Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder im Sinn des § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers […] vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung (vgl. VwGH Zl. 2013/08/0272, Zl. 2012/08/0268).
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Unentgeltlichkeit; Ehrenamt; Verein;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.660.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018