamt; Verein;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.660.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018